Der folgende Beitrag wurde erstellt am: 4.1.99 von RA B.Hoeller
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Urheberrecht: Das Copyright '© '

Schutzfähigkeit nur bei entsprechendem Vermerk?

Rechtliche Bedeutung
Nach deutschem Recht entsteht das Urheberrecht an einem Werk bereits mit der Schaffung der persönlich geistigen Schöpfung. Es bedarf keiner Registrierung oder anders als in den USA keiner Hinterlegung. Lediglich zu Beweiszwecken bieten sich derartige Sicherungstechniken an. Gleiches gilt für die Veröffentlichung. Die urheberrechtlichen Befugnisse bestehen losgelöst davon, ob ein copyright Vermerk (©) angebracht worden ist. Aber: Die Bedeutung des Copyrightvermerks hilft bei § 10 Urheberrechtsgesetz weiter: Derjenige, der auf einem Vervielfältigungsstück/Original eines erschienen Werkes als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber angesehen. Der Vermerk begründet so eine Vermutung der Urheberschaft.

Faktische Wirkung
Rechtliche Bedeutung für den Urheberschutz hat der Hinweis auf das © nur in den USA. Davon abgesehen kommt dem Hinweis lediglich die faktische Wirkung einer Warnung zu, gleiches gilt für Zusätze wie:
Zum Abschluß: Ist ein Werk z.B. in Ermangelung einer erforderlichen persönlich geistigen Schöpfung nicht urheberrechtlich geschützt, so kann der Sache jedoch wettbewerbsrechtlich eine besondere Note zukommen. Unter dem Blickwinkel der Vorspiegelung in Wirklichkeit nicht vorhandener Rechte, kann der Tatbestand der irreführenden Werbung erfüllt sein. Also auch Vorsicht bei der Verwendung des Zeichens ©!

Quelle: bonnanwalt Redaktion
Schluesselbegriffe: Urheberrecht, Copyright, ©,

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