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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Telefondienstvertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zu werten.

C 584/98 Verkündet durch Zustellung

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Amtsgericht Dessau

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit


  • Klägerin,

g e g e n

  • Beklagten

hat das Amtsgericht Dessau im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO durch die Richterin *** am 30. Oktober 1998
für R E C H T erkannt:
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 353.90 zuzüglich 8,5 % Zinsen hieraus seit dem 17.12.1997 sowie DM 57.50 Inkassokosten zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 675 BGB i.V.m. den Allgemeinen Geschäftsbedinuungen für den Mobilfünkdienst * ein Anspruch auf Zahlung von DM 353,90 zu.

Die Klägerin hat dem Beklagten aufgrund seines Auftrages die für den Zugang zu dem von ihr betriebenen Mbbilfunknetz * erforderliche Telekarte ausgehändigt und ihm in der Folgezeit Mobilfunkleistungen zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise ist zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustandegekommen, der den Beklagten gegenüber der Klägerin zur Vergütung der in Anspruch genommenen Leistungen verpflichtet. Bestandteil des Vertrages wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfünkdienst * der Klägerin sowie deren Tarifliste.

Nachdem der Beklagte die für die Zurverfügungstellung des Funktelefonanschlusses monatlich fälligen Grundgebühren sowie die im Zuge der von ihm geführten Telefonate angefallenen Tarifeinheiten über einen längeren Zeitraum nicht bezahlte, hat die Klägerin den Funktelefonanschluß gesperrt, den Vertrag mit dem Beklagten gekündigt und ihm unter dem 17.11.1997 einen Betrag von DM 353,90 in Rechnung gestellt, ohne daß hierauf Zahlungen erfolgten.

Einwendungen gegen die nunmehr im Klagewege geltend gemachte Forderung hat der Beklagte nicht erhoben, so daß das Vorbringen der Klägerin bezüglich der Berechtigung ihres Anspruchs auf das begehrte Entgelt als zugestanden zu erachten war.

Der geltend gemachte Zinsanspruch sowie die Inkassokosten in Höhe von insgesamt DM 57,50 sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet, denn die Klägerin hat den Beklagten mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 14 12 1997, vergeblich zur Mahnung angemahnt, vgl. §§ 284 Abs 1, 286 BGB

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs 1, 708 Nr 11, 711. 713 ZPO.

Unterschrift