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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

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MarkenG §§ 14, 15

Zwischen den Bezeichnungen „24translate“ und „24- translation. de“ bzw. „translation24.de“ besteht Verwechslungsgefahr.

OLG Hamburg, Urteil vom 22. November 2001 Az.: 3 U 260/01 '24translation.de'

3 U 260/01 Verkündet am 22. November 2001



Geschäftsstelle

Bundesgerichtshof

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • *

    Antragstellerin

g e g e n
  • *

    Antragsgegnerin


hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 22. November 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung
für R E C H T erkannt

    Auf die Berufung der Antragstellerin und auf die Anschlußberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 18. Mai 2001 - unter Zurückweisung der Anschlußberufung im übrigen - teilweise geändert.

    Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 28. Dezember 2000 wird neu erlassen, soweit sie die Bezeichnungen „translation24.de“ und „translation24.de“ betrifft, und insgesamt wie folgt neugefaßt, soweit die Parteien das Verfahren nicht für erledigt erklärt haben:

    Der Antragsgegnerin wird [unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel] verboten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen

    „24translation.de“
    „24-translation.de“
    „translation24.de“
    „translation-24.de“

    für die nachfolgenden Dienstleistungen zu verwenden und/ oder verwenden zu lassen, insbesondere diese Bezeichnungen als Domainnamen im Internet zu benutzen: Übersetzungen in alle Weltsprachen, Dolmetscherdienst, Übersetzung von Webseiten, Textoptimierung, Lektorat, Erstellung und Re-Design von Webseiten, Marken- Research, Online-Übersetzungen.

    Die Kosten erster Instanz werden zu 1/5 der Antragstellerin und zu 4/5 der Antragsgegnerin auferlegt. Diese trägt ferner die Kosten des Berufungsverfahrens.

T a t b e s t a n d

Die Parteien bieten Dienstleistungen als Übersetzer an, insbesondere über das Internet. Die Antragstellerin, die seit dem 24. Februar 2000 den Firmenbestandteil „24translate“ führt, ist Inhaberin der am 12. Oktober 1999 angemeldeten Marke „24translate“ ( Anlage AS 1 ). Für sie sind die Domain-Namen „24translate.de“ und „24translate.com“ registriert. Die Geschäftsführer der Antragstellerin sind Inhaber der am 12. Oktober 1999 angemeldeten und am 31. Mai 2000 eingetragenen Wortmarke „24translate“ ( Anlage AS 1 ). Sie haben die Antragstellerin ermächtigt, von der Antragsgegnerin Unterlassung zu verlangen.

Die Antragsgegnerin tritt seit Oktober 2000 im Internet unter der Bezeichnung „translation24“ auf ( vgl. dazu Anlagenkonvolut AS 3 ). Sie ließ sich die Domain-Namen „24-translate.de“, „24translation.de“, „24translation.de“, „translation24.de“ und „translation-24.de“ reservieren.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin am 28. Dezember 2000 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Antragsgegnerin verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen „24-translate.de“ „24-translation.de“ „24translation.de“ „translation24.de“ „translation-24.de“ zu verwenden und/ oder verwenden zu lassen, insbesondere diese Bezeichnungen als Domainnamen im Internet zu benutzen.

Soweit es um die Bezeichnung „24-translate.de“ geht, haben die Parteien wegen einer Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2000 ( Anlagen B 1 und 2 ) das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Durch Urteil vom 18. Mai 2001 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung hinsichtlich der Bezeichnungen „24-translation. de“ und „24translation. de“ bestätigt und hinsichtlich der Bezeichnungen „translation24.de“ und „translation-24.de“ aufgehoben.

Dagegen wenden sich die Antragstellerin mit der Berufung und die Antragsgegnerin mit der unselbständigen Anschlußberufung.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung der Antragstellerin ist begründet. Die Anschlußberufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist aber begründet, soweit es um die Kosten des erledigten Teils geht.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 28. Dezember 2001 ist in vollem Umfange zu Recht ergangen. Demgemäß ist sie neu zu erlassen, soweit das Landgericht sie aufgehoben hat. Im übrigen hat das Landgericht die einstweilige Verfügung zu Recht bestätigt, soweit keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen vorliegen. Lediglich zur Klarstellung hat der Senat den Dienstleistungsbereich, um den allein es auf Seiten der Antragsgegnerin geht und wie er sich aus ihrem Internetauftritt ( Anlage AS 3 ) ergibt, in das Verbot aufgenommen. Eine teilweise Abweisung mit entsprechender Kostenfolge zulasten der Antragstellerin ist damit nicht verbunden.

Das Landgericht hat zu Recht die Eilbedürftigkeit bejaht. Die Antragstellerin ist unverzüglich gegen die Antragsgegnerin vorgegangen; sie hat insbesondere sogleich nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen den Verfügungsantrag bei Gericht eingereicht.

  1. Soweit es um die Bezeichnungen „24-translation. de“ und „24translation. de“ geht, hat das Landgericht zutreffend die einstweilige Verfügung vom 28. Dezember 2000 bestätigt.

    Die Antragsgegnerin ist gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5; 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zur Unterlassung verpflichtet. Hinsichtlich der Verfügungsmarke ( Anlage AS 1 ) handelt die Antragstellerin in berechtigter Prozeßstandschaft für die Markeninhaber, ihre Geschäftsführer. 1) Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind gegeben. Das hat das Landgericht zu Recht angenommen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Verfügungsmarke nicht nur schwache, sondern durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der zweite Bestandteil „translate“ (= übersetzen ) weist zwar beschreibend auf die Art der eingetragenen Dienstleistungen hin, soweit sich die Marke auf Übersetzungen bezieht, ebenso der erste Bestandteil, die Zahl „24“, beschreibend auf einen 24-Stunden- Betrieb, wie das auch in anderen Bezeichnungen geschieht ( vgl. Anlage B 3 ). Die Kombination beider Bestandteile zu einem neuen Gesamtbegriff hat jedoch trotz der Verbreitung der „24“ soviel Originalität, daß der Verkehr sie ohne weiteres als einen Herkunftshinweis empfindet, der für ihn besonders einprägsam ist. Insgesamt ergibt sich ein „sprechendes“ Zeichen mit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Dagegen scheidet eine erhöhte Kennzeichnungskraft kraft Verkehrsdurchsetzung schon wegen des nur kurzen Zeitraumes der Benutzung aus.

    Dementsprechend stellen auch die genannten Domain-Namen der Antragsgegnerin nicht nur rein beschreibende Wortverbindungen dar. Auf Grund der Kombination der Bestandteile „24“ und „translation“ wirken sie ebenso wie die Marke „24translate“ auf den Verkehr als Kennzeichen. Aus einem Freihaltebedürfnis an den beanstandeten Bezeichnungen ergibt sich für den Verkehr nicht, daß es sich um eine rein beschreibende Angaben handeln müsse ( vgl. dazu BGH GRUR 1999, 238, 239 „Tour de culture ). Ein solches Freihaltebedürfnis ist zu verneinen. Trotz der Verbreitung der englischen Sprache, insbesondere im Internet, und trotz des berechtigten Interesses, im Zusammenhang mit Übersetzungen „sprechende“ Bezeichnungen zu verwenden ( vgl. zu Nachrichtensendungen: BGH WRP 2001,1188, 1191f. „Tagesschau ), ist kein Unternehmen darauf angewiesen, gerade durch die Begriffe „24-translation. de“ und „24translation. de“ kennzeichnend darauf hinzuweisen, daß es um Übersetzungen im 24- Stunden-Betrieb geht. Das läßt sich - in englischer Sprache - auch anders sagen, etwa durch einen Zusatz. Ohnehin scheidet der Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses bei den weiteren Dienstleistungen, die die Antragsgegnerin anbietet, von vornherein aus.

    Von der Verfügungsmarke unterscheiden sich die beiden beanstandeten Bezeichnungen, um die es zunächst geht, im wesentlichen nur dadurch, daß sie statt des Wortes „translate“ das Wort „translation“ enthalten. Dieser Unterschied ist dem Wortsinn nach, aber auch schriftbildlich und/ oder klanglich äußerst gering. Die beiderseitigen Bestandteile stimmen nämlich vor allem im markanten Anfang überein und weisen lediglich unterschiedliche, verhältnismäßig schwache Endungen auf, die zwar die Silbenzahl - bei „translate“ sind es zwei, bei „translation“ drei - beeinflussen, was aber leicht übersehen bzw. überhört werden kann. Dem Wortsinn nach geht es jeweils um Übersetzungen; „translation“ ist das Hauptwort zu „translate“. Die Verwechslungsgefahr kann zwar, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, noch nicht aus der Übereinstimmung in den beschreibenden Bestandteilen hergeleitet werden. Bei den bisherigen Ausführungen ging es aber allein darum, ob der Unterschied, der zwischen den zweiten, beschreibenden Bestandteilen besteht, ein Umstand ist, der der Annahme einer Verwechslungsgefahr entgegensteht. Das ist zu verneinen. Entscheidend ist die Übereinstimmung in der Kombinationswirkung, die sich jeweils aus der Verbindung zweier beschreibender Bestandteile zu einem kennzeichnungskräftigen Gesamtbegriff ergibt, ohne daß der dargelegte Umterschied die Verwechslungsgefahr auszuräumen vermag. Der Unterschied genügt angesichts der Identität der beiderseitigen Dienstleistungen nicht, um die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen auszuschließen.

    Die zur Verwechslungsgefahr führende Übereinstimmung der beiderseitigen Bezeichnungen besteht demnach nicht allein in rein beschreibenden Bestandteilen, sondern, was entscheidend ist, in der kennzeichnenden Kombinationswirkung zweier an sich beschreibender, identischer („ 24“) bzw. sinngleicher („ translate“/“ translation“) Bestandteile.

    Die Antragsgegnerin beruft sich erfolglos auf § 23 Nr. 2 MarkenG. Wie dargelegt, benutzt sie die beanstandeten Bezeichnungen nicht, um rein beschreibend darauf hinzuweisen, daß sie im 24-Stunden-Betrieb Dienstleistungen, insbesondere Übersetzungen anbietet, sondern als Kennzeichen. Ein kennzeichenmäßiger Gebrauch, so wie er hier vorliegt, ist aber nicht durch die genannte Vorschrift gerechtfertigt, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat ( GRUR 1996, 982, 983 „Für Kinder“; WRP 1997, 103, 105 „Cotto“; vgl. zur Problematik mit weiteren Nachweisen: Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, Rdnr. 34ff. zu § 23 ). Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Tour de culture“, GRUR 1999, 238, 240, darauf abgestellt, daß die genannte Bezeichnung allein zur Beschreibung der angebotenen Dienstleistung benutzt worden ist ( vgl. dazu Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., Rdnr. 55 zu § 23 MarkenG; vgl. ferner auch dazu: BGH WRP 2001, 1188, 1191f. „Tagesschau“ ).

    2) Außerdem sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 MarkenG gegeben.

    Die Ausführungen zu 1) gelten entsprechend. Kennzeichnender Bestandteil der Firma der Antragstellerin ist „24translate“. Angesichts der Branchenidentität sind Verwechslungen zu befürchten.

  2. Nach Auffassung des Senats ist der Verfügungsantrag auch insoweit begründet, als es um die Bezeichnungen „translation24.de“ und „translation-24.de“ geht.

    Die Antragsgegnerin ist aus denselben Vorschriften und aus den gleichen Gründen wie zu I ) zur Unterlassung verpflichtet.

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird die Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen nicht dadurch ausgeschlossen, daß in den zuletzt genannten Domain-Namen der Antragsgegnerin die „24“ nicht voran-, sondern nachgestellt worden ist. Die beiderseitigen Bezeichnungen sind gleichwohl dem Wortsinn nach und trotz der Umstellung der Bestandteile in der Struktur der maßgebenden Kombination gleich. Die Unterschiede vermögen daher die Verwechslungsgefahr nicht auszuräumen, die aus der Übereinstimmung in der kennzeichnenden Kombinationswirkung folgt.

    Aus den Gepflogenheiten im Internet ergibt sich nichts anderes. Zwar müssen die Bezeichnungen im Internet genau eingegeben werden. Sie begegnen sich jedoch auch außerhalb des Internets. Wer „24translate“ - im Zusammenhang mit Übersetzungen - kennt und zukünftig außerhalb, aber auch innerhalb des Internets auf die Bezeichnungen der Antragsgegnerin stößt, kann auf Grund der Ähnlichkeiten der beiderseitigen Bezeichnungen ohne weiteres annehmen, es mit der ihm bekannten Antragstellerin zu tun zu haben. Auch insoweit greift § 23 Nr. 2 MarkenG nicht ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Bezeichnung „24-translate.de“ verletzt zwar das ältere Recht der Antragstellerin. Die Wiederholungsgefahr und damit der Unterlassungsanspruch waren jedoch bereits entfallen, als die Antragstellerin am 27. Dezember 2000 den Verfügungsantrag bei Gericht einreichte. Die Antragsgegnerin hat bereits am 22. Dezember 2000 eine Verpflichtungserklärung abgegeben, die der Antragstellerin am selben Tage durch Telefax auch zugegangen ist, wie sie im Senatstermin glaubhaft gemacht hat. Bei der Kostenentscheidung zweiter Instanz hat der Senat beachtet, daß für den Streitwert des Berufungsverfahrens nur die noch streitigen Anträge maßgebend sind, während der 91 a ZPO-Kostenanteil bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt bleibt.

Unterschriften