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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

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OLG Köln, Urteil vom 27.10.2000 Az.: 6 U 71/00 'Deep Link' - rechtskräftig durch Revision zurückweisende Entscheidung des BGH Urteil vom 17. Juli 2003 - Az.: I ZR 259/00

6 U 71/00
28 O 347/99 LG Köln
Verkündet am 27.10.2000

Oberlandesgericht Köln

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • *

    Klägerin

g e g e n
  • *

    Beklagter zu 1.)

  • *

    Beklagter zu 2.)


auf die mündliche Verhandlung vom 18.8.2000 unter Mitwirkung seiner Mitglieder * * *
für R E C H T erkannt

I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.1.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 347/99 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.) Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 D. , ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung wie auf den nachfolgenden Seiten 3-12 dieses Urteils wiedergegeben anzubieten und/oder anbieten zu lassen.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10 zu tragen.

IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 33.000 D. abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.300 D. abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Klägerin und den Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

V.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 180.000 D. , diejenige der Beklagten wird auf 20.000 D. festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist ein bekannter deutscher Verlag, zu dessen Produkten die Zeitungen „H. “ und „D. “ gehören. Sie bietet einzelne Beiträge und sonstige Informationen aus diesen Publikationen auch im Internet an. Die Beklagten treten unter der Bezeichnung „H. systemhaus“ in Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf und bieten unter der Adresse „http://www....de“ im Internet einen Suchdienst für Zeitungsnachrichten an (im Folgenden: „P. “). Zu den von den Beklagten benutzten Quellen gehören auch die beiden erwähnten von der Klägerin verlegten Titel. Diese beanstandet das Angebot der Beklagten als Verstoß gegen § 97 UrhG und §§ 1 und 3 UWG.

Dem liegt im einzelnen folgendes zugrunde:

Das Programm P. sucht im Wesentlichen nach Zeitungsartikeln, die die Verlage - so wie dies die Klägerin tut - neben der Veröffentlichung in Printform auch in das Internet einstellen. Dem Nutzer von P. werden aus den von den Beklagten in die Suche einbezogenen Veröffentlichungen diejenigen Artikel angegeben, die die vorher von ihm eingegebenen Such-Kriterien erfüllen. Dabei werden die einzelnen Beiträge dem Nutzer zunächst nicht vollständig auf den Bildschirm übermittelt, sondern er erhält eine Auflistung aller gefundenen Presseinformationen, die das Suchwort enthalten. Zu deren näherer Beschreibung sind jeweils weitere Stichworte aufgeführt, die den be­tref­fenden Artikel kennzeichnen. Darüber hinaus enthalten die aufgelisteten Fundstellen - allerdings im Umfang von höchstens wenigen Zeilen - zumindest teilweise auch einzelne Sätze oder die ersten Worte eines Satzes aus dem betreffenden Beitrag. Wegen der Einzelheiten hierzu wird beispielhaft auf die (gesondert geheftete) Anlage K 10 (AH Bl.75 ff) verwiesen, der eine am 25.2.1999 unter dem Suchbegriff „Steuerreform“ zum Thema „Lafontaine“ durchgeführte Suche zugrunde liegt. Dort findet sich zum Beispiel auf der zweiten Seite des Ausdrucks unter „Kölner Express“:

„Bundestag: Es krachte gewaltig Kanzler kontra CSU-Chef exp Bonn - Die Redeschlacht war hart, die Wortwahl markig. Regierung und Opposition schenkten sich am zweiten Investoren Vorgängerregierung Schieflage Union FDP Kampf“

Während die vorstehend letzte Zeile die erwähnten Stichworte aufführt, handelt es sich - wie sich aus der Anlage K 11 (= AH Bl.83) ergibt - bei den ersten beiden Aussagen um die wörtliche Wiedergabe von Überschriften und bei dem Satz und dem Satzfragment, die sich anschließen, um wörtliche Zitate aus dem Fließtext der Meldung im Kölner Express.

Die Beklagten greifen bei der Suche auf mehrere Hundert in das Internet eingestellte Veröffentlichungen zurück. Dabei handelt es sich ganz überwiegend um Zeitungstitel, darüber hinaus aber auch um Pressemitteilungen von politischen Parteien, Beiträge von Radiosendern wie der Deutschen Welle und Veröffentlichungen von anderen Online-Diensten wie Y.. Beispielhaft wird auch diesbezüglich auf die Anlage K 10 verwiesen. In die Suche bezieht das Programm P. nur die jeweils an dem betreffenden Tag erschienenen Veröffentlichungen ein.

Der Nutzer erhält über diese Liste hinaus einen Hinweis darauf, wie er im Internet an den betreffenden Artikel im Volltext gelangen kann. Klickt er die angegebene Fundstelle an, so erscheint diese - wie in dem erwähnten Beispiel aus der Anlage K 11 ersichtlich - in vollständiger Länge auf dem Bildschirm. Dabei gelangt der Nutzer, was einen Schwerpunkt der Auseinandersetzung darstellt, nicht etwa zunächst auf die Homepage des betreffenden Printmediums, sondern sogleich auf diejenige Seite, auf der sich der Artikel selbst befindet. Auf diese Weise wird der Nutzer im Wege eines sog. „deep link“ auch an den Werbeeintragungen vorbeigeführt, die sich auf der sozusagen „überschlagenen“ Homepage des betreffenden Unternehmens befinden.

Die Beklagten bieten schließlich auch an, dem Nutzer täglich eine Zusammenstellung aller tagesaktuellen Veröffentlichungen zu den angegebenen Suchworten per e-mail zu übermitteln. Diese Zusammenstellung bezeichnen sie als „Ihre persönliche Tageszeitung“ und werben hierfür - wie z.B. aus den vorstehenden Seiten 3-6 dieses Urteils ersichtlich - u.a. in der Kopfzeilen der den Nutzern auf die oben beschriebene Weise übermittelten Auflistungen. Außerdem heißt es - wie sich im Zusammenhang aus S.5 dieses Urteils ergibt - in dem Angebot der Beklagten hierzu:

„Mit P. können Sie zum einen in den heutigen Meldungen von mehr als 290 der wichtigsten Nachrichtenanbietern suchen und zum anderen Ihre persönliche Tageszeitung er­stellen, die Ihnen fortan jeden Morgen als e-mail zugestellt wird, so dass Ihnen garantiert nichts mehr über ihr Unternehmen, Ihren Verein oder interessante Persönlichkeiten entgehen wird.“

Die Klägerin sieht in der so erfolgenden Nutzung ihres Online-Angebotes eine Urheberrechtsverletzung. Es handele sich bei den von ihr in das Internet gestellten Artikeln um nach § 2 Abs.1 UrhG geschützte Sprachwerke und bei der Gesamtveröffentlichung um eine Datenbank im Sinne des § 87 a UrhG. In beide Rechtspositionen werde sowohl durch die Übermittlung der beschriebenen Informationen über die einzelnen Artikel, als auch dadurch rechtswidrig eingegriffen, dass die Beklagten den Nutzern durch das Programm P. den Aufruf des Volltextes der Artikel im Wege des deep link ermöglichten. Überdies sei deren Angebot als sittenwidrige Ausbeutung einer fremden Leistung und unter weiteren Aspekten gem. § 1 UWG zu untersagen.

Schließlich verstoße auch die Herstellung der sogenannten persönlichen Tageszeitung aus denselben Gründen gegen § 1 UWG. Darüber hinaus sei die Bezeichnung „Ihre persönliche Tageszeitung“ auch im Sinne des § 3 UWG irreführend, weil die tatsächlich per e-mail übermittelten zusammenfassenden Meldungen keine Zeitung im herkömmlichen Sinne seien.

Die Klägerin hat - in lediglich redaktionell abweichender Formulierung - b e a n t r a g t,

Die Beklagten haben b e a n t r a g t,

Sie haben sich unter Beweisantritt darauf berufen, dass die Redaktion „Elektronische Produkte“ der Klägerin im Dezember 1997 darum gebeten habe, die H. -Internet Ausgabe in die Suchmaschine aufzunehmen. In der Sache haben sie unwidersprochen behauptet, dass der einzelne Nutzer, der auf die beschriebene Weise Zugriff auf das Internet-Angebot der Klägerin nehme, gezählt werde und damit bei der Abrechnung der Werbeeinnahmen Berücksichtigung finde. Ein Rechtsverstoß liege - so haben sie mit ins einzelne gehender Begründung vorgetragen und sich dabei insbesondere auf § 49 UrhG und die Rechtsprechung zu (elektronischen) Pressespiegeln gestützt - nicht vor.

Das L a n d g e r i c h t hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, es liege zwar keine Urheberrechtsverletzung, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.

Das bloße Ermöglichen des Zugriffes auf eine bestimmte Internet-Seite sei keine urheberrechtlich relevante Handlung, weil es sich weder um eine Vervielfältigung, noch um eine Verbreitung, noch um eine öffentliche Wiedergabe von Artikeln aus dem Online-Angebot der Klägerin handele.

Demgegenüber liege eine sittenwidrige Ausnutzung der Leistung der Klägerin deswegen vor, weil der Nutzer unter Umgehung von deren Homepage sogleich auf die gesuchte Seite gelange und so die Werbung auf der Homepage nicht zur Kenntnis nehmen könne. Dieser Verstoß sei auch nicht durch das behauptete Einverständnis gerechtfertigt. Dieses erfasse zum einen das Produkt D. der Klägerin nicht und sei zum anderen auch frei widerruflich.

Ihre B e r u f u n g gegen dieses Urteil begründen die Beklagten wie folgt:

In dem Angebot des link sei ein Verstoß gegen § 1 UWG in Abweichung von der Auffassung des Landgerichts nicht zu sehen. Ausgangspunkt müsse die Überlegung sein, dass jeder Internetnutzer, der die Adresse der Klägerin kenne, die Möglichkeit des Zugriffes auf deren Homepage habe. Hierfür schaffe die angegriffene Suchmaschine lediglich eine Vereinfachung. Weder der Umstand, dass sie selbst die Anfangszeilen, die Suchbe­griffe und einige Kernbegriffe wiedergebe, noch, dass derjenige, der den angebotenen link nutze, unmittelbar den Zugriff auf die betreffende Seite erhalte, könne den Vorwurf rechtfertigen. So habe z.B. kein Herausgeber etwa einer Zeitung einen Anspruch darauf, dass der Leser die ganze Zeitung durchblättere. Es stehe im übrigen der Klägerin die technische Möglichkeit zur Verfügung, dafür zu sorgen, dass jeder Interessierte ausschließlich über die Homepage an die Informationen gelange. Solange sie diese Möglichkeit nicht nutze, könne der von ihnen angebotene link nicht wettbewerbswidrig sein.

Die Beklagten b e a n t r a g e n,

Die Klägerin b e a n t r a g t,

Sie meint, der Antrag zu 1) sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur aus Wettbewerbs-, sondern auch aus Urheberrecht begründet. Zunächst handele es sich bei den von ihr in das Internet eingestellten Beständen einzeln abrufbarer Informationen um eine Datenbank im Sinne des § 87 a Abs.2 UrhG. Der Zugriff auf diese Datenbank sei den Beklagten indes nicht gestattet. Vielmehr sei sie nur damit einverstanden, wenn ihre Datenbanken „­www.H. .com “ und „www.d. -online.de“ unter Verwendung der von ihr selbst zur Verfügung gestellten Suchmaschinen (etwa „H. Topix“) aufgesucht und genutzt würden. Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagten auf diese Datenbank systematisch und wiederholt zugriffen, liege ein Verstoß auch dann vor, wenn man die vervielfältigten Teile - zu Unrecht - als unwesentlich im Sinne des § 87 b Abs.1 UrhG ansehen würde. Der Zugriff durch einen „deep link“ stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Rechte dar. Im übrigen seien die einzelnen Beiträge aber auch für sich genommen urheberschutzfähig.

Das Landgericht habe dem Antrag aber auch zu Recht aus § 1 UWG stattgegeben. Das Angebot sei aus im einzelnen dargelegten Gründen als sittenwidrige Ausbeutung einer fremden Leistung, als Behinderung, als Rufausbeute und als schmarotzerhaftes Anlehnen an das Ergebnis ihrer Leistungen wettbewerbswidrig. Es treffe insbesondere nicht zu, dass jeder Nutzer, der ihre Adresse kenne, ebenfalls unmittelbar auf die fraglichen Informationen zugreifen könne. Tatsächlich sei das nur über die von ihr vorgesehenen Wege, nämlich insbesondere über ihre Homepage möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze und die Akten des vorangegangenen, auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahrens 28 O 111/99 LG Köln, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf den ihr gem. §§ 283, 523 ZPO nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 8.9.2000 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung ist zulässig und ganz überwiegend auch begründet. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) abzuweisen, weil das Informationssuchsystem P. der Beklagten unter keinem geltend gemachten oder sonst in Betracht kommenden rechtlichen Aspekt zu beanstanden ist. Demgegenüber ist der Begriff „persönliche Tageszeitung“ für die beschriebene e-mail irreführend und zu unterlassen, weswegen der Klageantrag zu 2) - soweit er gegenüber dem Antrag zu 1) einen eigenständigen Gehalt hat - gem. §§ 13 Abs.2 Ziff.1, 3 UWG begründet ist.

  1. Was den Antrag zu 1) angeht, mit dem die Klägerin das Verbot erstrebt, das P. -Informationssuchsystem im geschäftlichen Verkehr anzubieten, soweit darin ihre Zeitungen D. und H. in die Suche einbezogen werden, so ist dieser weder aus Urheberrecht noch deswegen begründet, weil das Angebot aus einem in Betracht kommenden Gesichtspunkt als wettbewerbsrechtlich unlauter anzusehen wäre.

    1. Es bestehen zunächst keine urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 Abs.1 UrhG.

      Dabei kann unterstellt werden, dass jedenfalls einzelne der Artikel aus den beiden erwähnten Zeitungen, die die Klägerin im Internet veröffentlicht, die Anforderungen des § 2 Abs.1 Ziff.1, Abs.2 UrhG an die Schöpfungshöhe erfüllen, die bei Sprachwerken für einen Urheberschutz notwendig ist. Ebenfalls mag angenommen werden, dass der geordnete Bestand einer Vielzahl von Artikeln und Beiträgen aus den beiden Zeitungen im Internet bereits eine Datenbank im Sinne des § 87 a UrhG darstellt. Denn auch wenn man dies annimmt, stehen der Klägerin Ansprüche aus § 97 Abs.1 UrhG nicht zu, weil es an einer Verletzung ihrer Rechte fehlt.

      1. Die angenommenen Urheberrechte der Klägerin werden zunächst nicht dadurch verletzt, dass die Beklagten durch das Programm P. dem Nutzer, der ein bestimmtes Suchwort vorgegeben hat, auf die beschriebene Weise auflisten, in welchen von dem System erfassten Veröffentlichungen an dem aktuellen Tag Beiträge zu diesem Thema enthalten sind.

        Das bedarf keiner näheren Begründung, soweit in der Auflistung weitere Schlagworte aufgeführt sind, die den be­tref­fenden Artikel über das Suchwort hinaus zusätzlich kennzeichnen. Hierin liegt ersichtlich weder eine Vervielfältigung oder Verbreitung im Sinne der §§ 16, 17 oder § 87 b Abs.1 UrhG noch gar eine gem. § 23 UrhG unfreie Bearbeitung des be­treffenden Zeitungsbeitrages, auf dessen unveränderten Inhalt lediglich hingewiesen wird.

        Aber auch die beschriebene Wiedergabe von ganzen Sätzen oder Satzfragmenten aus den Artikeln stellen Verletzungen von Nutzungsrechten nicht dar.

        So liegt auch darin zunächst keine Vervielfältigung gem. § 16 Abs.1 UrhG. Das gilt unabhängig von der noch zu erörternden Frage, ob die Übermittlung von Daten lediglich auf elektronischem Wege durch das angegriffene Programm P. überhaupt deren hinreichende körperliche Fixierung darstellt. Eine Vervielfältigung des geschützten Werkes selbst liegt deswegen nicht vor, weil die betreffenden Artikel nicht vollständig, sondern nur einzelne Sätze oder Satzfragmente aus den Beiträgen wiedergegeben werden. Allerdings kann ein Verstoß gegen § 16 UrhG schon dann gegeben sein, wenn nur einzelne Passagen oder sogar nur kleinste Teile des Werkes vervielfältigt werden. Das setzt aber voraus, dass diesen Werkteilen ihrerseits eine eigene Schutzfähigkeit zukommt. Soweit die betreffenden Werkteile demgegenüber nicht für sich genommen persönliche geistige Schöpfungen sind, ist ihre Benutzung urheberrechtlich gestattet (vgl. BGH GRUR 89,416 - „Bauaußenkante“; Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, 2.Aufl., § 2 RZ 66 mit umfangreichen Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung und § 16 RZ 14; Nordemann-Vinck, Urheberrecht, 9.Aufl. § 2 RZ 26). Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der einzelne - auch vollständige - Satz, der in der Auflistung wiedergegeben wird, für sich genommen Werksqualität aufweisen könnte. Bei den Veröffentlichungen in den von der Klägerin herausgegeben Presseorganen „H. “ und „D. “ handelt es sich in der Regel um journalistisch aufbereitete Berichte und Stellungnahmen und sonstige Veröffentlichungen zu aktuellen, zumindest vorwiegend wirtschaftlichen Themen, deren Gehalt und anzunehmende schöpferische Höhe sich aus ihrer Gesamtheit und nicht aus einzelnen Sätzen oder gar Satzfragmenten herleitet. Dass auch nur in Einzelfällen auf die beschriebene Weise Sätze aus den Artikeln im „H. “ oder der „D. “ wiedergegeben würden, die für sich genommen Werksqualität aufweisen, kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden und trägt auch die Klägerin selbst nicht vor. Scheidet damit eine unrechtmäßige Vervielfältigung von Werken bzw. Werkteilen gem. § 16 Abs.1 UrhG aus, so liegt auch keine solche von Teilen einer Datenbank vor. Allerdings kann gem. § 87 b Abs.1 UrhG auch die Vervielfältigung nur unwesentlicher Teile der Datenbank, die die wiedergegebenen Passagen allenfalls darstellen können, urheberrechtswidrig sein. Die hierfür gem. Satz 2 der Vorschrift bestehenden Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Denn die beanstandete Wiedergabe der Ausschnitte aus den Artikeln läuft weder der normalen Auswertung der Datenbank zuwider, noch stellt sie eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin dar. Die Klägerin stellt die Beiträge in das Internet, damit jeder Interessierte - unentgeltlich - darauf Zugriff nehmen kann. Vor diesem Hintergrund läuft die Vervielfältigung einzelner Sätze der normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider. Eine normwidrige Auswertung liegt regelmäßig dann vor, wenn angenommen werden kann, dass für den fraglichen Zugriff Nutzungsverträge hätten geschlossen werden müssen (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O., § 87 b RZ 23). Das scheidet indes ersichtlich aus. Durch die Wiedergabe der einzelnen Sätze und Satzfragmente wird der Klägerin kein Schaden zugefügt und zudem der Nutzer sogar angeregt, auf das betreffende Dokument in voller Länge zuzugreifen und damit - zunächst abgesehen von der Frage des direkten Zugangs im Wege des deep link - das zu tun, was die Klägerin ihm ermöglichen will. Aus diesen Gründen werden schließlich auch deren berechtigte Interessen nicht unzumutbar beeinträchtigt. Das käme nur unter dem Blickwinkel der Vorbereitung des späteren Zu­griffs auf den einzelnen Artikel im Wege des deep link in Betracht. Auch unter diesem Aspekt liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung indes deswegen nicht vor, weil auch dieser im Einzelfall sich anschließende Zugriff aus den sogleich darzustellenden Gründen nicht urheberrechtswidrig ist.

        Liegt damit eine rechtswidrige Vervielfältigung nicht vor, so gilt dasselbe auch für eine etwa in Betracht kommende Verbreitung. Das Verbreitungsrecht der Klägerin aus § 17 UrhG ist nicht verletzt, weil die verbreiteten Ausschnitte aus einzelnen Artikeln keine Werksqualität haben, und eine Verletzung etwaiger Rechte der Klägerin aus § 87 b UrhG ist aus den vorstehend im Rahmen der Vervielfältigung erörterten Gesichtspunkten ebenfalls nicht gegeben.

        Schließlich bedarf es keiner näheren Begründung, dass die Wiedergabe der Ausschnitte auch nicht im Sinne des § 23 UrhG eine Bearbeitung der anzunehmenden Werke der Klägerin darstellt. Deren Inhalt wird nicht verändert, sondern aus ihnen wird lediglich - für jeden Nutzer erkennbar - zum Zwecke des Hinweises auf ihren Inhalt zitiert.

      2. Eine Verletzung von Urheberrechten der Klägerin liegt auch nicht darin, dass das Programm P. auf die beschriebene Weise im Wege des deep link nicht wie von dieser vorgesehen zunächst auf die Homepage der Klägerin, sondern sogleich und unmittelbar auf den ausgesuchten Beitrag verweist.

        In diesem Zusammenhang scheidet eine von den Beklagten allein verursachte Rechtsverletzung von vornherein aus, weil Rechte der Klägerin nur durch die Anwendung von P. verletzt werden können und das Programm nicht von den Beklagten, sondern nur von den Nutzern angewandt wird. Gleichwohl kommt eine Haftung der Beklagten als Mitstörer oder Anstifter in Betracht (vgl. zu den in Betracht kommenden Teilnahmeformen Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap. 14, RZ 2 ff m.w.N.).

        Diese scheitert zunächst nicht daran, dass nach dem - im Berufungsverfahren allerdings nicht aufgegriffenen - Vortrag der Beklagten in erster Instanz die Redaktion „Elektronische Produkte“ der Klägerin sie sogar um die Aufnahme in das Suchprogramm gebeten und damit ihr Einverständnis zum Ausdruck gebracht hat. Selbst wenn auf diese Weise ein für die Klägerin verbindliches Einverständnis erklärt worden sein sollte, wäre dies jedenfalls widerruflich und durch den Vortrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren auch widerrufen worden. Es liegen indes die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als Mitstörer oder Anstifter nicht vor. Eine solche setzt voraus, dass der allein tätig werdende (Mit-)Störer bzw. Angestiftete seinerseits rechtswidrig handelt. Das ist aber nicht der Fall, weil die Nutzer selbst bei der Anwendung von P. gegen die in Betracht kommenden urheberrechtlichen Vorschriften nicht verstoßen.

        Die von den Nutzern aufgerufenen Beiträge werden durch den beanstandeten Zugang im Wege des deep link zunächst nicht im Sinne des § 23 UrhG bearbeitet, weil der in das Netz gestellte Beitrag nicht verändert, sondern lediglich auf andere Weise als dies von der Klägerin vorgesehen ist, elektronisch angesteuert wird.

        Ebenso offenkundig liegt keine Verbreitung der Beiträge im Sinne der §§ 17, 87 b UrhG vor, weil mit der Anwendung von P. , das allein dem einzelnen Nutzer den direkten Zugang zu dem ausgewählten Text ermöglicht, weder ein Anbieten der einzelnen Artikel in der Öffentlichkeit noch deren Inverkehrbringen verbunden ist.

        Näher in Betracht kommt daher nur eine gem. § 16 oder 87 b UrhG rechtswidrige Vervielfältigung, eine solche liegt indes auch nicht vor. Eine Vervielfältigung setzt zunächst voraus, dass eine körperliche Fixierung des Werkes erfolgt, die eine Wahrnehmung mit den menschlichen Sinnen möglich macht (Schricker-Loewenheim, a.a.O, § 16 RZ 6; und Schricker-Vogel, a.a.O., § 87 b RZ 11 jew. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist allerdings gegeben, obwohl der aufgerufene Beitrag nur vorübergehend auf dem Bildschirm des Nutzers erscheint. Schon das Aufrufen einer Webseite aus dem Internet führt nämlich dazu, dass diese - zumindest vorübergehend - im Arbeitsspeicher des von dem Nutzer verwendeten PC gespeichert wird. Die Speicherung im Arbeitsspeicher erfüllt indes bereits die Anforderungen an die körperliche Fixierung. Das ergibt sich für Computerprogramme aus § 69 c Abs. 1 Nr.1 UrhG und gilt auch für andere elektronisch übermittelte Informationen (vgl. näher Schricker-Loewenheim, a.a.O., RZ 19 und - mit umfangreichen Hinweisen auf weitere einhellige Literaturmeinungen - § 69 c RZ 9).

        Vor diesem Hintergrund erfüllt der Aufruf einzelner ausgewählter Artikel durch die Nutzer das Tatbestandsmerkmal der Vervielfältigung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen. Gleichwohl stellt die Nutzung des Programms einschließlich der Verwendung des deep link keine rechtswidrige Verwertung der einzelnen Werke bzw. der angenommenen Datenbank der Klägerin dar, weil die Nutzer zu dieser Verwertung berechtigt sind.

        Der Senat lässt hierzu offen, ob sich aus dem Verhalten der Klägerin ein - von ihrem Prozessverhalten unabhängiges - Einverständnis gegenüber jedem Nutzer ergibt, auch auf diesem im vorliegenden Verfahren beanstandeten Wege auf die einzelnen Beiträge zuzugreifen. In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, der Inhaber einer Website sei mit dem direkten Zugriff auf jede Seite durch einen deep link grundsätzlich und insbesondere auch dann einverstanden, wenn ihm so Werbeeinnahmen entgehen. Mit derartigen links müsse er nämlich billigerweise rechnen. Zudem sei er in der Lage, durch eine Platzierung der Werbung auf alle Webseiten seiner Homepage die durch den deep link verursachten Beeinträchtigungen gering zu halten (so Plaß, WRP 00,599,603 f). Teilweise wird einschränkend angenommen, während für das Setzen von links grundsätzlich eine konkludent erklärte Einwilligung des Rechteinhabers anzunehmen sei, gelte das für einen deep link nur dann, wenn sich auf der Homepage keine anderweitigen Informationen wie etwa Nutzungsbeschränkungen befänden (vgl. Wiebe in Handbuch Multimedia-Recht, Teil 9, S.20, RZ 60; Koch, GRUR 97,417,430). Ob und ggfls. inwieweit im vorliegenden Fall von einem Einverständnis auszugehen sein könnte, erscheint dem Senat zweifelhaft. Gegen die Annahme eines Einverständnisses dürften die weitreichenden auch wirtschaftlichen Folgen für die Klägerin und wohl auch der Umstand sprechen, dass diese - wie sich aus dem als Bl. 206 in Kopie bei den Akten befindlichen Ausdruck ergibt - unter „Archiv-Detailsuche“ auf ihrer homepage ausdrücklich vermerkt, eine Suche in den Artikeln der H. Zeitung stehe „Kunden von H. Topix“ offen, womit sie auf die von ihr selbst angebotene, von der homepage ausgehende Suchmaschine verweist, die einen deep link indes nicht vorsieht. Der Senat lässt dahinstehen, ob die in der Literatur angeführten Gesichtspunkte gleichwohl im vorliegenden Fall die Annahme eines Einverständnisses gegenüber den Nutzern rechtfertigen können. Denn auch wenn das nicht so ist, handeln die Nutzer nicht rechtswidrig.

        Es liegt zunächst keine gegen § 16 Abs.1 UrhG verstoßende Vervielfältigung der einzelnen als urheberschutzfähig anzunehmenden Artikel vor, wenn der Nutzer diese im Wege des deep link auf den Arbeitsspeicher seines PC lädt. Denn es handelt sich dabei um gem. § 53 Abs.2 Ziff.4 a 2.Alt UrhG zulässige Vervielfältigungen. Der Nutzer von P. verwendet die bei dessen Betrieb entstehenden Vervielfältigungen der Beiträge zum eigenen Gebrauch, nämlich zu dem Zweck, deren journalistischen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, und gerade die Vervielfältigung einzelner Beiträge aus Zeitschriften und Zeitungen zum eigenen Gebrauch ist ihm nach der Vorschrift gestattet. Die Erlaubnisvorschrift greift auch angesichts der Teilnahme der Beklagten an der Vervielfältigung. Denn diese ändert nichts daran, dass die Vervielfältigung ausschließlich zum eigenen Gebrauch der Nutzer erfolgt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass einzelne Nutzer P. über den eigenen Gebrauch hinaus etwa gewerblich nutzen könnten. Im übrigen wäre eine derartige miss­bräuchliche Nutzung vom Willen der Beklagten, die das Programm ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Bedarf anbieten, nicht erfasst. Diese haften indes, und zwar nicht nur als Anstifter, sondern auch als etwaige Mitstörer, nur für solche Eingriffe, an denen sie willentlich mitgewirkt haben (vgl. BGH GRUR 88,829 f - „Verkaufsfahrten II“ m.w.N.).

        Ebenso ist die Vervielfältigung kein rechtswidriger Eingriff in die anzunehmenden Rechte der Klägerin als Herstellerin einer Datenbank aus § 87 b Abs.1 UrhG.

        Das wäre nach Satz 1 der Vorschrift dann zu bejahen, wenn es sich bei dem einzelnen Artikel, auf den der Nutzer zugreift, um einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank handeln würde. Das ist indes nicht der Fall. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Teil einer Datenbank nach Art und Umfang wesentlich ist, ist auf die Umstände des Einzelfalles und unter dem Blickwinkel des Investitionsschutzes insbesondere auf die Art und Größe der Datenbank, ihr Verhältnis zum entnommenen Teil und die Qualität des entnommenen Teils im Verhältnis zur Qualität der Datenbank abzustellen (vgl. Kotthoff, GRUR 97,597,602; Schricker-Vogel, a.a.O. § 87 b RZ 9). Ausgehend hiervon stellen die einzelnen Artikel nicht deren wesentliche Teile dar, sofern die geordnete Veröffentlichung eines Großteils der tagesaktuellen Zeitungsartikel im Internet überhaupt die Kriterien einer Datenbank erfüllt.

        Die streitgegenständliche Nutzung der Webseiten der Klägerin ist von folgenden Umständen geprägt: einerseits findet sich auf ihnen eine Vielzahl von Beiträgen und sonstigen Informationen mit oder ohne journalistische Aufbereitung zu unterschiedlichen aktuellen Themen. Dabei bilden die einzelnen Artikel die Einheiten, aus denen sich die anzunehmende Datenbank zusammensetzt. Die Klägerin macht nämlich - wenn auch auf anderem Wege - gerade die vollständigen Beiträge und nicht etwa auch Teile daraus den Interessenten zugänglich. Andererseits ruft der Nutzer aus den Publikationen der Beklagten immer allenfalls wenige Beiträge auf. In der Regel wird es sich sogar nur um einen einzigen Beitrag handeln, weil die vorangegangene Suche keine weitere Veröffentlichung der Beklagten an jenem Tage zu dem den Nutzer interessierenden Suchwort erbracht hat. Damit stellen die einzelnen aufgerufenen Artikel nur unwesentliche Teile der etwaigen Datenbank dar. Das gilt ohne weiteres in quantitativer Hinsicht, aber auch nach den übrigen vorstehend genannten Kriterien. Auch wenn die Qualität der Artikel mit derjenigen der gesamten Datenbank korrespondiert, wird doch nur auf eines der vielen Elemente zugegriffen, aus denen sich diese zusammensetzt. Es besteht auch unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt des Investitionsschutzes kein Anlass, den Kreis der wesentlichen Teile auf den einzelnen Artikel zu erstrecken. Denn besondere Investitionen leistet die Beklagte für die einzelnen Artikel im hier interessierenden Zusammenhang nicht mehr. Vielmehr handelt es sich ausschließlich um Veröffentlichungen, die am jeweiligen Tag auch in Printform erscheinen und damit ohnehin erstellt werden und sodann der Klägerin zur Veröffentlichung im Internet zur Verfügung stehen. Es kommt hinzu, dass bei anderer Sicht jeder Aufruf bereits eine Vervielfältigung eines wesentlichen Teiles der Datenbank darstellen würde, weil einzelne Passagen der Artikel nicht aufgerufen werden können.

        Ein anderes gilt nicht etwa deswegen, weil der Nutzer im Einzelfall auch mehrere Suchwörter hintereinander eingeben und sich sodann jeweils die ihn aus den Publikationen der Beklagten interessierenden Veröffentlichungen zeigen lassen könnte. In derartigen seltenen Fällen mag er zwar im Ergebnis auf eine größere Anzahl von Teilen der Datenbank zugreifen, darauf kann indes nach der Systematik des Gesetzes nicht abgestellt werden. Denn es handelt sich bei dieser Fallkonstellation um die wiederholte Vervielfältigung von nach dem Vorstehenden unwesentlichen Teilen der Datenbank und deren Unzulässigkeit ist in Satz 2 der Vorschrift an besondere Voraussetzungen geknüpft, die aus den nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht vorliegen.

        Nach § 87 b Abs.1 S.2 UrhG steht der Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Datenbank unter bestimmten Voraussetzungen die Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen dann gleich, wenn sie wiederholt und systematisch erfolgt. Das ist indes nicht der Fall, und zwar auch dann nicht, wenn einzelne Nutzer auf die dargestellte Weise P. mehrfach hintereinander unter Eingabe verschiedener Suchworte benutzen und sich eine größere Anzahl von Publikationen der Klägerin aufrufen. Es mag in diesen Einzelfällen eine wiederholte Vervielfältigung vorliegen, weil das nicht den Zugriff immer auf dasselbe Element der Datenbank voraussetzt, jedenfalls geschieht dieser wiederholte Zugriff aber nicht im Sinne der Vorschrift systematisch. Denn das Vorgehen der betreffenden Nutzer erfolgt in diesen Fällen nicht planmäßig mit dem Ziel, einen wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin zu verwerten. Vielmehr besteht zwischen den mehreren Aufrufen verschiedener Beiträge trotz einer möglicherweise engen zeitlichen Nähe kein innerer Zusammenhang, der das Vorgehen jener Nutzer als systematisch erscheinen ließe. Im übrigen liegen aus den sogleich darzustellenden Gründen, die einer Verurteilung der Beklagten aus § 1 UWG entgegenstehen, auch die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, wonach die Vervielfältigungen einer normalen Auswertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen der Klägerin beeinträchtigt sein müssen.

      3. Schließlich stellt auch die von den Beklagten als „persönliche Tageszeitung“ bezeichnete tägliche Zusammenstellung der jeweils aktuellen Veröffentlichungen zu dem von dem Nutzer bestimmten Suchwort und ihre Übermittlung an den Nutzer per e-mail eine Urheberrechtsverletzung nicht dar.

        Das ergibt sich mit Blick auf den Umstand, dass es sich bei der „persönlichen Tageszeitung“ lediglich um eine Wiederholung der oben unter 1.) dargestellten Suche und das Zusammenstellen aller einschlägigen Veröffentlichungen auf die beschriebene Weise handelt, aus den oben bereits dargestellten Gründen. Die Zusammenstellung der einschlägigen Artikel und die Angabe einzelner Sätze oder Satzfragmente stellt - wie oben dargelegt worden ist - eine im Sinne des § 16 UrhG rechtswidrige Vervielfältigung weder des betreffenden Artikels noch der einzelnen betroffenen Teile dar. An dieser Beurteilung ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Zusammenstellung wiederholt erfolgt. Aber auch die Beurteilung einer etwaigen Verletzung von Rechten aus § 87 b UrhG führt zu demselben Ergebnis wie bei der nur einmaligen Suche. Dabei kann dahinstehen, ob die wiederholte Suche aufgrund einmaligen Auftrages sich möglicherweise bereits als systematische Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen einer Datenbank im Sinne der Vorschrift darstellen könnte. Denn jedenfalls läuft auch die wiederholte Auflistung von Veröffentlichungen aus den oben für den Einzelfall näher dargelegten Gründen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider, noch werden die berechtigten Interessen der Klägerin unzumutbar beeinträchtigt.

    2. Der mit dem Antrag zu 1) geltendgemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1 UWG.

      Angesichts des Umstandes, dass die Voraussetzungen für den in Betracht kommenden Sonderrechtsschutz aus Urheberrecht wie unter I dargestellt nicht vorliegen, könnte - im Rahmen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes - ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch nur bestehen, wenn zusätzliche Umstände vorlägen, die dem Verhalten der Beklagten, obwohl es nicht gegen das Urheberrecht verstößt, ein unlauteres Gepräge geben (allgemeine Meinung, vgl. die Nachweise bei Baumbach/­He­fer­mehl, Wettbewerbsrecht, 21.Aufl., § 1 UWG, RZ 576). Derartige Umstände bestehen indes nicht. Aus diesem Grunde scheiden wettbewerbsrechliche Ansprüche - sei es unter dem am ehesten in Betracht kommenden Aspekt der unlauteren Ausbeutung fremder Leistung, sei es unter anderen Gesichtspunkten - aus.

      Als derartiger besonderer Umstand kommt nur die Tatsache in Betracht, dass die Nutzer durch die Verwendung des deep link an der Werbung vorbeigeführt werden, die sich auf den sozusagen überschlagenen Webseiten befindet. Soweit demgegenüber die Verwendung des deep link generell in Rede steht, kann diese nach den vorstehenden Grundsätzen die Wettbewerbswidrigkeit deswegen nicht begründen, weil das Setzen des deep link durch die Beklagten urheberrechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch die oben näher beschriebene anfängliche Auflistung aller Veröffentlichungen im Internet, die sich über das Thema des Suchwortes verhalten, ist einer näheren wettbewerbsrechtlichen Prüfung nicht zu unterziehen, weil sie urheberrechtlich zulässig ist und zusätzliche Unlauterkeitsaspekte weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Das gilt auch für die wiederholte Auflistung im Rahmen der „persönlichen Tageszeitung“.

      Indes vermag der erwähnte Umstand des Vorbeileitens des Nutzers an der Werbung den Unlauterkeitsvorwurf nicht zu rechtfertigen. Das würde von vornherein gelten, wenn die Klägerin - wie die Beklagten behaupten - die technische Möglichkeit hätten, den Zugriff auf die einzelnen Seiten im Wege des deep link zu verhindern. Ob das so ist und für die Zukunft gilt, mag zweifelhaft sein, kann aber aus den nachfolgenden Gründen dahinstehen.

      Die unmittelbare Hinleitung zu der gewünschten Webseite, die den gesuchten Beitrag enthält, liegt im Interesse des Nutzers. Dieser hat durch die Bestimmung des Suchwortes gezeigt, dass er sich gerade für Beiträge zu diesem Thema interessiert. Es kann demgegenüber nicht angenommen werden, dass sich das Interesse des Nutzers auch auf andere Artikel in den tagesaktuellen Veröffentlichungen der Klägerin erstreckt, weil er sonst nicht gerade das Suchprogramm P. benutzen würde. Der Nutzer wird auf die beanstandete Weise schnell und ohne von ihm als Umwege empfundene Zwischenstufen an sein Ziel ge­­­lei­tet. Das Verfahren ist für ihn überdies, jedenfalls sofern er die Nutzung des Internet nicht pauschal, sondern zeitabhängig abrechnet, wegen der Zeitersparnis auch kostengünstiger. Für den Nutzer stellt sich das Verfahren damit gegenüber der von der Klägerin vorgesehenen Nutzungsweise über die homepage und verschiedene links ausschließlich als Verbesserung dar.

      Demgegenüber besteht der Nachteil für die Klägerin im wesentlichen in dem Verlust von Werbeeinnahmen. Im übrigen mag es für sie auch ein gewisser Verlust sein, der Chance zu entgehen, dass der Nutzer, obwohl ihn zunächst nur Artikel zu dem Suchbegriff interessierten, doch auch andere Beiträge zur Kenntnis nimmt, weil er im Rahmen der von der Klägerin vorgesehenen Verweise und links auf diese stößt.

      Bei der gebotenen Abwägung dieser Aspekte erweist sich das Setzen eines deep link nicht als unlauter.

      Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, dass Informationen aus dem Internet möglichst unmittelbar und direkt, also ohne die Einschaltung von Zwischenstufen, die von dem Nutzer nicht gewollt sind, abgerufen werden können. Mit der Präsentation ihrer Beiträge im Internet nimmt die Klägerin ein Medium in Anspruch, von dem sie weiß, dass angesichts der Fülle von dort gespeicherten Informationen einerseits und der Schnelligkeit andererseits, die gerade im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung allenthalben verlangt wird, ein möglichst direkter Zugriff auf die einzelnen Informationen im allgemeinen Interesse liegt. Dieses allgemeine Interesse muss die Klägerin sich auch entgegenhalten lassen, nimmt sie doch durch die Präsentation ihrer Beiträge die Vorteile des Internet für ihre gewerblichen Zwecke in Anspruch.

      Demgegenüber überwiegt das Interesse der Klägerin an den Werbeeinnahmen, wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht so weit, dass die Umgehung der Werbung bereits als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden könnte. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin die tagesaktuelle Internet-Präsentation über Werbeeinnahmen finanziert.

      Entgegen der Behauptung der Beklagten muss allerdings zunächst von einer Beeinträchtigung der Werbeeinnahmen ausgegangen werden. Selbst wenn es nämlich zutreffen sollte, dass - wie sie behauptet haben - auch solche Nutzer für die Abrechnung der Werbeeinnahmen gezählt werden, die im Wege des deep link die Beiträge unmittelbar aufrufen, muss nach der Lebenserfahrung doch zugrundegelegt werden, dass sich der streitgegenständliche direkte Zugriff mindernd auf die Werbeeinnahmen auswirkt, weil die betreffenden Nutzer keine Gelegenheit hatten, die Werbung zur Kenntnis zu nehmen.

      Die Klägerin ist aber in der Lage, die Auswirkungen auf die Werbeeinnahmen durch eine Verlagerung der Werbeeinblendungen schwerpunktmäßig auf die Webseiten, die die einzelnen Beiträge enthalten, abzumildern. Zumindest aus diesem Grunde ist - was die Klägerin auch nicht behauptet - keineswegs etwa das System der Finanzierung der Internet-Präsenz durch Werbeeinnahmen insgesamt durch den streitgegenständlichen direkten Zugriff auf die einzelne Webseite gefährdet. Stellt man indes die verbleibenden Beeinträchtigungen ihrer Werbeeinnahmen sowie den Verlust der erwähnten Spontanaufrufe auch anderer Artikel dem Interesse der Nutzer gegenüber, das Internet unter voller Ausnutzung seiner technischen Möglichkeiten zu nutzen, so kann das Ermöglichen des direkten Zugriffes auf die einzelne Webseite nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden.

  2. Ist danach der Antrag zu 1) abzuweisen, so ist der Antrag zu 2) demgegenüber begründet.

    Die mit diesem Antrag beanstandete Einrichtung einer „persönlichen Tageszeitung“ stellt sich allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als gem. § 1 UWG unlauter dar. Insoweit liegt kein eigenständiger Streitgegenstand vor, weil die mögliche Unlauterkeit auch dieses Angebotes von P. bereits im Rahmen des Antrags zu 1) zu prüfen war.

    Der Antrag ist aber aus §§ 3, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG begründet.

    Zu Recht beanstandet die Klägerin, die in einem zumindest abstrakten Wettbewerbsverhältnis zu den Beklagten steht, die Bezeichnung „ihre persönliche Tageszeitung“ für die oben beschriebene selbständig wiederholte Suche und die Übermittlung der zusammengestellten Ergebnisse per e-mail.

    Die Beklagten bezeichnen dieses Angebot als persönliche Tageszeitung, obwohl es sich nicht um eine Tageszeitung handelt. Das ist im Sinne des § 3 UWG irreführend und zu unterlassen.

    Allerdings ist es ausgeschlossen, dass Interessenten in einer für eine Irreführung relevanten Anzahl annehmen könnten, eine Tageszeitung im herkömmlichen Sinne zu erhalten. Dass durch das Internet keine Zeitung in Printform übermittelt werden kann, weiß jeder Nutzer. Es wird in den Angaben der Beklagten auch deutlich, dass es sich bei dem Angebot auch inhaltlich nicht um eine Zeitung handelt. Vielmehr bringen die Beklagten durch die auf den Seiten 3-12 dieses Urteils wiedergegebenen Verlautbarungen im Zusammenhang hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die persönliche Tageszeitung nicht - wie eine gewöhnliche Zeitung - zu mehreren verschiedenen Themen, sondern nur zu einem einzigen Thema, nämlich demjenigen, das dem Suchwort entspricht, Beiträge enthält.

    Kann der Interessent damit hinreichend deutlich erkennen, dass es sich bei der persönlichen Tageszeitung aus diesen beiden Gründen nicht um eine Zeitung im herkömmlichen Sinne handelt, so wird demgegenüber nicht hinreichend deutlich, welchen Inhalt das Angebot stattdessen hat. Insbesondere wird bei zumindest einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Interessenten der Eindruck erweckt, es bestehe zwischen der einmaligen Auflistung der einschlägigen Beiträge und der persönliche Tageszeitung über die tägliche Wiederholung der Suche und die Übermittlung per e-mail hinaus noch ein weiterer Unterschied. Das ergibt sich aus folgendem oben bereits wiedergegeben Satz, der sich auf der als S.5 in dieses Urteil eingeblendeten Verlautbarung findet:

    „Mit P. können Sie zum einen in den heutigen Meldungen von mehr als 290 der wichtigsten Nachrichtenanbietern suchen und zum anderen Ihre persönliche Tageszeitung er­stellen, die Ihnen fortan jeden Morgen als e-mail zugestellt wird, so dass Ihnen garantiert nichts mehr über ihr Unternehmen, Ihren Verein oder interessante Persönlichkeiten entgehen wird.“

    Der Satz ist zwanglos dahin zu verstehen, dass mit den Meldungen, in denen gesucht werden kann, die oben erwähnte Auflistung von einschlägigen Artikeln unter Angabe einzelner Sätze bzw. Satzfragmente und von Stichworten gemeint ist, während die anschließend erwähnte persönliche Tageszeitung nur als Sammlung von Volltexten verstanden werden kann. Stellt damit die „Tageszeitung“ nach diesem Verständnis eine Ansammlung von Volltexten dar, dann wird der Leser aber vermuten, dass auch die später täglich per e-mail übermittelte persönliche Tageszeitung bereits Volltexte enthält. Das trifft indes nicht zu, weil tatsächlich nur die erwähnte Auflistung täglich übermittelt wird. Hierin liegt - was der Senat, dessen Mitglieder als potentielle Nutzer des Internet zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, selbst zu beurteilen vermag - die Gefahr der Irreführung begründet. Soweit den Interessenten im übrigen auffällt, dass noch gar nicht erschienene Artikel nicht schon im vorhinein ausgewählt werden können, bleibt für diese angesichts des zitierten Wortlautes unklar, wie anders das Angebot zu verstehen sein soll.

    Die Irreführung ist auch ohne weiteres von wettbewerblicher Relevanz, weil sie eine Attraktivität des Angebotes vermittelt, die tatsächlich nicht vorhanden ist.

    Schließlich ist der mithin vorliegende Verstoß gegen § 3 UWG angesichts des Gewichts der Fehlvorstellung und der Ausdehnung des Angebotes im Internet auf den deutschen Sprachraum auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinflussen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Der Streitwert wird für beide Instanzen unter nachfolgender Differenzierung endgültig auf D. 200.000 D. festgesetzt:

Antrag zu 1) 180.000 D. Antrag zu 2) 20.000 D. Gesamtstreitwert 200.000 D.

Der Senat schätzt das gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO für dessen Wert maßgebliche Interesse der Klägerin an dem lediglich die Bezeichnung des Angebotes als Tageszeitung betreffenden Antrag zu 2) mangels anderer Angaben der Parteien auf 10 % des Gesamt­streitwertes.

Unterschriften