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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Kündigt der TK-Anbieter den Mobilfunktelefonvertrag wegen anhaltenden Zahlungsverzuges fristlos, so steht ihm unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung (§ 326 BGB) ein Anspruch auf Zahlung der monatlichen Grundgebühren bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung seitens des TK-Anbieters bedarf es nicht.

Dieser Schadensersatzanspruch soll sogar Umsatzsteuer enthalten können.

Sofern der TK-Anbieter unbestritten vorträgt, er habe keine Aufwendungen erspart und ihm seien durch die vorzeitige Beendigung auch keine sonstigen Vorteile erwachsen, findet keine Anspruchskürzung statt. Ob etwas anderes gilt, wenn der TK-Kunde im Prozeß ersparte Aufwendungen (z.B. geringere Portokosten) behauptet und eine Abzinsung verlangt, "brauchte" das Gericht nicht zu entscheiden.

9 C 489/99 Verkündet am 22.03.2000

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Amtsgericht Hohenschönhausen

Im Namen des Volkes

Teilanerkenntnis- und Schlußurteil gemäß § 495a ZPO

In dem Rechtsstreit


  • Klägerin,

g e g e n

  • Beklagte

hat das Amtsgericht Hohenschönhausen, Abteilung 9 auf die mündliche Verhandlung vom 11.022000 durch die Richterin *
für R E C H T erkannt:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 238, 57 DM nebst 8,35 % Zinsen seit dem 29.05.1999 zu zahlen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen:

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Parteien waren Vertragspartner eines Mobilfunktelefonvertrags mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten, der durch Schreiben der Klägerin vom 14.04.1999 wegen Zahlungsverzugs der Beklagten fristlos gekündigt wurde. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Begleichung der monatlichen Grundgebühr für die Zeit vom 15.04.1999 bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragende am 28.08.1999 im Wege des Schadensersatzes.

Die zulässige Klage ist nach der teilweisen Rücknahme hinsichtlich der Inkassokosten in Höhe von 58,00 DM begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 238,57 DM.

a) In Höhe von 22,38 DM war die Beklagte aufgrund ihres im Schriftsatz vom 4.01.2000 erklärten Anerkenntnisses zu verurteilen.

b) Die Klägerm kann von der Beklagten jedoch auch für die Zeit vom 15.04.1999 bis zum 28.08.1999 die monatliche Grundgebühr in Höhe von 41, 34 nebst Umsatzsteuer aus dem Rechtsgrund des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung aus § 326 BGB verlangen.

aa) Die Klägerin war am 14.04.1999 zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs der Beklagten berechtigt. Die Klägerin hat vorgetragen und durch die Vorlage einer Rechnungsaufteilung für den Zeitraum vom 2411.1998 bis zum 28.04.1999 zur Überzeugung des Gerichts belegt, daß die Beklagte im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 14.04.1999 die Rechnungsbeträge vom 24.11.1998, 29.12.1998, 29.01.1999, 26.02.1999 und 29.03.1999 nicht mehr beglichen hat. Auch wurde der Vortrag der Klägerin, daß durch die Beklagte am 4.05.1999 ein Betrag von 349,09 DM beglichen wurde, nicht durch die Beklagte bestritten. Aus der von der Klägerin eingereichten Rechnungsaufteilung für die Fernmeldekontonummer * ergibt sich, daß der Beklagten die jeweiligen Rückstände aus der vorherigen Rechnung erneut in Rechnung gestellt und deren Zahlung somit bei der Beklagten im Sinne von § 284 I BGB angemahnt worden sind.

bb) Ein Anspruch der Klägerin, das monatliche Grundentgelt bis zum vereinbarten Vertragende zu berechnen, ergibt sich aus § 326 BGB. Danach kann der Glaubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzug ist und ihm der andere Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne.

Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin, sie habe in ihrem letzten Mahnschreiben vor der Kündigung der Beklagten eine Zahlungsfrist gesetzt und gleichzeitig angekündigt, bei deren fruchtlosem Ablauf das Veitragsverhältnis vorzeitig zu beenden, bestritten. Jedoch kommt es vorliegend auf eine solche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht an. Vielmehr ist die Klägerin - unter entsprechender Anwendung der von der Rechtsprechung zu § 554 BGB herausgearbeiteten Grundsätze - berechtigt, auch ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung die Rechte aus § 326 BGB geltend zu machen.

Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Vermieter, der den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs gemäß § 554 BGB kündigt, ein Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung verursachten Schadens zu. Hierbei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch eigener Art, der seiner Natur nach nicht von der weiteren Voraussetzung, daß der Vermieter dem Mieter eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzt, abhängig sein kann (vgl. BGH NJW 84, 2687).

Dieser von der Rechtsprechung zu § 554 BGB entwickelte Rechtsgedanke ist auf das Vertragsverhältnis der Parteien und die Geltendmachung der Rechte aus § 326 BGB durch die Klägerin entsprechend anzuwenden. Die Klägerin, die für die einem Mietverhältnis vergleichbare dauernde Bereitstellung ihrer Leistungen ein monatliches Grundentgelt verlangen kann, wurde durch den andauernden Zahlungsverzug der Beklagten zur fristlosen Kündigung berechtigt und motiviert. Die Beklagte wurde durch einen in ihrer Person liegenden und damit selbstverschuldeten Grund an der Ausübung dem ihr zustehenden Gebrauchsrecht verhindert. Ähnlich wie es für den Vermieter, der aufgrund Zahlungsverzugs des Mieters zur Kündigung veranlaßt und berechtigt wird, unbillig wäre, für die Geltendmachung seines Anspruchs auf Ersatz des durch die Kündigung verursachten Schadens eine Fristsetzung mit Ablehungsandrohung zu verlangen, ist es unter entsprechender Anwendung des obigen Rechtsgedankens unbillig, von der Klägerin für die Geltendmachung ihres durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags entstandenen Schadens eine Fristsetzung mit Ablehungsandrohung zu verlangen.

cc) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist darauf gerichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Fortführung des Vertrags gestanden hätte (sog. "positives Interesse", § 249 BGB, vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage 2000, Vorbem § 249 Rn. 16).

Die Klägerin hat in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, daß ihr durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags keine Aufwendungen erspart oder sonstige Vorteile erwachsen sind. Bei ordnungsgemäßer Fortführung des Vertrags hätte die Klägerin daher von der Beklagten ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 47,95 DM erhalten, was diese im Wege des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung an diese zu leisten verpflichtet ist.

2. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin, den Betrag mit Mahnschreiben vom 26.05.1999 letztmalig angemahnt zu haben, nicht substantiiert bestritten, so daß sich die Beklagte seit dem 29.05.1999 in Zahlungsverzug befunden hat. Den Eintritt eines Verzugsschadens in Höhe von 8,35 % der Klagesurnme gemäß § 288 Abs. 2 BGB hat die Klägerin durch die Vorlage entsprechender Bankbescheinigungen der *-Bank AG Filiale * und der *bank zur Uberzeugung des Gerichts nachgewiesen.

Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Unterschrift WAPPEN NACHTRAGEN