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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

I ZR 141/96 Verkündet am 10. Dezember 1998

*
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Bundesgerichtshof

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • *

    Kläger


    Bevollmächtigter:
g e g e n
  • *

    Beklagter

wegen:
****

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. * und die Richter Dr. *, *, * und *
für R E C H T erkannt
  1. Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 1996 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  2. Von Rechts wegen

T a t b e s t a n d

Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Vertrieb von EDV-Hardware und -Software sowie von EDV-Zubehör. Die Klägerin betreibt in P. einen Elektronikmarkt, die Beklagte vertreibt ihre Waren bundesweit in über 100 Filialen, von denen sich eine in P. befindet.

Die Klägerin wirft der Beklagten irreführende Werbung vor. Sie werbe wiederkehrend in Anzeigen und Prospekten für EDV-Waren, die jedoch entgegen der Verbrauchererwartung im Zeitpunkt der Veröffentlichung bzw. der Verteilung der Werbung in der Filiale in P. tatsächlich nicht vorrätig gewesen seien. So sei es am 15. März, 12. Mai und 18. Mai 1995 gewesen, ebenso am 25. April, 3. Mai und 15. Mai 1996. In anderen Filialen der Beklagten sei es zu gleichartigen Vorratslücken gekommen: Jeweils an demselben Tag beworbene Ware sei am 5. Oktober 1995 in den Filialen He. und H. -G. nicht vorhanden gewesen sowie am 15. Februar 1996 in der Filiale N. . In der Filiale H. -Gl. hätten am 20. März 1996 Artikel gefehlt, die in einem am Vortag verteilten Prospekt aufgeführt gewesen seien. Die Klägerin hat ihre Klage weiter auf Fälle einer Bewerbung nicht vorrätiger Ware in B. und in Br. gestützt, die bereits Gegenstand weiterer Verfahren gewesen seien.

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber dem letzten Verbraucher Artikel des Sortiments zu bewerben, soweit diese am Tag des Erscheinens der Werbung nicht vorrätig sind.

Sie hat weiter beantragt, die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.

Die Beklagte hat beanstandet, daß der Unterlassungsantrag zu weit gefaßt sei und auch Fälle erlaubter Werbung umfasse. Sie hat zudem die behaupteten Vorratslücken bestritten. Ihre Geschäftsabläufe seien so organisiert, daß in den Zweigstellen die aktuell beworbenen Artikel in so großer Stückzahl vorhanden seien, daß der zu erwartenden Nachfrage entsprochen werden könne. Unabhängig davon ist die Beklagte der Ansicht, der Verkehr erwarte bei "unauffällig beworbenen" und technisch hochwertigen Produkten nicht, daß jede Filiale die Ware vorrätig halte; denn es genüge, wenn die Ware in der Zentrale vorrätig gehalten werde und innerhalb kurzer Zeit ausgeliefert werden könne.

Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, die Klage sei rechtsmißbräuchlich. Die Klägerin gehöre zum M. -Konzern, dessen einzelne rechtlich selbständigen M. Märkte die Beklagte mit einer Vielzahl von Prozessen mit demselben Unterlassungsbegehren überzögen, obwohl der Konzern zur Rechtsverfolgung nur einen einzigen Unterlassungstitel benötige. Bei dieser Art der Prozeßführung, die nur mit einer Konzernstrategie zu erklären sei, gehe es der Klägerin ausschließlich darum, für ihren Rechtsanwalt Gebühren zu erzielen, die Beklagte mit Gebühren zu belasten und diese im Wettbewerb - auch zugunsten der konzernverbundenen Gesellschaft V. - zu behindern.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt; im Berufungsverfahren hat sie ihre schon in erster Instanz gestellten Anträge um einen Auskunftsantrag erweitert.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und den Auskunftsantrag abgewiesen.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin für ihre Unterlassungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis habe, auch wenn andere rechtlich selbständige M. Märkte die Beklagte wegen gleicher Wettbewerbsverstöße bereits in Anspruch genommen hätten. Die Unterlassungsklage eines anderen M. Marktes mache ein paralleles Vorgehen der Klägerin schon deshalb nicht überflüssig, weil ergehende gerichtliche Entscheidungen nur zwischen den jeweils beteiligten Parteien gälten. Anders wäre es allerdings, wenn ein von einem M. Markt erlangter Unterlassungstitel die Beklagte bundesweit zur Einhaltung des untersagten Verhaltens verpflichten würde und gesichert wäre, daß der betreffende M. Markt als Titelinhaber auch jeden Verstoß außerhalb seines räumlichen Einzugsbereichs verfolgen würde. Solche Verhältnisse lägen jedoch nicht vor. So seien z.B. verschiedene von M. Märkten erwirkte Titel in ihrer Reichweite auf den räumlichen Bereich der jeweils streitbeteiligten Parteien begrenzt. Auch könne kein Inhaber eines Unterlassungstitels als verpflichtet angesehen werden, aus diesem gegen den Unterlassungsschuldner vorzugehen, wenn dessen Verstoß außerhalb des Bereichs begangen worden sei, in dem die Parteien in Wettbewerb stünden.

  2. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Unterlassungsbegehrens auch unter dem Gesichtspunkt des § 13 Abs. 5 UWG zutreffend beurteilt hat. Der Senat kann diese Frage dahinstehen lassen, obwohl sie eine Frage der Zulässigkeit der Klage betrifft (BGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 806=WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III), weil das Berufungsgericht den Antrag jedenfalls zu Recht als unbegründet abgewiesen hat (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 52; Borck, GRUR 1990, 249, 256; vgl. dazu weiter - zur vergleichbaren Frage bei § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG - BGH GRUR 1996, 804, 805 - Preisrätselgewinnauslobung III; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1389 f.; Teplitzky aaO Kap. 13 Rdn. 30; vgl. auch BGHZ 130, 390, 399 f. - Stadtgaspreise; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 7).

    Der Gesetzeszweck des § 13 Abs. 5 UWG, Betroffene und Gerichte vor der Belastung durch mißbräuchlich geltend gemachte Unterlassungsansprüche zu schützen, würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift auch dann - gegebenenfalls unter aufwendiger Erhebung von Beweisen - geprüft werden müßten, wenn bereits eine Rechtsprüfung ergibt, daß die Klage als unbegründet abzuweisen ist. Schutzwürdige Interessen der Parteien und der Allgemeinheit werden damit nicht verletzt, zumal ein Urteil, in dem die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 UWG bejaht würden, Rechtskraftwirkung nur zwischen den Parteien und nur bezogen auf den geltend gemachten Anspruch entfalten könnte.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß Bedenken gegen die Ansicht bestehen, die im Zusammenhang mit dem Einwand des Rechtsmißbrauchs in der Rechtsprechung gelegentlich vertreten wird, daß eine Verurteilung aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nur für den räumlichen Markt ausgesprochen werden dürfe, auf dem der klagende Wettbewerber tätig ist, und daß ein nur regional tätiger Mitbewerber auch aus einem uneingeschränkt ausgesprochenen Verbot nur gegen Verstöße vorgehen könne, die seinen räumlich beschränkten Tätigkeitsbereich betreffen. Einem durch unlautere Wettbewerbshandlungen gemäß §§ 1, 3 UWG unmittelbar verletzten Wettbewerber wird ohne weiteres ein Unterlassungsanspruch zugebilligt, der auf ein bundesweites Verbot solcher Handlungen gerichtet und entsprechend bundesweit durchsetzbar ist. Dies hat seinen entscheidenden Grund darin, daß der Anspruch dem Wettbewerber nicht nur zum Schutz seiner Individualinteressen, sondern auch im Interesse der anderen Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zuerkannt wird. Die UWG-Novelle 1994 hat an der Sachbefugnis des unmittelbar betroffenen Wettbewerbers nichts geändert (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, WRP 1998, 973, 974 f. - Fotovergrößerungen, m.w.N.). Aber auch die Neuregelung der Klagebefugnis der Mitbewerber in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG hat nicht dazu geführt, daß wettbewerbsrechtliche Ansprüche, für die ein Wettbewerber nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt ist, entsprechend seinem räumlichen Tätigkeitsbereich beschränkt sind (a.A. Ulrich WRP 1998, 826, 827). Das nunmehr nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG für die Klagebefugnis geltende Erfordernis, daß der Anspruchsteller als Gewerbetreibender Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreibt, betrifft nicht den Inhalt des Anspruchs, sondern nur die Voraussetzungen dafür, daß gerade auch der Anspruchsteller diesen Anspruch geltend machen kann. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern ebenso der auch im Rahmen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG geltende Gedanke, daß die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche von Wettbewerbern neben deren Schutz auch den Schutz der anderen Marktbeteiligten und der Allgemeinheit bezwecken. Es liegt aber in deren Interesse, daß unlauterer Wettbewerb nicht nur regional, sondern bundesweit bekämpft wird. Dementsprechend ist ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, der aufgrund einer einzelnen wettbewerbswidrigen Handlung einer Vielzahl von Wettbewerbern zustehen kann, grundsätzlich nicht regional begrenzt, sondern für das gesamte Bundesgebiet gegeben; ebenso ist auch ein unbegrenzt ausgesprochenes Verbot im gesamten Bundesgebiet durchsetzbar. Die gegenteilige Ansicht würde zu dem vom Gesetz - schon aus praktischen Gründen - nicht gewollten Ergebnis führen, daß in solchen Fällen der räumliche Geltungsbereich des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs für jeden als Anspruchsteller auftretenden Wettbewerber selbständig bestimmt werden müßte, und nur regional tätige Wettbewerber vielfach wegen ein und derselben Wettbewerbshandlung eines bundesweit tätigen Verletzers nebeneinander klagen müßten, um jeweils Schutz für ihre eigene Geschäftstätigkeit zu erhalten.

  3. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als unbegründet abgewiesen, weil der Antrag zu weit gefaßt sei und auch wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Verhaltensweisen erfasse. Es hat dazu ausgeführt, daß es irreführend sei, in einer gezielten Aktion für bestimmte Waren zu werben, wenn diese überhaupt nicht oder nicht in ausreichender Menge zum angekündigten Preis zumindest für den Zeitraum zur Verfügung stünden, den der Kunde aufgrund des Angebots erwarten dürfe. Dies gelte auch für gängige, nicht übermäßig teure Computer sowie für Computerteile. Ohne ausdrücklichen anderen Hinweis dürfe der Kunde erwarten, daß die beworbene Ware zumindest am Erscheinungstag der Werbung und am Folgetag sofort zu haben sei. Wenn lediglich einige wenige Artikel des Gesamtsortiments als besonders günstig herausgestellt würden, rechne die Kundschaft damit, daß diese vollständig auf Lager seien. Enthalte ein Prospekt das ganze aktuelle Sortiment, erwarteten die angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls, daß die hervorgehoben beworbenen Waren zur Zeit der Werbung vorhanden seien. Diese Erwartung werde bei herausgehoben beworbener Ware auch nicht dadurch eingeschränkt, daß Computer in vielen Fällen Kundenwünschen entsprechend eingerichtet werden müßten. Wenn bestimmte Computer als sogenannte Paketangebote in einer bestimmten konkreten Zusammensetzung beworben würden, gehe die Kundschaft davon aus, daß sie jedenfalls in dieser Zusammensetzung auch erhältlich seien.

    Gemessen an der Verkehrserwartung gehe der gestellte Antrag aber schon deshalb zu weit, weil er auf das generelle Verbot gerichtet sei, beworbene Ware nicht vorrätig zu halten, unabhängig von den Besonderheiten der Werbemaßnahme und insbesondere unabhängig davon, ob die Ware hervorgehoben oder nur unauffällig beworben worden sei.

    Auch bei hervorgehoben beworbener Ware, bei der es am Tag des Erscheinens der Werbung unbeabsichtigt zu einem Vorratsmangel komme, könne dem Unterlassungsantrag nicht entsprochen werden, weil die Beklagte seit dem 22. Dezember 1995 am unteren Ende jeder Seite ihrer Prospekte und in ihren Annoncen folgenden Hinweis verwende: "Aufgrund der Vielzahl der Waren ist nicht immer alles sofort verfügbar, wir bestellen sofort für Sie." Mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte für Prospektwerbung eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben habe, sei nicht zu erwarten, daß sie zukünftig ohne diesen Hinweis werben werde. Für Anzeigenwerbung bestehe keine Begehungsgefahr.

  4. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.

    1. Mit ihrem Unterlassungsantrag hat die Klägerin begehrt, der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber dem letzten Verbraucher Artikel des Sortiments zu bewerben, soweit diese am Tag des Erscheinens der Werbung nicht vorrätig sind. Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts, die auch von der Revision in der schriftlichen Begründung nicht in Zweifel gezogen wird, stellt dieser Antrag darauf ab, daß generell in jedem Fall, in dem eine beworbene Ware am Tag des Erscheinens der Werbung nicht vorrätig gehalten wird, unabhängig von den Besonderheiten der Werbemaßnahme ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.

      Dieses dem klaren Antragswortlaut entsprechende Antragsverständnis hat die Klägerin auch fast durchweg in den Vorinstanzen vertreten. Es geht bereits unmißverständlich aus der Klageschrift hervor, mit der z.B. auch das Fehlen von unauffällig beworbenem Druckerzubehör (im Wert ab 5,90 DM) als wettbewerbswidrig beanstandet worden war. Obwohl die Beklagte nachdrücklich beanstandet hatte, daß der Unterlassungsantrag auch erlaubte Verhaltensweisen einbeziehe, hat die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 17. Oktober 1995 an dem gestellten Antrag "und an dessen Wortlaut" festgehalten. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Unterlassungsantrag könne schon deshalb nicht entsprochen werden, weil er aufgrund seiner Verallgemeinerung auch auf die Untersagung rechtlich zulässiger Handlungen gerichtet sei. In der Berufungsbegründung kündigte die Klägerin den Antrag an, nach ihren Schlußanträgen aus der ersten Instanz zu erkennen, trug in diesem Schriftsatz jedoch - allerdings in Widerspruch zu ihrem bisherigen Sachvortrag und dem unverändert gebliebenen Antragswortlaut - vor, die Klägerin habe "zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, daß sich ihr Verbotsbegehren auf sämtliche in den jeweiligen Beilagen aufgeführten Artikel erstreckt, sondern ausschließlich Beispiele zur Begründung herangezogen, die hervorgehoben beworbene Artikel betrafen".

      Wiederholte und nachdrückliche Beanstandungen der Beklagten, daß der Unterlassungsantrag zu weit gefaßt sei und die Erklärungen der Klägerin in der Berufungsbegründung mit dem Antragswortlaut nicht in Einklang stünden, haben die Klägerin nicht veranlaßt, ihren Antrag einzuschränken.

      Sie hat es schließlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 5. Juli 1996 abgelehnt, ihren Antrag einzuschränken, obwohl ihr dies ausweislich des Sitzungsprotokolls nahegelegt wurde.

    2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Unterlassungsantrag unter den im Streitfall gegebenen Umständen insgesamt abzuweisen ist, weil er auch auf die Untersagung von wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandenden Verhaltensweisen gerichtet ist, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

      1. Es ist allerdings anerkannt, daß bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und dementsprechend bei der Verurteilung im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1992 - I ZR 136/90, GRUR 1992, 858, 859 f.=WRP 1992, 768 - Clementinen; Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 802=WRP 1996, 899 - EDV-Geräte). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten läßt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung zwar leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet. Ein Unterlassungsantrag wird jedoch (teilweise) unbegründet, wenn er durch eine zu weite Verallgemeinerung über den bestehenden Anspruch hinausgeht, insbesondere wenn er auch Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (vgl. BGHZ 126, 287, 295 f. - Rotes Kreuz; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., Einl. UWG Rdn. 478; Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 6, 13; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 328, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier.

      2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei auf der Grundlage seiner - insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen ausgeführt, daß der Unterlassungsantrag, der unterschiedslos ein Vorrätigsein jedweder beworbener Artikel des Sortiments am Tag der Werbung verlangt, gleich in welcher Form für sie geworben worden ist, auch Fälle erfaßt, in denen keine Irreführungsgefahr besteht. Eine generelle Verkehrserwartung, beworbene Waren eines EDV-Sortiments am Tag des Erscheinens oder der Verbreitung der Werbung im Ladengeschäft vorzufinden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Wie aus seinen Ausführungen hervorgeht, hängt die Verbrauchererwartung vielmehr auch von den Besonderheiten der Ware und der Werbung ab. Es entspricht auch nicht der Lebenserfahrung, daß die Verbraucher stets ohne jede Einschränkung erwarten würden, z.B. auch nach den Kundenwünschen jeweils individuell zu konfigurierende, wenig auffällig beworbene Computer am Tag der Werbung im Ladengeschäft zur sofortigen Mitnahme vorzufinden.

    3. Von dem zu weit gefaßten Unterlassungsantrag kann auch nicht als Minus ein Teil abgespalten werden, nach dem eine konkrete Verletzungsform untersagt werden soll, die - das Vorbringen der Klägerin unterstellt - in jedem Fall unter das Irreführungsverbot fällt. Bei einem zu weit gefaßten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag, dem eine konkrete Werbemaßnahme zugrunde liegt, wird allerdings nicht selten - wie dies auch in der durch Urteil vom 3. Dezember 1998 entschiedenen Sache I ZR 74/96 der Fall war - dem Klagebegehren zu entnehmen sein, daß jedenfalls diese konkret beanstandete Werbemaßnahme untersagt werden soll (vgl. z.B. BGHZ 126, 287, 296 - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 17.10.1996 - I ZR 153/94, GRUR 1997, 308, 311=WRP 1997, 306 - Wärme fürs Leben). Eine solche Annahme setzt aber zumindest voraus, daß unzweifelhaft ist, daß ein solcher Anspruchsteil ohne Schwierigkeiten als Minus von dem zu weit gefaßten Klageantrag abgespalten werden kann, und zudem daß ohne weiteres festgestellt werden kann, welche konkrete Verletzungsform auf jeden Fall verboten werden soll. Die Umformulierung des Klageantrags in eine Richtung, in der er Erfolg hat oder - insbesondere bei einem entsprechenden Beweisergebnis - Erfolg haben könnte, ist nicht Sache des Gerichts, das lediglich auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken darf (§ 139 Abs. 1 ZPO). An den genannten Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat in beiden Vorinstanzen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an ihrem Klageantrag entsprechend dessen Wortlaut festgehalten und seine Einschränkung abgelehnt. Auch die Revisionsbegründung macht im übrigen nicht geltend, das Berufungsgericht hätte jedenfalls eine Verurteilung entsprechend einer bestimmten konkreten Verletzungsform aussprechen müssen. Dies wäre hier auch nicht möglich gewesen, weil die Klägerin in beiden Instanzen mit laufenden Ergänzungen eine Vielzahl behaupteter Verletzungsfälle unterschiedlichster Art angeführt hat. Dabei geht aus ihrem Vorbringen deutlich hervor, daß sie diese Fälle weitgehend nur beispielhaft vorgetragen hat. Die klare Benennung von Einzelfällen, die nicht nur beispielhaft aufgeführt sind, sondern in jedem Fall zu einem entsprechenden Verbot führen sollten, wäre Sache der Klägerin gewesen.

  5. Aus dem Vorstehenden folgt, daß auch die Anträge der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung, die auf den Unterlassungsantrag bezogen sind, keinen Erfolg haben können.
  6. Die Revision der Klägerin war danach auf ihre Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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