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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

(vorläufige) Info

MarkenG § 14

HansOLG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2003 Az.: 5 U 180/02 'schön, dass es dich gibt'

312 O 384/02
5 U 180/02
Verkündet am 28.8.2003



HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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    *

    - Antragstellerinnen und Berufungsbeklagte -

g e g e n
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    - Antragsgegnerin und Berufungsklägerin -


hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Rieger, Dr. Koch,
für R E C H T erkannt

    Auf die Berufung der der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 12 – vom 10.9.2002 abgeändert: Die einstweilige Verfügung vom 16.7.2002 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

    Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

G r ü n d e

  1. Die Antragstellerinnen stellen die Schokolade der Marke „merci“ her und nehmen die Antragsgegnerin wegen Verletzung ihrer verschiedenen Marken „merci, dass es dich gibt“ aus Markenrecht und aus § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch.

    Die Antragsgegnerin vertreibt Grußkarten. U.a. enthält ihr Sortiment eine als quadratischer, flacher Karton gestaltete Grußkarte, die mit einer Tafel Schokolade der Marke „Ritter Sport“ gefüllt ist und die auf der Frontseite und auf den Seitenlaschen die Aufschrift trägt „schön, dass es dich gibt“. Auf der Frontseite befindet sich unter diesen Worten das von roten Herzen umrahmte Bild einer Katze, die von Mäusen auf Händen getragen und gestreichelt wird. Auf den Seitenlaschen steht neben den Worten „schön, dass es dich gibt“ das Herstellerlogo der Schokolademarke „Ritter Sport“ und darunter das Wort „Marzipan“.

    Die Antragstellerinnen haben am 15.7.2002 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg erwirkt, mit der der Antragsgegnerin antragsgemäß unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten worden ist, den Slogan „schön, dass es dich gibt“ auf Verpackungen für Schokolade zu benutzen.

    Diese Verfügung hat das Landgericht Hamburg nach Widerspruch der Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin.

  2. Die Berufung ist zulässig und begründet. Den Antragstellerinnen steht geltend gemachte Unterlassungsantrag nicht zu.

    1. Der Verfügungsantrag ist schon deshalb zu einem großen Teil unbegründet, weil er – auch unter Zugrundlegung der Rechtsauffassung des Landgerichts - erheblich zu weit geraten ist.

      Vorliegend geht es um die Verwendung einer Grußbotschaft des allgemeinen Sprachgebrauchs für eine mit Schokolade gefüllte Grußkarte. Dass die auf einer solchen Grußkarte verwendete Grußbotschaft zugleich auf den Hersteller der in der Grußbotschaft verpackten Schokolade hinweist, ist zwar denkbar, kann sich jedoch nur aus der ganz konkreten Art und Weise der Verwendung ergeben. Daher käme ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerinnen allenfalls hinsichtlich der konkreten Verletzungsform, wie sie als Anlage AS 9 eingereicht worden ist, in Betracht.

    2. Auch in der Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform ist jedoch ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerinnen im Ergebnis zu verneinen. Zutreffend geht auch das Landgericht davon aus, dass die auf Markenrecht gestützten Anspruchsgrundlagen aus den §§ 14 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 MarkenG – bzw. Art 9 Abs.1 Ziff.b und c GMV, soweit sich die Antragstellerinnen auf ihre Gemeinschaftswortmarke „merci, dass es dich gibt“ berufen, Anlage AS 3 – einen kennzeichenmäßigen Gebrauch durch die Antragsgegnerin voraussetzen ( EUGH WRP 99,407 Ziff.38,39 „BMW/Deenik“; BGH WRP 2002, 982- 987 „Frühstücksdrink I“ und „Frühstücksdrink II“; BGH WRP 2002,987 „Festspielhaus“ ). Dieser liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts hier nicht vor.

      Die Antragsgegnerin hat nachgewiesen, dass der Spruch „schön, dass es dich gibt“, ein üblicher Spruch auf vorgefertigten Grußkarten und Geschenkartikeln ist, darüber hinaus aber auch in Büchern, Schlagertexten und Gedichten zu finden ist ( Anlage AG 4 ). Dass es sich um eine Redewendung des allgemeinen Sprachgebrauchs handelt, ist im übrigen aber auch gerichtsbekannt. Wenn eine solche Botschaft gerade auf einer Grußkarte - also bestimmungsgemäß- verwendet wird, und zwar als alleiniger Text auf der Front und Schauseite, und die Darstellung noch von einem Bild begleitet wird, das die Botschaft inhaltlich unterstützt, hält es der Senat auch bei weiter Auslegung des kennzeichenmäßigen Gebrauchs für erfahrungswidrig, dass dennoch rechtlich erhebliche Anteile des angesprochenen Verkehrs aus der bloßen Wiederholung des Spruches auf den Seitenlaschen nunmehr den Schluss ziehen, die Grußbotschaft solle zugleich auch für die in ihr verpackte Schokolade als Herkunftshinweis dienen. Als Herkunftshinweis für die Schokolade kann der Verkehr hier deswegen nur das bekannte Logo „Ritter Sport“ auffassen. Ob dies bei den anderen, mit Schokolade gefüllten Grußkarten der Antragsgegnerin, die mit anderen Botschaften versehen sind, anders zu beurteilen ist, kann dahingestellt bleiben , weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

      Dass der Verkehr den Spruch „schön, dass es dich gibt“ kennzeichenmäßig versteht, haben die Antragstellerinnen auch nicht durch Vorlage der Verkehrsbefragungen glaubhaft gemacht, wonach 41 % und 44 % der Befragten die Werbung „..dass es dich gibt“ bzw. „schön, dass es dich gibt“ der Schokolade merci zuordnen ( Anlagen AS 17 und 19 ). Denn dort wird bereits durch die Eingangsfrage nach einer Werbung bzw. nach einem Slogan vorgegeben, dass es um die Verwendung für ein bestimmtes Produkt geht. Dagegen kommt es für den kennzeichenmäßigen Gebrauch auf die vorgelagerte Frage an, ob eine Grußbotschaft überhaupt als ein Werbeslogan aufgefasst wird, der auf die betriebliche Herkunft des Produkts hinweist, oder eben nur als das, was es ursprünglich ist, nämlich als ein netter Spruch oder liebevo ller Gruß, mit dem derjenige erfreut werden soll, der das mit dem Spruch versehene Schokoladenprodukt erhält.

    3. Für die Anspruchsgrundlage nach § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG ( Art 9 Abs.1 Ziff.b GMV ) fehlte es darüber hinaus auch an der Verwechslungsgefahr. Auch in diesem Punkt ist der Senat anderer Auffassung als das Landgericht. Es fehlt auch unter Berücksichtigung einer durch hohen Werbeaufwand gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marken „merci, dass es dich gibt“ und einer Warenähnlichkeit zwischen Schokolade und mit Schokolade gefüllten Grußkarten jedenfalls an einer ausreichenden Zeichenähnlichkeit. Denn der markenrechtlich für die Antragstellerin geschützte Spruch „merci, dass es dich gibt“ wird durch die bekannte Marke „merci“ geprägt ; der Bestandteil „dass es dich gibt“ hat für sich genommen keinerlei Unterscheidungskraft und wäre auch nicht eintragungsfähig gewesen ( vgl. BPatG GRUR 98, 715 ). Eine bekannte Marke als Zeichenbestandteil einer Mehrwortmarke kann in aller Regel den Gesamteindruck prägen, wenn die Marke selbständig neben den weiteren Zeichenbestandteilen erscheint, wie es auch hier der Fall ist ( Fezer, MarkenR, 3.Aufl., § 14, Rn.201 m.w.N.). Außerdem steht die bekannte Marke am Anfang des geschützten Spruchs; hieran orientiert sich der Verkehr nach ständiger Rechtsprechung in besonderem Maße. In dem prägenden Bestandteil „merci“ unterscheiden sich die Marke „merci, dass es dich gibt“ und „schön, dass es dich gibt“ aber gerade voneinander. Darauf, dass sich der Spruch „merci, dass es dich gibt“, in „danke, dass es dich gibt“ übersetzen lässt und er in dieser Übersetzung dann ebenfalls den Charakter einer Redewendung aus dem allgemeinen Sprachgebrauch erhält, die ihrem Inhalt nach dem Spruch „schön, dass es dich gibt“ sehr ähnelt, kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an. Entscheidend ist die als Marke eingetragene Form, in der die bekannte Marke „merci“ als maßgeblicher Herkunftshinweis in einem doppelten Sinne enthalten ist:

      Zum Einen dürfte das geläufige Kennzeichen schon wegen seiner gewissen Bekanntheit deswegen prägend sein, weil der Slogan-Bestandteil „…..dass es dich gibt“ zur Prägung der Marke – wie ausgeführt – nicht geeignet ist. Zum Anderen gewinnt der Spruch Herkunftshinweisfunktion, weil der Firmenbestandteil „Merci“ der Antragstellerin zu 2) gleichsam in einem doppelten Si nne belegt ist. Er signalisiert die Herkunft durch Benennung des Unternehmens und gibt in der Begriffsbedeutung „Danke schön“ dem Werbeslogen überhaupt erst Sinn. Gerade dadurch gewinnt der Spruch aus Sicht des Verkehrs sogar ursprüngliche Unterscheidungskraft.

      Erkennt der Verkehr, dass der Spruch als Grußbotschaft Teil des Produkts als solches ist, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass relevante Verkehrskreise bei dieser Gestaltung davon ausgehen, es könnte eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Vertreiber der Grußkarte und den Antragstellerinnen bestehen.

    4. Für die Anspruchsgrundlage aus § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG ( Art 9 Abs.1 Ziff.c GMV ) kann dahingestellt bleiben, ob es sich nicht nur bei „merci“, sondern auch bei „merci, dass es dich gibt“ um eine bekannte Marke handelt, was die Antragsgegnerin bestreitet . Denn neben dem fehlenden kennzeichnenden Gebrauch scheitert die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch daran, dass die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Grußkarte weder die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke der Antragstellerinnen ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt noch sie beeinträchtigt.

      Denn die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass sie bereits seit 1990 normale Grußkarten – ohne Schokolade – mit der Botschaft „schön, dass es dich gibt“ vertreibt ( Anlagen AG 5 und 1 ). Der Spruch der Antragstellerin ist also keineswegs singulär auf dem Markt daher gekommen, wobei es für die Frage der Verwässerung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gerade nicht darauf ankommen kann, dass die Marke nur in ihrer bisherigen Alleinstellung in dem Warenähnlichkeitsbereich betroffen wäre. Auch quantitativ kann Verwässerung nicht eintreten, denn es handelt sich nur um ein einzelnes Motiv aus einer Serie von schokoladegefüllten Karten, die die verschiedensten Grußbotschaften tragen ( Anlage AG 3 ). Merkmale unlauteren Handelns kann der Senat bei dieser Fallgestaltung nicht erkennen.

    5. Aus den unter Ziff.4 genannten Gründen scheitert schließlich auch ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerinnen aus § 1 UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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