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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

Leisätze von RA Hoeller
  1. 3-D Visualisierungen von Architektenplänen eines Bauvorhabens in bewegte Bilder sind regelmäßig gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt.
  2. Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken können stillschweigend bei der werkvertraglichen Abnahme übertragen werden.
  3. Verweigert der Besteller einer urheberrechtlich geschützten Werkes infolge angeblicher technischer Mängel die Abnahme, verwendet dann aber dennoch einzelne Ausschnitte, so verstößt dieses Verhalten gegen § 97 UrhG.
  4. Wer Trickfilm-Originalmaterial mit Urheberbezeichnung in einer Filmproduktion verwendet, muß in Ermangelung einer anderen Vereinbarung auch den Urheber der Szenen in seinem Film benennen.
125 C 139/99 Verkündet am 28.07.1999

Geschäftsstelle

Amtsgericht Köln

Im Namen des Volkes

Teil-Urteil

In dem Rechtsstreit

  •  

  • Klägerin,


    Bevollmächtigter: RA Hoeller, Bonn
g e g e n
  •  
  • Beklagter,

hat das Amtsgericht Köln, Abteilung 125, auf die mündlicher Verhandlung vom 23.06.1999 durch die Richterin am Amtsgericht ***
für R E C H T erkannt:
  1. Das Teil-Versäumnisurteil vom 07 05.1999 wird aufrechterhalten.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der Gesellschafter Schulke und Hauprich der Eigenart GbR aus Bonn.
Die Fa. Herberts GmbH beauftragte 1996 die Eigenart GbR, für ein Bauvorhaben eine visueIle 3D-Umsetzung der Architekturpläne zu erstellen. Die Eigenart GbR erstellte dafür zunächst ein 3D-Modell des Bauvorhabens und bettete es in eine virtuelle Landschaft ein. Verschiedene virtuelle Kamerafahrten wurden animiert und zu einem zusammenhängenden Trickfilm verarbeitet. Sowohl am Anfang als auch am Ende dieses Films war eine deutliche Urheberbezeichnung angebracht.
Anfang 1998 beauftragte die Fa. Herberts GmbH den Beklagten, einen Film über das Bauvorhaben zu erstellen, der sowohl aus Realaufnahmen als auch aus den Bildern aus dem 1996 hergestellten Trickfilm der Eigenart GbR bestehen sollte. Der Beklagte bestellte daraufhin bei der Eigenart GbR eine kurzfristige Neuproduktion der Trickfilmszenen sowie die Neuerstellung einer Kamerafahrt einer virtuellen Außenaufnahme. Die Produktion sollte dem Beklagten auf einer Kassette des Formats Betacam SP abgeliefert werden. Hierzu mußte die Eigenart GbR die Kamerafahrten neu berechnen und neu einstellen, die Szene neu ausleuchten und neu einstellen. Das von der Eigenart GbR geschaffene 3D-Modell wurde sodann neu abgefilmt, in ein digitales Videoformat gebracht und dann auf eigene Rechnung auf das Format Betacam SP überspielt.
Nachdem der Beklagte die Kassette nebst RechnUng erhalten hatte, meldete er sich bei der Eigenart GbR, erklärte, das neue Material habe große technische Mangel und weigerte sich, die Rechnung zu bezahlen. Daraufhin einigte er sich mit der Eigenart GbR darauf, daß eine neue Rechnung erstellt würde, die nur die Standbilder, die auf Betacam SP übertragen worden waren, die Betacam SP Kassette selbst und die Kurierkosten berücksichtigen sollte. Zudem einigten sich die Beteiligten, daß der Beklagte das Originalmaterial im Format S-VHS zur Verfügung gestellt bekommen sollte, welches er mit der neuen Rechnung auch erhielt. Nachdem der Beklagte dann seinen Film für die Fa. Herberts mit dem Titel ,,The Standox Center" fertiggestellt und an die Fa. Herberts ausgeliefert hatte, sichtete die Eigenart GbR ein Exemplar und stellte fest, daß der Beklagte Filmsequenzen ihres neuen Filmmaterials verwendet hatte. Zudem hatte er in seinem Film keine Urheberbezeichnung zugunsten der Eigenart GbR angebracht.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe mitgeteilt, er könne das Material nicht verwenden, und die Abnahme verweigert; er habe das ihm überlassene Originalmaterial anstelle der neu hergestellten Filmsequenzen und nicht zusätzlich zu diesen erhalten. Sie ist der Ansicht, seitens der Eigenart GbR seien dem Beklagten keine Nutzungsrechte bezüglich der neuen Filmaufnahmen eingeräumt worden.

Auf Antrag der Klägerin ist am 07 05.1999 ein Teil-Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin bezüglich der als "The Standox Center" (Länge ca. 3' 19, 1998) betitelten Videoproduktion Auskunft zu erteilen über den Vertriebsweg, die Anzahl der produzierten und in den Verkehr gebrachten Vertriebsstücke, über die Höhe des Gewinns und hierüber Rechnung zu legen, soweit die Auskünfte nicht bereits im Schriftsatz des Beklagten vom 24.03.1999 erteilt worden seien.
Im übrigen ist der Auskunftsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Gegen das Teil-Versäumnisurteil hat der Beklagte mit einem am 21.05.1999 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.

Die Klägerin beantragt,

das Teil-Versäumnisurteil vom 07 05.1999 aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt,

das Teil-Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Eigenart GbR sei mit der Verwendung des Filmmaterials einverstanden gewesen; das Originalmaterial sei ihm zusätzlich dazu überlassen worden; der Rechnungsbetrag sei aufgrund der technischen Mängel lediglich gemindert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist im erkannten Umfang begründet.

Aufgrund des Einspruchs des Beklagten vom 21.05.1999 gegen das Teil-Versäumnisurteil ist der Prozeß in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist nämlich zulässig; er ist statthaft sowie fristgemäß iSd §§ 338 ff ZPO eingelegt worden.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß §§ 242, 259, 260 BGB, 97 UrhG. Denn ihr stehen gegenüber dem Beklagten grundsätzlich Schadensersatzansprüche aus § 97 UrhG i.V m. §§ 12, 13, 15 UrhG, 398 BGB zu.
Indem der Beklagte die von der Eigenart GbR hergestellten Trickfilmszenen in seinen Film "The Standox Center" eingefügt und keine Urheberbezeichnung angebracht hat, hat er die Rechte der Eigenart GbR aus ihrem Urheberrecht widerrechtlich verletzt. Der Anspruch der Eigenart GbR aus § 97 UrhG auf Schadensersatz ist durch Abtretung i.S.d. § 398 BGB wirksam auf die Klägerin übertragen worden. Die durch § 97 UrhG gewährten AnsprÜche sind frei übertragbar.
Der Anspruch auf Auskunftserteilung über alle zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben ist als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt. § 97 UrhG schützt als Urheberrechte auch das Recht des Urhebers auf Nennung gemäß § 13 UrhG und die Nutzungsrechte aus §§ 12, 15 UrhG (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage, § 97 UrhG Rn. 3, 4. vgl. Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage § 97 UrhG Rn. 2, 3). Bei dem von der Eigenart GbR hergestellten Trickfilm handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG ist ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung. Erforderlich ist ein geistiger Inhalt gedanklicher oder ästhetischer Art, der zum Ausdruck gebracht wird (vgl: Rehbinder, Urheberrecht, 9. Auflage, S. 86). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Verwendung eines Computerprogrammes und digitaler Technik durch die Eigenart GbR zur Erstellung ihres Trickfilms steht einem urheberrechtlichen Schutz des Films nicht entgegen. Auch elektronische Zeichen- und Trickfilme sind unabhängig von ihrer digitalen Übermittlung und dem Einsatz von Computerprogrammen bei individueller Gestaltung urheberrechtlich geschützt, wenn das Ergebnis auf einer schöpferischen Tätigkeit des Menschen beruht.
Es handelt sich bei dem Film der Eigenart GbR um eine persönliche geistige Schöpfung. Zwar beruht das von der Eigenart GbR zur Erstellung des Films hergestellte 3D-Modell des Bauvorhabens der Fa. Herberts auf Architekturplänen. In der Umsetzung dieses Modells in einen das Bauvorhaben zeigenden Film kommt aber ein eigener geistiger Inhalt zum Ausdruck. Es handelt sich bei der Umwandlung des Modells ins Bildliche um eine ganz individuelle schöpferische Arbeit. Das Modell wurde in eine eigens kreierte virtuelle Landschaft eingebettet und mittels animierter Kamerafahrten in den Film eingearbeitet. Der Eigenart GbR war dabei die Einrichtung und Perspektive der Kamerafahrt, die genaue und detaillierte Ausgestaltung und das Ausleuchten der Szenen überlassen. Durch die Arbeit der Eigenart GbR gewann der im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch in Augenschein genommene Film eine individuelle und eigentümliche Ästhetik, die ihm einen eigenen unverwechselbaren Charakter gibt.

Indem der Beklagte die neu erstellten Trickfilmsequenzen, die die Eigenart GbR hergestellt und ihm überlassen hatte, für seinen Film "The Standox Center" benutzt hat, hat er in die Nutzungsrechte der Eigenart GbR eingegriffen. Die Eigenart GbR hat dem Beklagten an diesen Szenen kein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt.

Zwar war zunächst bei Übergabe des Films der Eigenart GbR an den Beklagten beabsichtigt gewesen, dem Beklagten bei Abnahme des Films die Nutzungsrechte daran einzuräumen, denn Zweck der Herstellung war, die Szenen der Eigenart GbR in den Film des Beklagten einzufügen und dann letzteren an die Fa. Herberts weiterzugeben. Dafür benötigte der Beklagte eine Übertragung des Nutzungsrechts an den Filmszenen durch die Eigenart GbR. Für diese Entscheidung kann indes nicht davon ausgegangen werden, daß eine solche Übertragung erfolgt ist.

Nur bei einer werkvertraglichen Abnahme i.S.d. § 640 BGB kann das Nutzungsrecht an dem fertig gestellten Werk übertragen worden sein. In der Regel erfolgt die Einräumung der für den Vertragszweck benötigten Nutzungsrechte bei Ablieferung des Werkes stillschweigend (vgl. Fromm/Nordemann, §§ 31/32 UrhG Rn. 38). Hierbei muß ein entsprechender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck kommen (vgl. Fromm/Nordemann, vor § 31 UrhG Rn. 12a). Der Beklagte hat aber die Abnahme verweigert. Abnahme i.S.d. § 640 BGB ist die körperliche Hinnahme verbunden mit der Anerkennung als in der Hauptsache vertragsgemäßen Erfüllung.
Die Klägerin hat dargelegt, daß der Beklagte der Eigenart GbR mitgeteilt hat, er könne das Werk der Eigenart GbR wegen zu großer technischer Mängel nicht verwenden. Zudem hat der Beklagte unstreitig die Zahlung der zunächst erstellten Rechnung verweigert.
Der Beklagte selbst hat demgegenüber nur erklärt, der Rechnungsbetrag sei gemindert worden. Er hätte aber die Tatsache einer Abnahme darlegen müssen, nämlich daß er das Werk trotz der von ihm erklärten Mängel als vertragsgemäße Erfüllung angesehen hat und es trotz der Mängel verwenden konnte und wollte. Der Beklagte hat gerade nicht deutlich gemacht, daß er mit dem Werk einverstanden war. Zudem hätte er darlegen müssen, daß die Minderung des Rechnungsbetrages nach der erforderlichen Abnahme erfolgt ist.
Dafür, daß seitens des Beklagten keine Abnahme vorgenommen worden ist, spricht auch, daß der korrigierte Rechnungsbetrag keine Entlohnung der eigentlichen schöpferischen Leistung der Eigenart GbR mehr enthalten hat. Zudem hat der Beklagte auch das Originalmaterial von der Eigenart GbR erhalten. Dies spricht ebenfalls gegen eine Abnahme des Beklagten und dessen Absicht, das neue Material doch zu verwenden, da dann eine Überlassung des Originalmaterials nicht notwendig gewesen wäre. Der Beklagte hat deshalb nicht schlüssig und ausreichend dargelegt, daß ihm seitens der Eigenart GbR die entsprechenden Verwertungsrechte eingeräumt worden sind.

Eine Übertragung des Nutzungsrechts durch die Eigenart GbR ist auch nicht konkludent durch die weitere Überlassung des neuen Materials vorgenommen worden. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen fehlt es auch insoweit an einem ausreichenden Vortrag des Beklagten zu einer hierfür erforderlichen Einigung. Wer sich darauf beruft, daß ein dem Vertragszweck entsprechendes Nutzungsrecht übertragen worden ist, trägt dafür die Darlegungs und Beweislast (vgl. Fromm/Nordemann §§ 31/32 UrhG Rn. 31; § 97 UrhG Rn. 63). Daß der Beklagte aufgrund der weiteren Überlassung des Materials möglicherweise von einer Billigung ausgegangen ist, ist unerheblich Als Vertragszweck maßgeblich ist nur der von beiden Parteien verfolgte Zweck, nicht eine einseitige Zwecksetzung (vgl. Schricker §§ 31/32 UrhG Rn. 40).

Der Beklagte hat, indem er das Werk an die Fa. Herberts veräußerte, es auch i.S.d. §§ 12, 15 ff UrhG veröffentlicht, vervielfältigt und verbreitet.

Der Beklagte hat zudem schuldhaft gehandelt. Er hat zumindest fahrlässig gehandelt, da er das Werk der Eigenart GbR genutzt hat, ohne sich vor dem Hintergrund der Vertragsstreitigkeiten mit der Eigenart GbR über die Frage der Rechteeinräumung zu vergewissern. Fahrlässig handelt der, der hätte wissen können und müssen, daß er eine Rechtsverletzung beging, der es aber unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) unterließ, die ihm gegebenen Prüfungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Jeder, der ein Nutzungsrecht ausüben will, muß sich über dessen Bestand Gewißheit verschaffen (vgl.Fromm/Nordemann § 97 UrhG Rn. 33). Der Beklagte hat auch gegen das Recht der Eigenart GbR aus § 13 UrhG auf Nennung als Urheber in dem Film des Beklagten verstoßen. Er hat es schuldhaft unterlassen, in seinem Filmwerk, in dem er die Filmszenen der Eigenart GbR verwendete, die Eigenart GbR bzw. deren Gesellschafter als Urheber eben dieser Szenen zu bezeichnen. Die Eigenart GbR hat auf dieses Recht nicht verzichtet. Davon konnte der Beklagte auch nicht ausgehen. Zwar war an den neuen Filmszenen keine Urheberbezeichnung angebracht. Unstreitig war aber bei dem Originalmaterial, welches dem Beklagten auch überlassen wurde, eine Bezeichnung der Eigenart GbR als dessen Urheber eingefügt. Dies hätte der Beklagte als Hinweis darauf sehen müssen, daß auch in seinem Film, für den das neue Material verwendet werden sollte und der, genau wie das Originalmaterial, für die Fa. Herberts und damit für Außenstehende bestimmt war, eine Bezeichnung angebracht werden mußte. Die Ausübung des Rechts auf Urheberbezeichnung ist in der Regel dem schlüssigen Verhalten des Urhebers zu entnehmen. Die Art der vom Urheber bestimmten Urheberbezeichnung ergibt sich regelmäßig aus der Kennzeichnung, die er unmittelbar an Werkstücken angebracht hat (vgl. Fromm/Nordemann § 13 UrhG Rn. 7).

Nach alledem stehen der Klägerin im erkannten Umfang wegen der festgestellten Rechtsverletzungen Auskunftsansprüche gegenüber dem Beklagten zu. Der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 29.06.1999 ist wegen § 296 a ZPO für die Entscheidung des Gerichts außer Acht zu lassen. Ein Schriftsatznachlaß war nicht eingeräumt. Ein Grund für die Wiedereröffnung des Verfahrens besteht ebenfalls nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 344, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Unterschrift