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gewerbliche

Interessen


Das Gesetz zur vorlaeufigen Regelung des Rechts der Industrie und Handelskammern aus dem Jahre 1956 bestimmt Art und Umfang des Wirkungskreises. Nach dem Willen des Gesetzgebers haben die Industrie und Handelskammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehoerigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, fuer die Foerderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwaegend und ausgleichend zu beruecksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschlaege, Gutachten und Berichte die Behoerden zu unterstuetzen und zu beraten, sowie fuer Wahrung und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.

Zur Industrie und Handelskammer gehoeren grundsaetzlich, sofern sie zur Gewerbsteuer veranlagt sind, natuerliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfaehige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und oeffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie und Handelskammern entweder eine gewerbliche Nierderlassung oder eine Betriebsstaette oder eine Verkaufsstelle unterhalten (Kammerzugehoerige).

Die Industrie und Handelskammer ist Koerperschaft des oeffentlichen Rechts.



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