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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)

Info

Zwischen der Marke T-Mobile und der Internetadresse 'www.be-mobile.de' verwendet für Telekommunikation und Werbung besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2.

HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. Juli 2002 - 3 W 81/03 - 'T-mobile ./. www.be-mobile.de'

3 W 81/03

416 O 84/03

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit


  • Antragstellerin und Beschwerdeführerin

g e g e n

  • Antragsgegner und Beschwerdegegner,

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter * * * am 7. Juli 2003

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen vom 21. Mai 2003 abgeändert.

    Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Wochen oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

    verboten,

    im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung oder dem Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen oder -waren die Domain

    www.be-mobile.de

    zu benutzen.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 250.000,--

Gr ü n d e

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 14 Abs. 5 i.V.m. 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Antragsgegner verletzt die Marken T-Mobile und T-Mobil der Antragstellerin, wenn er unter der Domain www.be-mobile.de Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen oder -waren betreibt und sei dies- wie bisher auch nur geschehen - durch Aufschaltung von Werbebannern dritter Anbieter. Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass zwischen den kollidierenden Zeichen so große klangliche Ähnlichkeit besteht, dass die Bezeichnungen miteinander verwechselt werden können. Der Senat kann dem Landgericht jedoch nicht folgen, wenn es ausführt, dass diese klangliche Ähnlichkeit irrelevant sei, weil eine Begegnung mit der beanstandeten Domain im Bereich des Mündlichen kaum stattfinden wird. Domains werden vielfach in der Werbung oder auf Geschäftsdrucksachen benutzt. Insbesondere werbliche Angebote führen in der Kommunikation der umworbenen Kunden untereinander dazu, die Domain auch im Gespräch zu nennen, nämlich etwa als Hinweis darauf, dass sich ein interessantes Angebot auf der Website "xyz" finde. Bereits damit ist der Tatbestand von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt, denn bereits in dieser Situation ist bei der gegebenen Ähnlichkeit der Zeichen, der Identität der unter den Zeichen beworbenen Waren bzw. Dienstleistungen nach den sich zwischen diesen Polen abspielenden Wechselwirkungen füxr das Publikum Verwechslungsgefahr bezüglich der betrieblichen Zuordnung eines so bezeichneten Angebots im Internet ernstlich zu besorgen. Auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagzeichen käme es damit noch nicht einmal an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Unterschriften