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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

6 U 81/99 Verkündet am 04. Mai 2000


Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • *

    Klägerin und Berufungsklägerin

g e g e n
  • *

    Beklagter und Berufungsbeklagter


hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht *, Richter am Oberlandesgericht * und Richter am Landgericht * aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2000
für R E C H T erkannt
  1. Die Berufung gegen das am 14.4.1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete Bürgschaften eines inländischen, als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
  3. Beschwer der Klägerin: 50.000,00 DM

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten um das Recht, die Bezeichnung "Alcon" als Internet-Domain-Namen verwenden zu dürfen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahr 1980 in das Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragenes Unternehmen, das Arzneimittel und Medizinprodukte aus dem Bereich der Augenheilkunde vertreibt. Nach der Handelregistereintragung gehört zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben auch der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die Errichtung von Zweigniederlassungen, der Erwerb oder die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie der Abschluss von Interessengemeinschafts- und Unternehmensverträgen. Die Klägerin firmiert als "Alcon *".

Die Beklagte ist im Jahr 1985 zunächst unter der Firma "*" ins Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen worden. Im Jahr 1990 erfolgte die Umfirmierung zu ihrer heutigen Bezeichnung "ALCON *". Sie beschäftigt sich mit der Vermögensverwaltung sowie dem Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungsgesellschaften.

Die Beklagte hat bei der für die Vergabe von Internet-Domain-Namen unter dem Oberbegriff (Top Level Domain) "de" zuständigen deutschen Stelle DENIC den Domain-Namen "alcon.de" für sich angemeldet, aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Präsentation unter dieser Domain vorgenommen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte dürfe als prioritätsjüngeres Unternehmen "alcon.de" nicht in Alleinstellung als Internet-Domain-Namen verwenden. Sie hat - in erster Instanz zusammen mit der Alcon * - beantragt,

  1. es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren persönlich haftenden Gesellschaftern bzw., soweit es sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft handelt, an deren Geschäftsführern, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, in dem weltweiten Datennetz Internet im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken den Domain Namen "alcon.de" zu verwenden,

  2. festzustellen, dass die Beklagte den Klägerinnen wegen der in Ziffer 1 genannten Verletzungshandlung dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit am 14.4.1999 verkündetem Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Sie beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Partien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

  1. Die Klägerin hat keinen markenrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, kommt es allein auf den Schutz von "Alcon" als Unternehmenskennzeichen an, nicht auf den Schutz der für die ehemalige Klägerin zu 2) eingetragene Marke.

    1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG gegen die für die Beklagte registrierte Internet-Domain "alcon.de". Die Beklagte leitet diesen Internet-Domain-Namen, gegen den allein die Klage gerichtet ist, aus ihrem Firmennamen ab. Zwischen diesem und dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin besteht keine Verwechslungsgefahr; die Klägerin könnte einen kennzeichenrechtlichen Anspruch gegen den Firmennamen nicht erforderlich geltend machen. Zwar besteht Kennzeichenidentität (vgl. dazu Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 16 i.V.m. § 14 MarkenG Rdn. 76), da in der Firma beider Parteien "Alcon" der prägende Kennzeichenbestandteil ist. Auch verfügt die Klägerin über das prioritätsältere Recht (§ 6 Abs. 3 MarkenG). Jedoch fehlt es - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - trotz der Kennzeichenidentität wegen der fehlenden Branchennähe der Parteien an der Verwechslungsgefahr. Der Branchennähe kommt im Rahmen des § 15 MarkenG eine ähnliche Funktion zu wie der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. BGH, GRUR 1993, 404, 405 - Columbus; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 15 Rdn. 43; Fezer, Markenrecht, 2 Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 17). Zwischen dem Tätigkeitsfeld der Klägerin (Vertrieb von Pharmazeutika und Medizinprodukten für die Augenheilkunde - Bl. 3 d.A.) und dem der Beklagten (Vermögensverwaltung sowie der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungsgesellschaften - B. 44 d.A.) besteht absolute Branchenferne. Die Tatsache, dass die Klägerin auch an einer anderen Firma beteiligt ist, macht sie nicht zu einer Beteiligungsgesellschaft. Das Ziel einer solchen Gesellschaft ist allein die Kapitalverwaltung für Kapitalanleger, während es sich bei der Unernehmensbeteiligung der Klägerin an einem Unternehmen aus dem Medizin-/Pharmabereich um eine solche handelt, die ihre eigene unternehmerische Betätigung als Pharmaunternehmen fördern soll.

      Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 1993, 404, 405 - Columbus m.w.N.), dass selbst bei identischen Bezeichnungen mit hoher Kennzeichnungskraft die Verwechslungsgefahr dann zu verneinen ist, wenn im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Branchen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehr Verwechslungen der bezeichneten Unternehmen erliegen oder wenigstens irrtümlich nicht bestehende wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen ihnen annehmen werden. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat (BB 2000, 30 = MarkenRecht 2000, 101 = NJWE 2000, 92 - Jost) bereits entschieden, dass die für eine Kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr erforderliche Branchennähe nicht durch die Notierung zweier Unternehmen an der Börse hergestellt wird. Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Allein der gemeinsame Auftritt im Internet vermag die Branchenferne ebenso wenig zu überbrücken wie die Börsennotierung (ähnlich Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 658). Es stellt keine neue, auf das Internet beschränkte Erfahrung dar, dass Namensgleiche in Nachschlagewerken neben-, über- oder untereinander aufgeführt werden. Auch bei einem Eintrag in Telefonbücher, Branchenverzeichnisse oder Wirtschaftslexika tritt diese Situation ein, ohne dass hierdurch eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zwischen Branchenfremden ernsthaft erwogen wird. Wer die Klägerin mittels einer Suchmaschine über ihr Firmenschlagwort "Alcon" im Internet zu orten versucht, wird sie aus der Trefferliste mühelos auch dann herausfinden, wenn sie einen Domain-Namen verwendet, der aus ihrer kompletten oder weiteren Teilen der Firma (etwa "alcon-*.de") besteht.

      Die Unternehmensgegenstände und Kunden der Partei sind derart verschieden, dass der Verkehr, wenn er auf die Beklagte stößt, auch nicht der Fehlvorstellung unterliegen kann, es liege eine Expansion der Klägerin in einen anderen Geschäftsbereich vor (siehe dazu BGH, GRUR 1993, 404, 4,5 - Columbus). Ebenso wenig besteht wegen der Branchenverschiedenheit die Gefahr, dass der Verkehr annehmen könnte, es bestünden geschäftliche Zusammenhänge - etwa lizenzvertragliche Beziehungen - zwischen den Parteien (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, dazu BGH, GRUR 1993, 404, 406 - Columbus). Fehlt es somit an einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr trotz des übereinstimmenden Zeichenbestandteils "alcon", steht der Klägerin ein auf §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG gestützter Anspruch gegen den beanstandeten Internet-Domain-Namen "alcon.de" nicht zu. Mögliche Zuordnungsschwierigkeiten oder Fehlurteile im Internet, etwa bei der Einschaltung von Suchmaschinen, können die fehlende Anspruchsvoraussetzung einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht ersetzen.

    2. Ein Anspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 3 MarkenG scheidet ebenfalls aus, selbst wenn der Senat die Bekanntheit des klägerischen Unternehmenskennzeichens unterstellt (vgl. dazu EuGH, WRP 1999, 1130, 1132 - Chevy). Denn ein Anspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG setzt neben der Bekanntheit der Unternehmenskennzeichnung voraus, dass die Benutzung durch den Verletzer die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. dazu Völker/Weidert a.a.O.S. 659). Daran fehlt es hier. Allein die Tatsache, dass eine bekannte Unternehmensbezeichnung von einem Dritten als Domain-Name verwendet wird, begründet die Unlauterkeit noch nicht. Vielmehr muss das Fehlen des rechtfertigenden Grundes und die Unlauterkeit im Einzelfall anhand der unstreitigen oder bewiesenen weiteren Umstände festgestellt werden.

      Für das Fehlen eines rechtfertigenden Grundes ist nichts ersichtlich. Die Beklagte führt "Alcon" seit 1990 als Firmenschlagwort im Namen, ohne dass es nach dem Vortrag der Parteien zu einem Imagetransfer oder einer Rufbeeinträchtigung gekommen ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte sich den Namen "Alcon" in Anlehnung an die Klägerin zugelegt hat. Immerhin lässt er sich aus den Vornamen des persönlich haftenden Gesellschafters * und ihrem alten Namen * herleiten.

      Die Anmeldung als Internet-Domain-Name lasst auch keine unlauteren Absichten erkennen. Die Beklagte hat aufgrund ihres Firmennamens ein eigenes, nachvollziehbares Interesse daran, unter dem Firmenschlagwort "ALCON" im Internet aufzutreten. Die Anmeldung der Domain wäre vielleicht gleichwohl unlauter, wenn sie allein in der Absicht erfolgt wäre, um andere Namensinhaber zu behindern und sich von denen die Domain abkaufen zulassen. Davon kann nach dem Vortrag der Parteien aber nicht ausgegangen werden. Zwar mutet es auf den ersten Blick merkwürdig an, dass die Beklagte nach dem unstreitigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sich unter der angemeldeten Domain im Internet nicht präsentiert und sie dies nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung aus Gründen der Diskretion auch in Zukunft nicht beabsichtigt. Gleichwohl macht das Halten des Domain-Namens insofern einen Sinn, als die Beklagte über die Domain als E-Mail-Adresse im geschäftlichen Verkehr kommuniziert. Von einer unlauteren Blockierung des Domain-Namens kann daher nicht ausgegangen werden. Der Annahme eines - unzweifelhaft unlauteren - Domain-Grabbings steht auch entgegen, dass die Beklagte nicht bereit ist, ihre Rechte an der Internet-Domain zu verkaufen. Dass diese mangelnde Verkaufbereitschaft darauf beruht, den Preis in die Höhe zu treiben, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Diese Absicht kann der Senat auch nicht der beiläufigen Erklärung des im Termin anwesenden persönlich haftenden Gesellschafters * entnehmen, alles im Leben sei käuflich.

  2. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht aus § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Gleichnamigen herleiten. Zunächst gilt, dass aus Gründen der Rechtssichterheit, und um einer Ausdehnung des Namensschutzes vorzubeugen, eine Verletzung des Namensrechts bei Abwesenheit von Verwechslungsgefahr oder Rufausbeutung nur angenommen werden kann, wenn besondere Unlauterkeitsgesichtspunkte die Annahme einer Interessenbeeinträchtigung rechtfertigen (Kur, in Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts Kap. 8.3.4. S. 362). Das ist vorliegend - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Im übrigen gilt im Anwendungsbereich des § 15 MarkenG, also wenn es um die Benutzung von Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr, dass die Rechtsfolgen nach § 12 BGB nicht über die Verletzungsansprüche nach § 15 MarkenG hinausgehen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Nach § 15 Rdn. 5 m.w.N.). Wenn also ein markenrechtlicher Anspruch mangels Verwechslungsgefahr ausscheidet, kann diese gesetzliche Wertung nicht ohne das Vorliegen weiterer Tatumstände über § 12 BGB ausgehebelt werden (so Ingerl/Rohnke a.a.O. Rdn. 6). So betrafen die Fälle, in denen die Rechtsprechung einen Interessenausgleich bei Gleichnamigkeit vorgenommen hat, Sachverhalte, in denen Verwechslungsgefahr bestand (vgl. BGH, WRP 1985, 210, 211 - Familienname; GRUR 1991, 393 - Ott International; GRUR 1993, 579, 580 - Römer; sowie die Beispiele bei Fezer, Markenrecht, § 15 MarkenG Rdn. 100).

  3. Schließlich ist auch ein Anspruch nach § 1 UWG oder §§ 826, 226, 1004 BGB nicht gegeben. Ein solcher Anspruch scheidet wegen des Vorrangs des Markengesetzes aus. Der Schutz der bekannten Marke stellt sich als eine umfassende spezialgesetzliche Regelung dar, mit der der bisher von der Rechtsprechung entwickelte Schutz fixiert und ausgebaut werden sollte. Die neue Schutzmöglichkeit ist an die Stelle der bisherigen getreten und lässt jedenfalls in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des §§ 823, 826 BGB keinen Raum (BGH, WRP 1998, 1181, 1182 = GRUR 1999, 161, 162 -MAC Dog; WPR 1999, 931, 935 - Big Pack; WPR 1999, 1279, 1283 - SZENE; Senat, GRUR 1999, 591 - Kabelbinder, rechtskräftig durch Nichtannahme der Revision). Diese Vorschriften können nur in den Fällen herangezogen werden, in denen der Schutz des Markengesetzes versagt. Das heißt aber nicht, dass immer dann, wenn kein Anspruch aus dem MarkenG gegeben ist, ein Rückgriff möglich ist, sondern nur dann, wenn Schutz nach dem Markengesetz schon nach dem Grunde nach nicht zu erlangen ist, weil keine kennzeichenmäßige Benutzung oder eine Verwendung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorliegt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 524 ff., auch BGH, WRP 1999, 1279, 1283 -SZENE, zu § 15 Abs. 3 MarkenG; Senatsurteil vom 25.11.1999, 6 U 189/98 - Fuchsmarken). Vorliegend scheitert der markenrechtliche Anspruch der Klägerin nicht an der fehlenden Einschlägigkeit des Markengesetzes, sondern daran, dass bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des Markengesetztes einzelne Tatbestandsmerkmale der Anspruchsnorm nicht erfüllt sind. Gesichtspunkte, die nicht bereits bei der markenrechtlichen Beurteilung Berücksichtigung gefunden haben, sind nicht erforderlich.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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