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mitgeteilt von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)

INFO

LG Saarbrücken Urteil vom 25.03.2003 - Az.: 1 O 429/00 - 'Gewinnzusage' - ( nicht rechtskräftig - Berufung ist am OLG Saarbrücken unter Az.: 8 U 235/03 -52 anhängig)

Geschäfts-Nr.:
1 O 429/00
Verkündet am 25. März 2003



*** als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Landgericht Saarbrücken

URTEIL

Im Namen des Volkes

In der Sache

  • *

  • Klägerin


g e g e n
  • *
  • Beklagter


wegen Erfüllung einer Gewinnzusage und Unterlassung

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 18.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter für Recht erkannt:
  1. Die Beklagte wird verurteilt
    1. an den Kläger 10.225,84 € nebst 4 % Zinsen seit dem 22.08.2001 zu zahlen;
    2. es zu unterlassen,
      1. dem Kläger gegenüber Gewinnauszahlungen in jeweils unterschiedlicher Höhe anzukündigen und/oder ankündigen zu lassen, indem sie dem Kläger mittels Briefen fortwährend Benachrichtigungen über Bargeldgewinne in Verbindung mit einem jeweiligen Aufforderungsschreiben zur Geltendmachung der Auszahlung dieser Bargeldgewinne zustellen lässt;
      2. dem Kläger Werbebriefe zustellen zu lassen, in welchen sie fortwährend den Kläger auf ihr umfangreiches Warensortiment hinweist und den Kläger zu Bestellungen aus diesem Sortiment auffordert;
      3. jedwegigen anderweitigen Schriftverkehr mit dem Kläger zu führen.
    3. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen in Ziffer 2. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250000 € oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T A T B E S T A N D:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Gewinnzusage und Unterlassung von Postsendungen in Anspruch.

Seit Anfang Mai 2000 übersandte die Beklagte dem Kläger als persönliche Mitteilung deklarierte Briefe, die neben Angebotsprospekten auch Gewinnbenachrichtigungen und Bargeldzuteilungen enthielten. Die Briefe wurden von einem sog. Servicebüro der Beklagten in Lahr abgesendet. Die Höhe der Gewinnbenachrichtigungen sowie die Bargeldzuteilungen variierten von 7.800,--DM, über 11.150,--DM und 20.000,--DM bis 50.000,--DM. In den Schreiben wurde dem Kläger in einem förmlichen Anschreiben zu seinem Gewinn gratuliert und ihm mitgeteilt, dass er den Betrag in bar gewonnen habe. Es wurde auf ein sog. "versiegeltes" Ziehungsdokument verwiesen, wonach der Gewinn des Klägers ordnungsgemäß und unter jeweiliger Kontrollaufsicht erfolgt sei.

In der Folgezeit kam es auch zu Bestellungen des Klägers bei der Beklagten im Wert von insgesamt 78,60 DM.

Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 17.07.2000 und 09.08.2000 durch die, von der Beklagten beauftragte, Generaladvokatur "HM" u.a. auch zwei Aufforderungen seinen Gewinn i.H.v. 20.000 DM geltend zu machen (Blatt 10 und 12 dA).

Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2000 an das Servicebüro der Beklagten in Lahr wurde diese aufgefordert den Gewinn i.H.v. 20000 DM auszuzahlen und es künftig zu unterlassen, weitere Schreiben an den Kläger zu senden. Die Entgegennahme dieses Schreibens wurde verweigert.

Mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben des Klägers am 02.10.2000, direkt gerichtet an die Beklagte, wurde unter Bezugnahme auf das in Kopie beigefügte Schreiben vom 25.07.2000 erneut die Auszahlung der Gewinnsumme von 20.000 DM gefordert und auf eine bevorstehende Leistungs- und Unterlassungsklage hingewiesen.

Nach dem Schreiben vom 02.10.2000 sind dem Kläger weitere Postsendungen der Beklagten zugegangen. Diese sind in Form von weiteren Gewinnbenachrichtigungen mit beigefügten "Gewinndokumenten" und Werbematerialien u.a. mit Schreiben vom 20.11.2000 und 04.12.2000 erfolgt.

Der Kläger trägt vor, dass er die von der Beklagten geforderten Voraussetzungen für eine Gewinnauszahlung, beispielsweise die Gewinnanforderung, erfüllt habe. Er stütze seinen Zahlungsanspruch auf die Gewinnanforderungen vom 17.7. und 09.08.2000, denen zufolge die Voraussetzungen des § 661 a BGB erfüllt seien. Trotz der Unterlassungsaufforderung habe die Beklagte die Zusendung weiterer Werbebriefe und Gewinnzusagen fortgesetzt, so dass auch der Unterlassungsanspruch gerechtfertigt sei. Das Landgericht Saarbrücken sei insgesamt örtlich zuständig.

Der Kläger beantragt,

    2. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 20000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen

    3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

    b) dem Kläger gegenüber Gewinnauszahlungen in jeweils unterschiedlicher Höhe anzukündigen und/oder ankündigen zu lassen, indem sie dem Kläger mittels Briefen fortwährend Benachrichtigungen über Bargeldgewinne in Verbindung mit einem jeweiligen Aufforderungsschreiben zur Geltendmachung der Auszahlung dieser Bargeldgewinne zustellen lässt.

    c) dem Kläger weiterhin Werbebriefe zustellen zu lassen, in welchen sie fortwährend den Kläger auf ihr umfangreiches Warensortiment hinweist und den Kläger zu Bestellungen aus diesem Sortiment auffordert.

    d) jedwegigen anderweitigen Schriftverkehr mit dem Kläger zu führen.

    4. der Beklagten anzudrohen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500000 DM oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Sie meint es fehle an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts.

Darüber hinaus behauptet sie, dass der Kläger aus der Adressenliste der Beklagten gestrichen worden sei und im Jahre 2001 keine Werbesendungen mehr erhalten habe.

Der Zahlungsanspruch sei nicht gegeben, weil der Kläger an dem Spiel nicht teilgenommen habe, nachdem er den Aufforderungen aus dem Schreiben vom 17.7.00 nicht nachgekommen sei. Auch im Übrigen habe der Kläger nicht dargelegt, an einer Veranstaltung im Sinne von § 661a BGB teilgenommen zu haben. Zudem sei ein Zusage, den vollen Betrag zu erhalten, nicht von der Beklagten gemacht worden, da aus den Spielregeln klar zu ersehen sei, dass der Betrag nach Abzug der Depot-Gebühren zu gleichen Teilen unter allen Einsendern vergeben werde, wobei eine Auszahlung nicht erfolge, wenn der Betrag unter 3,--DM sinke, was vorliegend aufgrund der großen Teilnehmerzahl der Fall gewesen sei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitgegenstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 20000 DM = 10.225,84 € zu. Weiterhin hat es die Beklagte zu unterlassen, in Zukunft mit dem Kläger in Schriftverkehr zu treten.

  1. Die Mehrheit der Klageanträge stellt eine zulässige Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO dar, wobei der Unterlassungsantrag unter der Ziffer 2 einheitlich dahingehend zu verstehen ist, dass der Beklagten untersagt werden soll, in Zukunft Schreiben an den Kläger, gleich welcher Art, zu richten. Sowohl für die Leistungsklage als auch für die Unterlassungsklage ist das LG Saarbrücken örtlich und damit auch international zuständig.

    1. Die internationale Zuständigkeit hinsichtlich der Leistungsklage ergibt sich aus Art.13 I Nr.3 EuGVÜ i.V.m. Art.14 I EuGVÜ. Für die internationale Zuständigkeit galt bis zum 28.02.2002 das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( EuGVÜ ), welches mit Wirkung vom 01.03.2002 durch die EuGVVO ersetzt wurde ( vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 23.Auflage, Anl.I.B. Seite 2654 ). Für vorher erhobene Klagen - wie vorliegend der Fall - gilt das EuGVÜ weiter ( vgl. OLG Brandenburg, 17.04.2002 - 7 U 199/01; Saarl. OLG, 27.08.2002 - 4 U 686/01 ). Dieses kommt hier auch zur Anwendung, da sowohl der Kläger als auch die Beklagte ihren Wohnsitz bzw. Sitz ( der Kläger in Deutschland, die Beklagte in den Niederlanden ) in einem Vertragsstaat des EuGVÜ haben.

      Trotz der Charakterisierung des, hier in Betracht kommenden, Anspruches gemäß § 661a BGB als gesetzlicher Anspruch, unterfällt dieser infolge des durch ihn verfolgten Verbraucherschutzes der Regelung des Art.13 I Nr.3 EuGVÜ ( vgl. Saarl. OLG, 27.08.2002 - 4 U 686/01 ). Dabei ist es auch unerheblich, ob zwischen den Parteien ein Vertrag über die Lieferung einer beweglichen Sache zustande gekommen ist ( vgl. Saarl. OLG, s.o., unter Ablehnung gegenteiliger Ansichten ), wobei der Kläger vorliegend sogar Bestellungen bei der Beklagten i.H.v. 78,60 DM tätigte. Von daher kann der Kläger gemäß Art.14 I 2.Alt. EuGVÜ Klage vor den Gerichten des Vertragsstaates erheben, in dem er seinen Wohnsitz hat ( vgl. Saarl. OLG, s.o., m.w.N.).

      Selbst wenn man den Gerichtsstand der Artt.13 I Nr.3 i.V.m. 14 EuGVÜ verneint, so sind jedenfalls die Voraussetzungen des Art.5 Nr.3 EuGVÜ gegeben, wonach der Verletzer bei einer unerlaubten Handlung an dem Ort verklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Bei dem Anspruch aus § 661a BGB handelt es sich nämlich um einen quasideliktischen Anspruch, der i.S.d. Art.5 Nr.3 2.Alt. EuGVÜ einer unerlaubten Handlung gleich steht ( vgl Saarl. OLG, s.o.). Für Klagen aus § 661a BGB ist damit nach dieser Regelung das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Empfänger einer Gewinnbenachrichtigung wohnt, vorliegend also das LG Saarbrücken ( vgl. Saarl. OLG, s.o.).

    2. Die internationale Zuständigkeit des LG Saarbrücken hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens ergibt sich aus Art.5 Nr.3 EuGVÜ, wonach, wie schon zuvor dargestellt wurde, der Verletzer bei einer unerlaubten Handlung an dem Ort verklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Diese auf unerlaubte oder solchen gleichgestellte Handlungen ausgerichtete Regelung umfasst auch, wie vorliegend in Betracht kommend, Unterlassungsklagen aus § 1004 BGB ( vgl. MüKo/Gottwald, ZPO §§ 803-1066, 3.Auflage, Seite 2015 ).

      Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich in Anwendung des § 5 ZPO aus dem Gesamtstreitwert von 24.000 DM ( 20.000 DM plus 4.000 DM für die Unterlassung, festgesetzt durch Beschluss vom 24.11.2000, gemäß § 3 ZPO ), gemäß §§ 71 I, 23 Nr.1 GVG.

  2. Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist deutsches materielles Recht anzuwenden, gemäß Art.40 I 2 EGBGB. Der Kläger hat nämlich durch seine Ausführungen in der Klageschrift, in denen er die Klage auf deutsches Recht stützt, zum Ausdruck gebracht, dass er das Recht des Erfolgsortes, sprich deutsches Recht, zur Anwendung kommen lassen will. Diese konkludente Rechtswahl des Klägers ist ausreichend ( vgl. Palandt/Heldrich, BGB 61.Auflage, EGBGB 40 Rn.4 ) und infolge dessen, dass sie vor Ende des schriftlichen Vorverfahrens erfolgte, auch rechtzeitig gewesen i.S.d. Art.40 I 3 EGBGB. Die Anwendbarkeit des Art.40 I 2 EGBGB ergibt sich aus dem quasideliktischen Charakter des als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden, § 661a BGB ( vgl. Saarl. OLG, s.o.). Darüber hinaus ist deutsches Recht auch deshalb anwendbar, weil ein Anspruch aus § 661a BGB daran anknüpft, dass ein Rechtsschein- und Vertrauenstatbestand geschaffen wird, für den sich unter Berücksichtigung der Art. 12, 16, 29 und 29a EGBGB, wonach für eine Haftung aufgrund Rechtsscheins das Recht des Ortes maßgeblich ist, an dem dieser erzeugt, d.h. an dem das Vertrauen des anderen Teils erweckt wurde, die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt ( vgl. Saarl. OLG, s.o., m.w.N.).

    Gleiches gilt hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens, mit der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nach § 1004 BGB, mit Ausnahme der Ausführungen bzgl. eines hervorgerufenen Rechtsscheins.

  3. Die Klageanträge sind insgesamt auch begründet.

    1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 661a BGB auf Zahlung von 10.225,84 € (=20.000,--DM).. Der Anwendung dieser Vorschrift stehen keine Bedenken gegenüber, da sie gemäß Art.229 § 2 I EGBGB für Sachverhalte gilt, die nach dem 29.06.2000 entstanden sind und die Klage auf Schreiben mit Gewinnzusagen vom 09.08.2000 bzw. hilfsweise vom 17.07.2000 gestützt ist, also nach Inkrafttreten der Norm zugegangen sind.

      Der Kläger ist wie von § 661a BGB gefordert Verbraucher gemäß § 13 BGB und die Beklagte Unternehmerin gemäß § 14 BGB. Die §§ 13, 14 BGB sind auch für die Beurteilung der persönlichen Eigenschaften der Parteien i.S.d. § 661a BGB maßgeblich, selbst wenn in beiden Vorschriften nur von "Rechtsgeschäften" die Rede ist ( vgl. Saarl. OLG, s.o., m.w.N.).

      Die Verbrauchereigenschaft des Klägers ergibt sich daraus, dass er eine natürliche Person ist und bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht im Rahmen gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeiten handelte.

      Die Stellung der Beklagten als Unternehmerin ist deswegen anzunehmen, weil sie als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft gewerblich oder selbständig beruflich tätig geworden ist. Hierfür reicht es aus, dass sie eine Vertriebstätigkeit ausübte, indem sie sich mit dem Absatz von Waren beschäftigte ( vgl. Palandt/Sprau, BGB 61.Auflage, § 661a Rn.2 ). Der von der Beklagten verfolgte Warenabsatz wird darin ersichtlich, dass sie dem Kläger mehrfach Werbematerialien zukommen ließ, die Angebotskataloge für die von ihr vertriebenen Waren enthielten.

      Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 09.08.2002 eine Gewinnmitteilung gemäß § 661a BGB zukommen lassen, da bei dem Kläger der Eindruck erweckt wurde, er habe 20.000 DM gewonnen. Mit dem Schreiben der Generaladvokatur vom 09.08.2002 wurde der Kläger "letztmalig aufgefordert" seinen "deponierten" Gewinn i.H.v. 20.000 DM anzufordern. Dies kann nach einer objektiven Auslegung aus der Sicht des Klägers gemäß §§ 133, 157 BGB ( vgl. Palandt/Sprau, aaO ) nur so verstanden werden, dass er die 20.000 DM gewonnen hat und diese ihm auch ausgezahlt werden. Der angekündigte Preis war aus seiner Sicht auch hinreichend bestimmt, da sich das Schreiben durchweg auf 20.000 DM bezog. Der Eindruck, dass der Kläger Gewinner dieser Geldsumme ist, wird dadurch verstärkt, dass die Aufforderung auf bereits im Vorfeld übermittelte "Auszahlungs-Dokumente" verweist. Hierdurch wird ein Eindruck der Seriosität erweckt, der die getroffene Gewinnzusage bekräftigt. Mit der Wortwahl "Dokumente" wird nämlich die Glaubhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der Gewinnmitteilung suggeriert. Diesem, dem Schreiben zukommenden, Verständnis steht auch nicht entgegen, dass einmal von dem "Gesamtgewinn" i.H.v. 20.000 DM die Rede ist. Der restliche Inhalt ist nämlich, wie soeben dargelegt, nur so zu verstehen, dass der Kläger die gesamten 20.000 DM gewonnen hat. Besonders geht dies aus der Formulierung: "Am 17. Juli ... bei uns deponierten 20.000 DM-Gewinn ..." hervor. Es ist nur von einem Gewinn die Rede, der sich auf die 20.000 DM bezieht. In Verbindung mit der Auswahl des Klägers als Gewinner und der fettgedruckten Gewinnsumme im oberen Teil des Schreibens kann diese Formulierung nur so verstanden werden, dass der Kläger die gesamten 20.000 DM gewonnen hat.

      Im Übrigen kann das Schreiben auch nur dahingehend gedeutet werden, dass gerade der Kläger der Gewinner der 20.000 DM ist. Dies geht aus der persönlich an ihn gerichteten Adressierung des Briefes und der persönlichen Anrede hervor.

      Der Umstand, dass das Schreiben nicht direkt durch die Beklagte an den Kläger gesandt wurde, steht der Annahme einer durch sie vorgenommenen Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB nicht entgegen. Es ist nämlich ausreichend, wenn der Unternehmer die Mitteilung in Kenntnis ihres Inhalts durch einen Dritten an den Verbraucher übermitteln lässt ( vgl. Palandt/Sprau, aaO ). Vorliegend wurde die Gewinnzusage vom 09.08.2000 durch die Generaladvokatur "HM" an den Kläger übermittelt. Diese zeigt in dem Schreiben die Stellvertretung der Beklagten an. Im Übrigen ist die Beauftragung der Generaladvokatur durch die Beklagte von dieser nicht bestritten worden, so dass ihr das Schreiben vom 09.08.2000 zuzurechnen ist.

      Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger die geforderten Auszahlungsanforderungen erfüllt hat, kann dies letztendlich dahingestellt bleiben. Hierauf kommt es vorliegend nicht an, denn der Anspruch aus § 661a BGB entsteht mit Zugang der Mitteilung beim Empfänger ( vgl. Palandt/Sprau, BGB 61.Auflage, § 661a Rn.4 ). Etwas anderes wäre auch nicht mit dem, dem § 661a BGB innewohnenden, Gedanken des Verbraucherschutzes vereinbar. Durch § 661a BGB soll der Verbraucher gerade vor unerwünschten Geschäftspraktiken, nämlich der Versendung von Mitteilungen über angebliche Gewinne zur Verleitung des Verbrauchers zur Bestellung von Waren, geschützt werden ( vgl. Palandt/Sprau, BGB 61.Auflage, § 661a Rn.1 ). Dieser Schutz wäre in nicht zu rechtfertigender Weise beschnitten, wenn sich der Unternehmer im Falle einer Einforderung des Gewinns stets auf nicht erfolgte "Auszahlungsvoraussetzungen" berufen könnte. Diese dürften für den Verbraucher zumeist nämlich schwer nachzuweisen sein. Dieses Verständnis ist auch durch den strafähnlichen Charakter des § 661a BGB ( vgl. Saarl. OLG, s.o.) gedeckt.

      Dem Kläger steht daher der geltend gemachte Anspruch auf Gewinnauszahlung i.H.v. 10.225,84 € gemäß § 661a BGB zu, so dass der Klage insoweit zu entsprechen war. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, aufgrund ihrer Spielregeln scheide ein Anspruch des Klägers vorliegend aus, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass diese von ihr angezogenen Spielregeln dem Kläger tatsächlich auch zugegangen sind. Ein Beweisangebot für ihren von dem Kläger bestrittenen Vortrag ist nicht unterbreitet worden. Ihr entsprechender Vortrag erscheint auch nicht ausreichend schlüssig. Der Hinweis, dass in der dem Kläger übermittelten Kosten-Note Nr. 873/00 eine Bestätigung des Erhalts der Spielregeln zu sehen sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Hinweis auf "Auszahlungsbedingungen" belegt noch nicht, dass diese auch tatsächlich beigefügt waren.

    2. Der Kläger hat gegen die Beklagte darüber hinaus auch einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Zusendung von Post, gemäß §§ 823 I i.V.m. 1004 bzw. 903, 1004, 862 BGB.

      In der Zusendung der Gewinnbenachrichtigungen und Werbematerialien an den Kläger durch die Beklagte, welche nach dem 02.10.2000 erfolgten, liegt eine unzulässige Beeinträchtigung seines, aus seiner Haus- und Wohnungseigentümer bzw. -besitzerstellung, erwachsenden Rechts auf Selbstbestimmung und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

      Zwar kann die Übermittlung von Werbung grundsätzlich nicht beanstandet werden, doch ändert sich dies, wenn der Empfänger ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er derartiges Material nicht zu erhalten wünscht, beispielsweise durch eine Unterlassungsaufforderung ( so für die Fälle der Briefkastenwerbung, vgl. BGH, 20.12.1988 in NJW 1989, Seite 903; Palandt/Bassenge, BGB 61.Auflage, § 1004 Rn.10 ). Dann ist nämlich von einer Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre bzw. seines allgemeinen Persönlichkeitsrecht auszugehen ( vgl. BGH, aaO ).

      Entsprechendes gilt auch hier. Nachdem der Kläger seit Anfang Mai 2000 Gewinnmitteilungen und Werbematerialien durch die Beklagte zugesandt bekam, richtete er sich mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2000 an das Servicebüro der Beklagten und forderte diese auf, die Postsendungen zu unterlassen. Nach der Verweigerung der Annahme dieses Schreibens richtete sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2000 direkt an die Beklagte und kündigte unter Hinweis auf das in Kopie beiliegende Schreiben vom 25.07.2000 Unterlassungsklage an. Hierin ist, zumindest konkludent, die Aufforderung zu sehen, keine Postsendungen mehr an den Kläger zu richten. Diese Aufforderung drückt den unmissverständlichen Willen des Klägers aus, keine Schreiben mehr von der Beklagten erhalten zu wollen. Dennoch richtete diese, z.B. mit Schreiben vom 20.11.2000 und 04.12.2000, weiterhin Gewinnmitteilungen und Werbung an den Kläger, wodurch das Besitz- bzw. Eigentumsrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt wurde.

      Es besteht auch Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 I 2 BGB, infolge der, durch die nach dem 02.10.2000 erfolgten Beeinträchtigungen, bestehenden tatsächlichen Vermutung der Wiederholungsgefahr ( vgl. Palandt/Bassenge, BGB 61.Auflage, § 1004 Rn.32 m.w.N.).

      Diese Vermutung wurde seitens der Beklagten auch nicht widerlegt. Insbesondere reicht der Verweis auf die Streichung des Klägers aus dem Adressenverzeichnis der Beklagten nicht aus. Auch der Vortrag der Beklagten, wonach im Jahre 2001 keine Postsendungen mehr erfolgt seien, reicht für die Widerlegung nicht aus. An die Widerlegung sind strenge Anforderungen zu stellen ( vgl. Palandt/Bassenge, aaO ), wobei z.B. ein Versprechen zur Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht genügt ( vgl. Palandt/Bassenge, aaO ). Vielmehr bedürfte es beispielsweise einer durch Vertragsstrafe abgesicherten Unterlassungserklärung ( vgl. MüKo/Medicus, BGB 3.Auflage, § 1004 Rn.81 ). Eine solche ist seitens der Beklagten weder vollzogen noch angeboten worden. Schließlich ist auch kein Umstand ersichtlich, der es der Beklagten unmöglich macht, zukünftig Schreiben an den Kläger zu unterlassen. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass die Umsetzung der Unterlassung für die Beklagte zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

      Dem Kläger steht daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 I i.V.m. 1004 bzw. 903, 1004, 862 BGB zu. Der Klage war auch insoweit zu entsprechen.

  4. Die zugesprochenen Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288 BGB seit dem Zeitpunkt der Klagezustellung gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

    Der Ausspruch über die Androhung der Zwangsvollstreckung beruht auf § 890 ZPO.

Unterschrift