Der folgende Beitrag wurde erstellt am: 02.02.2000 von RA B.Hoeller
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Markenamt: "webspace" - Löschung beschlossen

'Ansprüche aus Abmahnung werden nicht weiterverfolgt' - Beschwerde angekündigt

Anhörung endet mit Entscheidung
München. Die Markenabteilung des Deutschen Patent und Markenamtes hat heute die vollumfängliche Löschung der Marke 'WEBSPACE' Az.: 398 06 414 verfügt. Damit hat es in vollem Umfang dem am 23. Juli 1999 eingereichten Löschungsantrag stattgegeben. Überraschend erklärte der Vorsitzende zum Auftakt der auf Antrag des Markenvertreters 'WEBSPACE' durchgeführten Anhörung, daß noch am gleichen Tag mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Um 13.15 Uhr war es dann amtlich. Nach einem knapp 3 stündigen Austausch der verschiedenen Rechtsauffassungen, bei der auch intensiv die angebliche 'Bösgläubigkeit' des Markenanmelders bei seinem Anmeldeverhalten kontrovers diskutiert wurde, fiel die Entscheidung. Die Begründung steht noch aus. Bei der Verkündung entschied die Markenabteilung auch, daß jede der Parteien ihre eigenen Kosten zu tragen habe. Dies kann als Indiz dafür gewertet werden, daß die Begründung für die Löschung maßgeblich auf absolute Schutzhindernisse des § 8 Abs. Nr. 1 - 3 MarkenG gestützt werden wird. Gleich nach Verkündung der Entscheidung lief das Telefax des Bevollmächtigten des wegen der Massenabmahnung im Sommer/Herbst 1999 in Schlagzeilen geratenen Markenanmelders heiß. Grund: Viele Abgemahnte erhielten die Mitteilung, daß 'aufgrund der Entscheidung des Deutschen Paten- und Markenamtes die Ansprüche aus der Abmahnung nicht weiterverfolgt' würden. Gleichzeitig wurde eine Beschwerde zum Bundespatentgericht angekündigt. Sollte dieses Gericht anders entscheiden, so kündigte der Markenvertreter 'nochmals Nachricht' von ihm an. Beabsichtigt ist damit, eine sog. negative Feststellungsklage auszuschließen.

Die Rechtsfolgen ...
Mit Einreichung einer Beschwerde gem. § 66 MarkenG, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen ist, wird die Sache beim Deutschen Patentgericht anhängig. Der rechtswirksam erhobenen Beschwerde kommt sog. aufschiebende Wirkung zu. Infolge dieser können aus dem angefochtenen Beschluss vorläufig keine Rechtsfolgen hergeleitet werden. Alle Maßnahmen zur Ausführung des Beschlusses haben zu unterbleiben. Setzt der Bevollmächtigte des 'WEBSPACE' Markeninhabers seine Ankündigung um und legt das Rechtsmittel ein, so wird die Marke wohl vorerst nicht aus dem Register gelöscht werden. Gegen eine etwaige Entscheidung des Bundespatentgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe gegeben. Es scheint, als sei lediglich eine Episode der WEBSPACE Geschichte abgeschlossen. Fortsetzung folgt wohl ..... ?!

Quelle: bonnanwalt Redaktion, Eigenbericht
Schluesselbegriffe: Rechtsprechungsnachrichten Aktuelles, Webspace, Entscheidung des Deutschen Marken und Patenamtes

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