Einführung
Das Recht der Marken wird seit 1.1.1995 durch das gleichlautende
Markengesetz
geregelt. Es basiert im wesentlichen auf der Umsetzung einer
europäischen Richtlinie
aus dem Jahre 1988, hat das Warenzeichengesetz ersetzt und zugleich spezialgesetzliche Regelungen zum Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben getroffen, die teils früher in anderen Gesetzen geregelt waren.
Markenrecht ist Bestandteil des Kennzeichenrechts, dem auch das bürgerlich rechtliche Namensrecht und das Recht des Firmennamens aus dem Handelsgesetzbuch zuzuordnen ist.
Dabei ist terminologisch prinzipiell zu unterscheiden zwischen
Benutzungsmarken
und
Registermarken
. Sie sind die Markenrechte (Kennzeichen, die Produkte verschiedener Unternehmen unterscheidbar machen) im engeren Sinne. Das Markenrecht im weiteren Sinne betrifft nämlich auch geschäftliche Bezeichnungen, das sind
Unternehmensbezeichnungen
und
Werktitel
, also Bezeichnungen von Unternehmen oder Betrieben und von inhaltsbezogenen geistigen Werken. Geschützt werden können u.U. auch
geographische Herkunftsangaben
. Nicht zum Markenrecht gehört das
Geschmacksmusterrecht
.
Ä
Das Markenrecht im weiten Sinne umfasst alle Kennzeichnungen von Unternehmen und Produkten, die geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
Markenrechte sind als Ausschließlichkeitsrechte ausgestaltet.
Rechtsquelle zur Beurteilung von Streitfällen ist das deutsche Markengesetz, aber auch europäische Rechtsetzung der EU, sowie internationale Abkommen, z.B. über den Schutz sog. notorisch bekannter Marken.