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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

6 U 50/00 Verkündet am 27.07.2000


Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • *

    Antragsteller und Berufungsbeklagter

g e g e n
  • *

    Antragsgegnerin und Berufungsklägerin

wegen:
Domainstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D*, Richter am Oberlandesgericht V* und Richter am Landgericht E* aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27, Juli 2000
für R E C H T erkannt
  1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 12.01.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
  2. Der Beschluss - einstweilige Verfügung - des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.10.1999 wird lediglich insoweit bestätigt, als der Antragsgegnerin bei Meidung der angedrohten Ordnungsmittel nach § 890 ZPO untersagt wird, die Internet-Domain "mediafacts.de" zur Verbreitung von Informationen im Medienbereich zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
  3. Im übrigen werden die Beschlussverfügung vom 08.10.1999 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
  4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
  5. Von den Kosten des Eilverfahrens haben der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin Ÿ zu tragen.
  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs.,1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Eilantrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.

  1. Die Berufung bleibt ohne Erfolg, soweit die Antragsgegnerin sich gegen das vom Landgericht ausgesprochene Verbot der Benutzung der beanstandeten Internet-Domain "mediafacts.de" wendet. Das Landgericht hat einen entsprechenden Unterlassungsanspruch des Antragstellers aus § 15 Abs. 4 MarkenG mit Recht bejaht.

    Der Antragsteller benutzt die Bezeichnung "MediaFacts" nach wie vor als selbständigen Titel der von ihm verlegten Zeitschrift. Zwar handelt es sich bei der Zeitschrift inzwischen um eine Beilage zur Zeitung "Horizont", was darin zum Ausdruck kommt, dass auf dem Titelblatt der Zeitschrift des Antragstellers auch der Titel dieser Zeitung erscheint. Aufgrund der grafischen Gestaltung besteht für den Leser jedoch kein Zweifel, dass der Titel der ihm vorliegenden Zeitschrift "MediaFacts" mit dem Untertitel "Das Daten-Magazin für..." läutet, während, der seitlich darüber angeordnete kleinere Titel "Horizont Zeitung für Marketing, Werbung und Medien" erkennbar nur auf bestehende Verbindungen mit einer anderen Publikation hinweisen soll.

    Das Landgericht hat weiter mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO), angenommen, dass der Titel "MediaFacts" trotz seines Bezuges zum Inhalt der Zeitschrift des Antragstellers (schwach) unterscheidungskräftig ist. Diese Beurteilung wird inzwischen durch eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (WRP 2000, 533 - Facts) unterstützt, in der die Schutzfähigkeit sogar für den noch allgemeineren Titel "Facts" bejaht worden ist.

    Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang geltend, auf der "Horizont"-Internet-Seite selbst sei "MediaFacts" beschreibend gebraucht worden. Wenn es dort heißt "Die aktuellen MediaFacts", sind damit erkennbar die im unmittelbaren Anschluss daran aufgeführten Ausgaben der so bezeichneten Zeitschrift gemeint.

    Die Verwechslungsgefahr hat das Landgericht ebenfalls mit Recht bejaht, da die verwendeten Zeichen identisch sind und die bezeichneten Werke bzw. Leistungen denselben Gegenstand, nämlich die Verbreitung von Informationen im Medienbereich, haben. Unter diesen Umständen wird die Verwechslungsgefahr nicht allein dadurch ausgeräumt, dass die Antragsgegnerin sich eines anderen Mediums (Internet) als der Antragsteller (Zeitschrift) bedient, da Zeitschriften inzwischen regelmäßig auch im Internet vertreten sind.

    Der Senat hat den Tenor des Unterlassungstitels im Rahmen von § 938 Abs. 1 ZPO insoweit klargestellt, als der Antragsgegnerin lediglich untersagt ist, die beanstandete Internet-Domain zur Verbreitung von Informationen im Medienbereich zu benutzen oder benutzen zu lassen. Eine teilweise Zurückweisung des Eilantrages ist hiermit nicht verbunden, nachdem der Antragsteller in der Senatsverhandlung bestätigt hat, mit seinem Verfügungsantrag insoweit von vornherein kein weitergehendes Unterlassungsbegehren verfolgt zu haben.

  2. Die Berufung hat dagegen Erfolg, soweit der Antragsgegnerin auch untersagt worden ist, die angegriffene Internet-Domain reserviert zu halten.

    Der Antragsteller hat sein Verlangen nach Aufgabe der Reservierung zwar in die Form eines Unterlassungsantrages gekleidet. Der Sache nach handelt es sich jedoch um einen Anspruch auf Vornahme einer Handlung. Dieser Anspruch kann - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht im Wege des Eilverfahrens geltend gemacht werden, weil hiermit die vollständige und möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machende Erfüllung des Hauptsacheanspruchs verbunden wäre. Die Aufgabe der Reservierung kann nämlich dazu führen, dass die Internet-Domain für einen Dritten reserviert wird mit der Folge, dass die Antragsgegnerin ihre Position endgültig auch für den Fall verliert, dass sie im Hauptsacheverfahren obsiegt (vgl. hierzu Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet, Rz. 298, 299; Wiltschek, WRP 2000, 701 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH).

    Es kann dahinstehen, ob im Einzelfall möglicherweise eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist, wenn bereits im Eilverfahren sichere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Reservierung einer Internet-Domain durch den Antragsgegner allein darauf abzielt, den Antragsteller im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig zu schädigen (vgl. hierzu Senat WRP 2000, 645 - weideglueck.de). Denn eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Zwar hat der Antragsteller durchaus Umstände dargetan, die den Verdacht des sog. Domain-Grabbings durch die Antragsgegnerin nahelegen können. Diese Verdachtsmomente reichen jedoch nicht aus, um hierauf im Eilverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufgabe der Reservierung ihrer Internet-Domain zu stützen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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