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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

Öffentliche Sitzung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn.

Bonn, den 07. Juli 1999

- 2 S 30/99 -


Gegenwärtig: [ Besetzung des Gerichts ]

In dem Rechtstreit


Fa. T.... GmbH ./. B .....

Es wird festgestellt, daß die Berufung gegen das Urteil des Amtsgericht Bonn vom 18. März 1999 form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

[ Anträge ]

Die Prozeßbevollmächtigten verhandeln zur Sache.

Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein.

Die Parteien persönlich werden gehört.

Das Gericht weist darauf hin, daß es nicht von der Möglichkeit einer Gesamtwandelung ausgeht. Bei der erworbenen Software Lotus Smart Suite handelt es sich um eine Standard-Software. Nach der technischen und marktmäßigen Entwicklung, wie sie auch durch den Sachverständigen Dr. Streitz in seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren vom 23. Dezember 1998 (dort S. 4) bestätigt worden ist, kann heute nicht davon ausgegangen werden, daß solche Standard-Software mit einem Notebook, wenn dies zusammen erworben wird, als zusammengehörig verkauft wird. Das Gericht sieht insofern auch einen Unterschied nicht darin, daß die erworbene Software eine sogenannte OEM Version ist, die nur zusammen mit einem Computer am Markt erhältlich ist. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, daß die Abrechnung nach § 471 BGB zu erfolgen hat, da zu Gunsten des Klägers der Mangel der Software in erster Instanz bedenkenfrei festgestellt worden ist. Schwierigkeiten bereiten könnte die Frage der Berechnung nach § 471. Da dieser Betrag jedoch der Schätzung gemäB § 287 ZPO unterliegt, ist den Parteien empfohlen, insofern einen Betrag von 300,00 DM zugrundezulegen. In diesem Betrag dürfte sich der Wert einer einwandfreien Software, insbesondere mit Textverarbeitungsprogramm für den Kunden zutreffend niederschlagen.

Nunmehr erklärt der Kläger:, "Ich nehme die Klage bis auf einen Betrag von 300,00 DM zurück."

[ ..... ]

Auszug aus dem Anerkenntnis- und Kostenschlußurteil vom 07.07.1999

"..... für Recht erkannt:

"