Werbung:

Rechtsprechung

online

mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

Info

BGB § 12

Das Registrieren und Benutzen einer Domain, deren 2nd Level Kennzeichenfolge sowohl identisch mit einem Namen, aber zugleich ein Sachbegriff ist, verstößt nicht gegen BGB § 12.

OLG Köln Urteil vom 4.9.2001 - Az.: 15 U 47/01 - '[Name/Sachbegriff].de' - LG Bonn - rechtskräftig wegen Nichtannahme der Revision durch den BGH (Az.: I ZR 246/01).

15 U 47/01
18 O 377/00 (LG Bonn)
Verkündet am 4.9.2001

JHS
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Oberlandesgericht Köln

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • *

    Kläger und Berufungskläger

g e g e n
  • *

    Beklagte und Berufungsbeklagte


hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. J*, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. D* und den Richter am Amtsgericht R*
für R E C H T erkannt

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.2.2001 - 18 O 377/00 - wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Als Sicherheit genügt stets eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer sonstigen, als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen beziehungsweise dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank.

T a t b e s t a n d

Der Kläger trägt den Nachnamen „E.„. Er praktiziert seit 28 Jahren unter diesem Namen als Rechtsanwalt. Die von ihm gegründete Sozietät wird überwiegend mit „Rechtsanwälte E. u.a.„ bezeichnet.

Die Beklagte stellt E. her und ist auf diesem Gebiet einer der bedeutendsten Hersteller mit einer Tagesproduktion von ca. 300.000 Stück.

Anfang April 2000 ließ der Kläger durch die Firma C.W. GmbH die Registrierung der Internet-Domain „E..de„ bei der hierfür zuständigen D. beantragen. Diese Domain war mindestens sechs Monate vor der Antragstellung nicht mit einer aufrufbaren Homepage/Website belegt. Von der Firma C.W. erhielt der Kläger die Auskunft, dass die Beklagte die Internet-Adresse „E..de„ für sich reserviert habe und die Registrierung zugunsten des Klägers deshalb nicht möglich sei. Auf Anfrage des Klägers teilte ihm die Beklagte mit, dass sie nicht zu einer Übertragung der Domain an den Kläger bereit sei.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte mit der Internet-Domain „E..de„ sein Namensrecht verletze, indem sie die Internet-Adresse „blockiere„. Bereits die Reservierung der Internet-Adresse habe den Störungszustand herbeigeführt. Dadurch seien auch die Interessen des Klägers verletzt, weil aufgrund der „Gebrauchsanmaßung eine Zuordnungsverwirrung„ zu befürchten sei. Weiter erfülle die Reservierung bzw. die Benutzung der Domain durch die Beklagte den Tatbestand einer Namensleugnung, weil der Kläger dadurch gehindert werde, unter seinem (bloßen) Nachnamen im Internet präsent zu sein. Als Namensgeber der Anwaltkanzlei sei der Kläger aber darauf angewiesen, im Internet unter dem Eigennamen „E..de„ auffindbar zu sein. Schließlich habe die Beklagte gegenüber dem Kläger kein vorrangiges, berechtigtes Interesse. So bleibe es der Beklagten unbenommen, unter ihrem eigenen Namen „S.„ eine Internet-Adresse einzurichten und die von ihr produzierten Artikel in Subdomains aufzulisten.

Nach dem Abschluss eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, welches zwischen den Parteien geführt wurde (LG Bonn, 18 O 305/00 = OLG Köln, 15 u 145/00) und mit einer Antragsrücknahme des Klägers (= Verfügungsklägers) endete, hat die Beklagte unter der genannten Internet-Adresse eine Homepage eröffnet. Dort findet sich u.a. ein Link, mit welchem nähere Informationen zu den von der Beklagten hergestellten E.n abgerufen werden können (vgl. dazu auch Bl. 76 ff. GA).

Der Kläger hat beantragt,

Die Beklagte habt beantragt,

Sie habt die Ansicht vertreten, dass weder eine Namensleugnung noch eine Namensanmaßung vorliege.

Mit Urteil vom 13.2.2001 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, dass eine Namensanmaßung im Sinne von § 12 Satz 1 2. Alt. BGB nicht vorliege, weil durch die Beklagte keine schutzwürdigen Interessen des Klägers verletzt würden. Insbesondere weise der Name des Klägers keine besondere Kennzeichnungskraft aus. Zudem lasse die Gestaltung der Homepage der Beklagten keinen Bezug zur Person des Klägers erkennen. Auch wegen der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche sei eine konkrete Verwechselungsgefahr ausgeschlossen.

Die Beklagte betreibe auch kein sog. „domain-grabbing„; so gehe es ihr weder darum, den Kläger zu behindern, noch, ihn wirtschaftlich unter Druck zu setzen oder ihn zu veranlassen, ihr die Domain abzukaufen.

Schließlich liege auch keine Namensleugnung im Sinne von § 12 Satz 1 1. Alt. BGB vor. In der Reservierung und Benutzung des Domain-Namens „E..de„ liege kein Angriff auf die Berechtigung des Klägers, unter seinem Namen ebenfalls im Internet vertreten zu sein.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts Bonn hat der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.

Der Kläger hat dabei seinen Vortrag erster Instanz wiederholt und vertieft. Er meint, dass der Name „E.„ besonders prägend und unterscheidungskräftig sei. Personen aus seinem Bekanntenkreis und seinem beruflichen Umfeld seien „verwundert„, dass unter der Second-Level-Domain „E..de„ keine Informationen über die Person des Klägers erreichbar seien. Auch wenn das Landgericht zutreffend erkannt habe, dass die Beklagte keine Namensanmaßung betreibe, so liege doch eine Namensleugnung darin, dass sie durch ihre Internetpräsenz den Kläger davon ausschließe, seinerseits unter der Bezeichnung „E..de„ eine eigene Homepage zu gestalten. Es liege dabei in der Struktur des Internets, dass gerade unter dem Namen einer Person Informationen angeboten und auch erwartet würden. Gegenüber diesem Interesse müsse das der Beklagten, auf von ihr hergestellte Produkte aufmerksam zu machen, zurücktreten. Da die Internet-Adresse „E..de„ nur einmal vergeben werden könne - was unstreitig ist - liege die Namensleugnung in der „Absolutheit„ des Internetauftritts der Beklagten begründet. Der bloße Umstand, dass die Beklagte E. herstelle, rechtfertige nicht, dem Kläger auf diese Weise die Benutzung seines Namens im Internet streitig zu machen.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte beantragt,

Unter Bezugnahme auf und unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages verteidigt die Beklagte die angegriffene Entscheidung. Sie meint, dass es dem Kläger freistehe, sich z.B. mit seinem Vornamen eine Internet-Präsenz zu schaffen; schon deshalb liege in dem Verhalten der Beklagten keine Namensleugnung. Außerdem verkenne der Kläger, dass das Wort „E.„ zum allgemeinen Sprachschatz gehöre und der Kläger dieses deshalb nicht alleine für sich in Anspruch nehmen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.8.2001 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und in prozessordnungsgemäßer Weise begründet worden.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch darauf zu, dass ihm der Vorrang bei der Einrichtung einer Internet-Adresse unter der Bezeichnung „E..de„ eingeräumt wird.

Zutreffend hat dazu bereits das Landgericht ausgeführt, dass ein Fall der Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 2. Alt. BGB) nicht vorliegt. Dies bedarf keiner Vertiefung, nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz selbst nicht mehr die Ansicht vertritt, dass die Beklagte in dieser Weise sein Namensrecht verletze.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt aber auch keine Namensleugnung (§ 12 Satz 1 1. Alt. BGB) vor (vgl. zur Namensbestreitung auch Heinrich, in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 12 Rdn. 170 f.). Denn die Beklagte bestreitet in keiner Weise das Recht des Klägers, sich „E.„ zu nennen. Vielmehr kommt es zu dem Konflikt zwischen den Prozessparteien alleine dadurch, dass die Beklagte die Domain zeitlich vor dem Kläger angemeldet und zwischenzeitlich auch eingerichtet hat. Damit ist aber nicht verbunden, dass die Beklagte das Namensrecht des Klägers bestreite; vielmehr folgt alleine aus technischen Gründen, dass der Kläger jetzt nicht mehr unter der bloßen Bezeichnung „E..de„ im Internet vertreten sein kann.

Zur Stützung seiner Rechtsauffassung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 17.11.1998 (- 20 U 162/97 -, NJW-RR 1999, 626 f. - „u..de„ -) berufen. Denn die Gestaltung des vom OLG Düsseldorf entschiedenen Falles ist mit dem hier vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar. So hatte das OLG Düsseldorf darüber zu befinden, ob eine im Baustoffhandel tätige Gesellschaft (dortige Beklagte zu 2) und deren Geschäftsführer (dortiger Beklagter zu 1) die Bezeichnung „u..de„ reservieren konnten. Anders als im hier zu entscheidenden Fall ging es daher nicht um einen Gattungsbegriff, dessen Schreibweise zufällig mit einem Eigennamen (hier des Klägers „E.„) identisch ist, sondern offensichtlich um den Versuch, die Bekanntheit der Bezeichnung „U.„ (Abkürzung von U. Film AG) - oder auch „u.„ - für sich in Anspruch zu nehmen. Wenn das OLG Düsseldorf daher in der Entscheidung ausgeführt hat, dass die Reservierung einer Domain im Internet eine Namensleugnung darstelle, weil die Domain-Adresse eine Namensfunktion hat „wenn sie aus einem Namen besteht oder namensartig anmutet„, so kann dies nicht in der vom Kläger verstandenen Weise verallgemeinert werden. Jedenfalls bilden die Ausführungen des OLG Düsseldorf keine Grundlage für die Annahme, dass all denjenigen, welche einen gebräuchlichen Gattungsbegriff als Internet-Adresse benutzen, zugleich eine Namensleugnung in Bezug auf die entsprechenden Träger gleichlautender Namen vorgeworfen werden könnte.

Ein solches Verständnis der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist auch deshalb fernliegend, weil das Gericht u.a. Bezug genommen hat auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1985 (I ZR 122/83 -, NJW-RR 1986, 524: „K.„), in welcher es um die Schutzwürdigkeit einer Fernschreibkennung ging. Ähnlich wie bei der Festlegung einer Internet-Adresse besteht die Fernschreibkennung aus einer grundsätzlich frei wählbaren Buchstabengruppe, welche der Fernschreibnummer als zusätzliche Kennung hinzugefügt wird (vgl. BGH, a.a.O.). Auch in der dem BGH vorliegenden Fallkonstellation wurde der Gebrauch einer Fernschreibkennung untersagt, welche nahezu wörtlich an eine von der Klägerin seit langem benutze, in ihrem Firmennamen enthaltene Bezeichnung angelehnt war (K. - „K.„). Da zudem beide Parteien auf dem Marktsegment der Bürotechnik bzw. des Büromaterials geschäftlich tätig waren, bestand die Gefahr einer Verwechslung bzw. die naheliegende Vermutung, dass die Bezeichnung (K.) auch zur Ausnutzung eines Marktwertes gewählt wurde, der nicht vom Namensträger selbst erst geschaffen wurde.

In die gleiche Richtung geht auch eine Entscheidung des OLG Hamburg vom 21.9.2000 (- 3 U 89/00-, AfP 2001, 219 ff.: „d..de„). Auch dort hat das Gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass durch die Verwendung der geschützten Marke „D.„ ihre „Unterscheidungs- und Anziehungskraft gleichsam als Aufmerksamkeitswerbung verwendet wird„ (vgl. a.a.O. S. 222). Die Verletzungshandlung in dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall lag dann auch gerade darin, dass der Beklagte (der mit Vornamen „D.„ heißt) unter Ausnutzung der Verwechslungsgefahr darauf verzichtete, seine Internet-Adresse mit einer zureichenden Unterscheidungskraft zu versehen.

Ohne Erfolg hat sich der Kläger weiter auf eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) vom 25.3.1997 (- 5 U 659/97 -, NJW 1997, 3321) berufen. In dem vom KG entschiedenen Fall wandte sich ein bundesweit tätiges Unternehmen, welches ein „c„ als Firmenbestandteil führt, dagegen, dass ein anderes Unternehmen die Domains „c.c.de„ bzw. „c.c.com„ für sich reserviert. Die Reservierung wurde dabei vorgenommen, um später etwaigen Interessenten unter der jeweiligen Domain eine Werbeplattform zu bieten.
Ähnlich wie in der Entscheidung des OLG Hamburg hat das KG dabei die Gefahr gesehen, dass für den nicht mit den Verhältnissen vertrauten Benutzer der Eindruck entstehen könne, „der Werbende stehe mit dem Unternehmen der Antragstellerin in geschäftlichen Beziehungen und werbe mit dessen Einverständnis im Internet unter dieser Domain„ (vgl. a.a.O.).

Die hier zu entscheidende Fallgestaltung ist damit nicht vergleichbar. So geht es der Beklagten offensichtlich in keiner Weise darum, den Namen des Klägers für werbliche Zwecke einzusetzen und einen Imagetransfers vorzunehmen. Vielmehr steht außer Zweifel, dass die Beklagte den Begriff alleine deshalb benutzt, um auf die von ihr (u.a.) vertriebenen Produkte - „E.„ - aufmerksam zu machen. In der Verwendung der Internet-Adresse „E..de„ liegt daher auch keine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 6.7.2000 - 18 U 34/00 -, OLG Report, 2000, 377 [378]).

Dem Kläger steht auch nicht etwa deshalb ein „besseres Recht„ im Verhältnis zur Beklagten zu, weil sich diese bei der Wahl der Internet-Adresse nicht auf ein Namensrecht berufen kann. So hat das OLG Köln (18. Zivilsenat) in der bereits zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass zwischen dem Namensschutz eines Pseudonyms und dem eines bürgerlichen Namens kein Stufenverhältnis besteht (vgl. a.a.O. S. 378 re. Spalte). In gleicher Weise ist nicht zu erkennen, weshalb im Internet die Verwendung eines Gattungsbegriffes im Verhältnis zu einem - zufällig gleich geschriebenen - Namen nachrangig sein sollte.

Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass er durch die Beklagte daran gehindert wird, jetzt seinerseits im Internet unter der (zusatzlosen) Bezeichnung „E..de„ präsent zu sein. Dies wäre aber in gleicher Weise der Fall, wenn z.B. ein anderer Namensträger diese Internet-Adresse bereits vor dem Kläger belegt hätte. Ja, selbst bei der Verwendung eines Pseudonyms müsste der Kläger in diesem Fall (vgl. die Entscheidung des 18. Zivilsenats des OLG Köln) einen Nachrang hinnehmen. Weshalb dies im Verhältnis zur Beklagten nicht der Fall sein soll, ist vom Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Vielmehr erschöpfen sich die Erwägungen des Klägers insoweit in der Darlegung der Rechtsansicht, dass es zwar „noch vertretbar„ sein möge, dass eine Person gleichen Namens den Kläger von der Einrichtung einer Domain mit dem Namen „E..de„ ausschließen könne, dies aber „keinesfalls für die vorliegende Fallgestaltung gelten (könne), in der ein Sachbegriff-Verwender es einem Namensträger unmöglich (mache), sich unter seinem Namen in dem ‚Telefonbuch‘ der Domain eintragen zu lassen und sich damit eine Adresse im Internet für den deutschen Raum geben zu lassen, die einen direkten Zugang auf seiner Homepage ermöglicht„ (vgl. S. 11 unten des Schriftsatzes vom 16.1.2001, Bl. 91 GA). Weshalb aber dem Namensrecht des Klägers ein derartiger Vorrang gegenüber der Benutzung eines Gattungsbegriffes zukommen soll, ist nicht ersichtlich.

Gegen die Ansicht des Klägers spricht auch, dass die Benutzung eines Gattungsbegriffs als Domain eines Unternehmens nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig angesehen werden kann. So hat der BGH mit Urteil vom 17.5.2001 (- I ZR 216/99 - „M..de„) entschieden, dass es rechtmäßig ist, Gattungsbegriffe als Internet-Adressen zu benutzen (vgl. die Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 42/2001, hier Bl. 144 ff. GA). In der Entscheidung, welche dem Senat noch nicht vollständig abgesetzt vorliegt, hat der BGH der Pressemitteilung zufolge ausgeführt, dass eine solche Benutzung von Gattungsbegriffen lediglich im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann. Um dem OLG Hamburg dazu die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen wurde das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. zur Berufungsentscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 13.7.1999 - 3 U 58/98 -, MMR 2000, 40). Ergibt sich damit aber, dass auch unter Aspekten des Wettbewerbs die Benutzung eines Gattungsbegriffs als Internet-Adresse nur im Einzelfall unrechtmäßig sein kann, so fehlt erst recht eine Grundlage für die Annahme, dass Gattungsbegriffe, die zugleich als Namen im deutschen Sprachraum vorkommen, für die Verwendung einer Homepage unzulässig wären (oder gegenüber den entsprechenden Namensträgern nachrangig zu bedienen wären). Die vom Kläger vertretene Rechtsansicht ist dabei auch deshalb nicht überzeugend, weil jede Internet-Adresse aus technischen Gründen ohnehin nur für einen Nutzer zur Verfügung steht. Sollte daher die Auffassung des Klägers zutreffen, so könnte er sich zwar gegen die Beklagte durchsetzen, würde damit aber zugleich alle anderen Träger des Namens „E.„ im Internet dergestalt blockieren, dass diese nicht (ebenfalls) unter der Adresse „E..de„ erreicht werden können. Weshalb aber dem Kläger eine solche Sonderstellung zukommen sollte, ist - wie erwähnt - nicht dargetan worden.

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich eine besondere Schutzbedürftigkeit auch nicht mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründen. Denn der Schutz der Persönlichkeit einer natürlichen Person ist hinsichtlich des Namensrechtes in zureichender Form durch § 12 BGB gegeben. Verstößt aber die Beklagte durch die Einrichtung der Homepage nicht gegen § 12 BGB, so lässt sich das Begehren des Klägers auch nicht durch einen Rückgriff auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes stützen.

Zu Unrecht meint der Kläger weiter, dass die Beklagte kein schützenswertes Interesse daran habe, unter der Internet-Adresse „E..de„ vertreten zu sein. Nach Ansicht des Senats ist es nämlich durchaus nicht fernliegend, dass Personen, die sich für den Kauf von E.n interessieren, im Internet „probeweise„ die Adresse „E..de„ aufsuchen, ohne sich zunächst einer sog. Suchmaschine zu bedienen. Das Interesse der Beklagten an der Beibehaltung der von ihr bereits eingerichteten Homepage kann daher keinesfalls geringer eingeschätzt werden als das des Klägers, dort unter seinem (zusatzlosen) bürgerlichen Nachnamen vertreten zu sein. Dahinstehen kann dabei im Verhältnis der Prozessparteien zueinander, ob die Beklagte aus wettbewerblichen Gründen gegenüber anderen E.herstellern gehalten sein könnte, eine andere Internetpräsenz zu wählen oder ihre Homepage anders zu gestalten. Dies kann deshalb offen bleiben, weil der Kläger und die Beklagte nicht als Wettbewerber am Markt auftreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die übrigen Nebenentscheidungen fußen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Wert des Berufungsverfahrens und der Beschwer des Klägers: 70.000,- DM

Unterschrift(en)