EU-Recht

Datenbankschutz

von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)

Übersicht

Die Datenbankschutzrichtlinie wird zum EU-Rechtsbereich Geistiges Eigentumsrecht gezählt.

RICHTLINIE 96/9/EG DES EUROPAEISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Maerz 1996 ueber den rechtlichen Schutz von Datenbanken
DAS EUROPAEISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION -
gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 und die Artikel 66 und 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemaess dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),
in Erwaegung nachstehender Gruende:
(1) Ein ausreichender rechtlicher Schutz von Datenbanken besteht zur Zeit nicht in allen Mitgliedstaaten. Wird ein solcher rechtlicher Schutz gewaehrt, so weist er unterschiedliche Merkmale auf.
(2) Ein derartiger unterschiedlicher rechtlicher Schutz durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wirkt sich unmittelbar nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarktes fuer Datenbanken aus, insbesondere auf die Freiheit von natuerlichen und juristischen Personen, Online-Datenbankprodukte und -dienste ueberall in der Gemeinschaft auf einer innerhalb der gesamten Gemeinschaft harmonisierten Rechtsgrundlage zur Verfuegung zu stellen. Mit der Einfuehrung neuer Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet, das weltweit immer mehr Bedeutung erhaelt, koennten sich diese Unterschiede noch vergroessern.
(3) Bestehende Unterschiede, die sich verzerrend auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken, muessen beseitigt, und die Entstehung neuer Unterschiede muss verhindert werden; Unterschiede, die das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung eines Informationsmarktes in der Gemeinschaft zur Zeit nicht beeintraechtigen, brauchen hingegen in dieser Richtlinie nicht beruecksichtigt zu werden.
(4) Datenbanken werden in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Form durch Gesetzes- oder Richterrecht urheberrechtlich geschuetzt. Solange die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weiterhin Unterschiede hinsichtlich des Umfangs und der Bedingungen des Schutzes aufweisen, koennen solche nichtharmonisierten Rechte des geistigen Eigentums den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft behindern.
(5) Das Urheberrecht ist eine geeignete Form der ausschliesslichen Rechte der Urheber von Datenbanken.
(6) Da es in den Mitgliedstaaten noch keine harmonisierte Regelung betreffend den unlauteren Wettbewerb bzw. noch keine Rechtsprechung auf diesem Gebiet gibt, sind jedoch weitere Massnahmen erforderlich, um eine unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung des Inhalts einer Datenbank zu unterbinden.
(7) Der Aufbau von Datenbanken erfordert die Investition erheblicher menschlicher, technischer und finanzieller Mittel, waehrend sie zu einem Bruchteil der zu ihrer unabhaengigen Entwicklung erforderlichen Kosten kopiert oder abgefragt werden koennen.
(8) Die unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung des Inhalts einer Datenbank sind Handlungen, die schwerwiegende wirtschaftliche und technische Folgen haben koennen.
(9) Datenbanken sind fuer die Entwicklung des Informationsmarktes in der Gemeinschaft von grosser Bedeutung und werden in vielen anderen Bereichen von Nutzen sein.
(10) Die exponentielle Zunahme der Daten, die in der Gemeinschaft und weltweit jedes Jahr in allen Bereichen des Handels und der Industrie erzeugt und verarbeitet werden, macht in allen Mitgliedstaaten Investitionen in fortgeschrittene Informationsmanagementsysteme erforderlich.
(11) Zur Zeit besteht ein grosses Ungleichgewicht im Ausmass der Investitionen zur Schaffung von Datenbanken sowohl unter den Mitgliedstaaten selbst als auch zwischen der Gemeinschaft und den in der Herstellung von Datenbanken fuehrenden Drittstaaten.
(12) Investitionen in moderne Datenspeicher- und Datenverarbeitungs-Systeme werden in der Gemeinschaft nur dann in dem gebotenen Umfang stattfinden, wenn ein solides, einheitliches System zum Schutz der Rechte der Hersteller von Datenbanken geschaffen wird.
(13) Mit dieser Richtlinie werden Sammlungen - bisweilen auch Zusammenstellungen genannt - von Werken, Daten oder anderen Elementen geschuetzt, bei denen die Zusammenstellung, die Speicherung und der Zugang ueber elektronische, elektromagnetische, elektrooptische oder aehnliche Verfahren erfolgen.
(14) Der aufgrund dieser Richtlinie gewaehrte Schutz ist auf nichtelektronische Datenbanken auszuweiten.
(15) Die Kriterien, ob eine Datenbank fuer den urheberrechtlichen Schutz in Betracht kommt, sollten darauf beschraenkt sein, dass der Urheber mit der Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank eine eigene geistige Schoepfung vollbracht hat. Dieser Schutz bezieht sich auf die Struktur der Datenbank.
(16) Bei der Beurteilung, ob eine Datenbank fuer den urheberrechtlichen Schutz in Betracht kommt, sollten keine anderen Kriterien angewendet werden als die Originalitaet im Sinne einer geistigen Schoepfung; insbesondere sollte keine Beurteilung der Qualitaet oder des aesthetischen Wertes der Datenbank vorgenommen werden.
(17) Unter dem Begriff "Datenbank" sollten Sammlungen von literarischen, kuenstlerischen, musikalischen oder anderen Werken sowie von anderem Material wie Texten, Toenen, Bildern, Zahlen, Fakten und Daten verstanden werden. Es muss sich um Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhaengigen Elementen handeln, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugaenglich sind. Daraus ergibt sich, dass die Aufzeichnung eines audiovisuellen, kinematographischen, literarischen oder musikalischen Werkes als solche nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie faellt.
(18) Diese Richtlinie laesst die Freiheit der Urheber unberuehrt zu entscheiden, ob oder in welcher Form sie die Aufnahme ihrer Werke in eine Datenbank gestatten und insbesondere ob die Genehmigung ausschliesslich ist oder nicht. Der Schutz von Datenbanken durch das Schutzrecht sui generis laesst die an ihrem Inhalt bestehenden Rechte unberuehrt; hat insbesondere ein Urheber oder Inhaber eines verwandten Schutzrechts in einem nichtausschliesslichen Lizenzvertrag die Aufnahme einiger seiner Werke oder Leistungen in eine Datenbank gestattet, so kann ein Dritter diese Werke oder Leistungen im Rahmen der erforderlichen Genehmigung des Urhebers oder des Inhabers des verwandten Rechts nutzen, ohne dass ihm gegenueber das Schutzrecht sui generis des Herstellers der Datenbank geltend gemacht werden kann, sofern diese Werke oder Leistungen weder der Datenbank entnommen noch ausgehend von dieser Datenbank weiterverwendet werden.
(19) Normalerweise faellt die Zusammenstellung mehrerer Aufzeichnungen musikalischer Darbietungen auf einer CD nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, da sie als Zusammenstellung weder die Voraussetzungen fuer einen urheberrechtlichen Schutz erfuellt, noch eine Investition im Sinne eines Schutzrechts sui generis darstellt, die ausreichend erheblich waere, um in den Genuss eines Rechts sui generis zu kommen.
(20) Der in dieser Richtlinie vorgesehene Schutz kann sich auch auf Elemente erstrecken, die fuer den Betrieb oder die Abfrage bestimmter Datenbanken erforderlich sind, beispielsweise auf den Thesaurus oder die Indexierungssysteme.
(21) Der in dieser Richtlinie vorgesehene Schutz bezieht sich auf Datenbanken, in denen die Werke, Daten oder anderen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet sind. Es ist nicht erforderlich, dass ihre physische Speicherung in geordneter Weise erfolgt.
(22) Elektronische Datenbanken im Sinne dieser Richtlinie koennen auch Vorrichtungen wie CD-ROM und CD-I umfassen.
(23) Der Begriff "Datenbank" ist nicht auf fuer die Herstellung oder den Betrieb einer Datenbank verwendete Computerprogramme anzuwenden; diese Computerprogramme sind durch die Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 ueber den Rechtsschutz von Computerprogrammen (4) geschuetzt.
(24) Die Vermietung und der Verleih von Datenbanken werden hinsichtlich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte ausschliesslich durch die Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. Dezember 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (5) geregelt.
(25) Die Schutzdauer des Urheberrechts ist bereits durch die Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (6) geregelt.
(26) Fuer urheberrechtlich geschuetzte Werke und durch verwandte Schutzrechte geschuetzte Leistungen, die in eine Datenbank aufgenommen sind, gelten jedoch weiterhin die jeweiligen ausschliesslichen Rechte; ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers duerfen sie somit nicht in eine Datenbank aufgenommen oder aus dieser vervielfaeltigt werden.
(27) Das Urheberrecht an Werken bzw. die verwandten Schutzrechte an Leistungen, die auf diese Weise in Datenbanken aufgenommen sind, werden in keiner Weise durch die Existenz eines gesonderten Rechts an der Auswahl oder Anordnung dieser Werke und Leistungen in der Datenbank beruehrt.
(28) Fuer die Urheberpersoenlichkeitsrechte der natuerlichen Person, die die Datenbank geschaffen hat, und deren Ausuebung haben die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Berner UEbereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst zu gelten; sie bleiben deshalb ausserhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie.
(29) Es bleibt den Mitgliedstaaten ueberlassen, welche Regelung auf die Schoepfung von Datenbanken in unselbstaendiger Taetigkeit anzuwenden ist. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten daher nicht daran, in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, dass im Fall einer Datenbank, die von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen wird, ausschliesslich der Arbeitgeber zur Ausuebung aller vermoegensrechtlichen Befugnisse an der so geschaffenen Datenbank berechtigt ist, sofern durch vertragliche Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird.
(30) Die ausschliesslichen Rechte des Urhebers sollten das Recht einschliessen, zu bestimmen, in welcher Weise und durch wen das Werk genutzt wird, und insbesondere das Recht, die Verbreitung seines Werkes an unbefugte Personen zu kontrollieren.
(31) Der urheberrechtliche Schutz von Datenbanken schliesst auch die Zurverfuegungstellung von Datenbanken in einer anderen Weise als durch die Verbreitung von Vervielfaeltigungsstuecken ein.
(32) Die Mitgliedstaaten sind gehalten, zumindest die materielle Gleichwertigkeit ihrer einzelstaatlichen Bestimmungen in bezug auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen zustimmungsbeduerftigen Handlungen sicherzustellen.
(33) Die Frage der Erschoepfung des Verbreitungsrechts stellt sich nicht im Fall von Online-Datenbanken, die in den Dienstleistungsbereich fallen. Dies gilt auch in bezug auf ein physisches Vervielfaeltigungsstueck einer solchen Datenbank, das vom Nutzer der betreffenden Dienstleistung mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt wurde. Anders als im Fall der CD-ROM bzw. CD-I, bei denen das geistige Eigentum an ein physisches Traegermedium, d. h. an eine Ware gebunden ist, stellt jede Online-Leistung naemlich eine Handlung dar, die, sofern das Urheberrecht dies vorsieht, genehmigungspflichtig ist.
(34) Hat der Rechtsinhaber sich entschieden, einem Benutzer durch einen Online-Dienst oder durch andere Mittel der Verbreitung eine Kopie der Datenbank zur Verfuegung zu stellen, so muss dieser rechtmaessige Benutzer Zugang zu der Datenbank haben und sie fuer die Zwecke und in der Art und Weise benutzen koennen, die in dem Lizenzvertrag mit dem Rechtsinhaber festgelegt sind, auch wenn fuer diesen Zugang und diese Benutzung Handlungen erforderlich sind, die ansonsten zustimmungsbeduerftig sind.
(35) Fuer die zustimmungsbeduerftigen Handlungen ist eine Liste von Ausnahmen festzulegen und dabei zu beruecksichtigen, dass das Urheberrecht im Sinne dieser Richtlinie nur fuer die Auswahl und Anordnung des Inhalts einer Datenbank gilt. Den Mitgliedstaaten soll die Wahlmoeglichkeit gegeben werden, diese Ausnahmen in bestimmten Faellen vorzusehen. Diese Wahlmoeglichkeit muss jedoch im Einklang mit der Berner UEbereinkunft ausgeuebt werden und beschraenkt sich auf Faelle, in denen sich die Ausnahmen auf die Struktur der Datenbank beziehen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Ausnahmen fuer Faelle des privaten Gebrauchs und Ausnahmen fuer Faelle der Vervielfaeltigung zu privaten Zwecken, wobei letzterer Bereich die einzelstaatlichen Vorschriften bestimmter Mitgliedstaaten betreffend Abgaben auf unbeschriebene Datentraeger und auf Aufzeichnungsgeraete beruehrt.
(36) Im Sinne dieser Richtlinie werden mit dem Ausdruck "wissenschaftliche Forschung" sowohl die Naturwissenschaften als auch die Geisteswissenschaften erfasst.
(37) Artikel 10 Absatz 1 der Berner UEbereinkunft wird durch diese Richtlinie nicht beruehrt.
(38) Der zunehmende Einsatz der Digitaltechnik setzt den Hersteller der Datenbank der Gefahr aus, dass die Inhalte seiner Datenbank kopiert und ohne seine Genehmigung zwecks Erstellung einer Datenbank identischen Inhalts, die aber keine Verletzung des Urheberrechts an der Anordnung des Inhalts seiner Datenbank darstellt, elektronisch neu zusammengestellt werden.
(39) Neben dem Urheberrecht an der Auswahl oder Anordnung des Inhalts einer Datenbank sollen mit dieser Richtlinie die Hersteller von Datenbanken in bezug auf die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen, die fuer die Beschaffung und das Sammeln des Inhalts getaetigt wurden, in der Weise geschuetzt werden, dass die Gesamtheit oder wesentliche Teile einer Datenbank gegen bestimmte Handlungen eines Benutzers oder eines Konkurrenten geschuetzt sind.
(40) Das Ziel dieses Schutzrechts sui generis besteht darin, den Schutz einer Investition in die Beschaffung, UEberpruefung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank fuer die begrenzte Dauer des Schutzrechtes sicherzustellen. Diese Investition kann in der Bereitstellung von finanziellen Mitteln und/oder im Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie bestehen.
(41) Das Schutzrecht sui generis soll dem Hersteller einer Datenbank die Moeglichkeit geben, die unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder wesentlicher Teile des Inhalts dieser Datenbank zu unterbinden. Hersteller einer Datenbank ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko traegt. Insbesondere Auftragnehmer fallen daher nicht unter den Begriff des Herstellers.
(42) Das besondere Recht auf Untersagung der unerlaubten Entnahme und/oder Weiterverwendung stellt auf Handlungen des Benutzers ab, die ueber dessen begruendete Rechte hinausgehen und somit der Investition schaden. Das Recht auf Verbot der Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts bezieht sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitaeren Konkurrenzprodukts, sondern auch auf einen Benutzer, der durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden fuer die Investition verursacht.
(43) Im Fall einer Online-UEbermittlung erschoepft sich das Recht, die Weiterverwendung zu untersagen, weder hinsichtlich der Datenbank noch hinsichtlich eines vom Empfaenger der UEbermittlung mit Zustimmung des Rechtsinhabers angefertigten physischen Vervielfaeltigungsstuecks dieser Datenbank oder eines Teils davon.
(44) Ist fuer die Darstellung des Inhalts einer Datenbank auf dem Bildschirm die staendige oder voruebergehende UEbertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datentraeger erforderlich, so bedarf diese Handlung der Genehmigung durch den Rechtsinhaber.
(45) In dem Recht auf Untersagung der unerlaubten Entnahme und/oder Weiterverwendung ist in keinerlei Hinsicht eine Ausdehnung des urheberrechtlichen Schutzes auf reine Fakten oder Daten zu sehen.
(46) Die Existenz eines Rechts auf Untersagung der unerlaubten Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils von Werken, Daten oder Elementen einer Datenbank fuehrt nicht zur Entstehung eines neuen Rechts an diesen Werken, Daten oder Elementen selbst.
(47) Zur Foerderung des Wettbewerbs zwischen Anbietern von Informationsprodukten und -diensten darf der Schutz durch das Schutzrecht sui generis nicht in einer Weise gewaehrt werden, durch die der Missbrauch einer beherrschenden Stellung erleichtert wuerde, insbesondere in bezug auf die Schaffung und Verbreitung neuer Produkte und Dienste, die einen Mehrwert geistiger, dokumentarischer, technischer, wirtschaftlicher oder kommerzieller Art aufweisen. Die Anwendung der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften bleibt daher von den Bestimmungen dieser Richtlinie unberuehrt.
(48) Ziel dieser Richtlinie ist es, ein angemessenes und einheitliches Niveau im Schutz der Datenbanken sicherzustellen, damit der Hersteller der Datenbank die ihm zustehende Verguetung erhaelt; Ziel der Richtlinie 95/46/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natuerlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7) ist es hingegen, den freien Verkehr personenbezogener Daten auf der Grundlage harmonisierter Bestimmungen zu gewaehrleisten, mit denen die Grundrechte und insbesondere das in Artikel 8 der Europaeischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannte Recht auf Schutz der Privatsphaere geschuetzt werden sollen. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie beruehren nicht die Rechtsvorschriften fuer den Datenschutz.
(49) Ungeachtet des Rechts, die Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils einer Datenbank zu untersagen, ist vorzusehen, dass der Hersteller einer Datenbank oder der Rechtsinhaber dem rechtmaessigen Benutzer der Datenbank nicht untersagen kann, unwesentliche Teile der Datenbank zu entnehmen und weiterzuverwenden. Der Benutzer darf jedoch die berechtigten Interessen weder des Inhabers des Rechts sui generis noch des Inhabers eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts an den in dieser Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen in unzumutbarer Weise beeintraechtigen.
(50) Es ist zweckmaessig, den Mitgliedstaaten die Wahlmoeglichkeit einzuraeumen, Ausnahmen von dem Recht vorzusehen, die unerlaubte Entnahme und/oder die Weiterverwendung eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank zu untersagen, wenn es sich um eine Entnahme zu privaten Zwecken oder zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung oder auch um eine Entnahme und/oder Weiterverwendung im Interesse der oeffentlichen Sicherheit oder im Rahmen eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens handelt. Es ist wichtig, dass diese Massnahmen die ausschliesslichen Rechte des Herstellers zur Nutzung der Datenbank unberuehrt lassen und dass mit ihnen keinerlei kommerzielle Zwecke verfolgt werden.
(51) Wenn die Mitgliedstaaten von der Moeglichkeit Gebrauch machen, dem rechtmaessigen Benutzer einer Datenbank die Entnahme eines wesentlichen Teils des Inhalts zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung zu genehmigen, koennen sie diese Genehmigung auf bestimmte Gruppen von Lehranstalten oder wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen beschraenken.
(52) Die Mitgliedstaaten, die bereits eine spezifische Regelung haben, die dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzrecht sui generis gleicht, duerfen die nach diesen Rechtsvorschriften herkoemmlicherweise gestatteten Ausnahmen in bezug auf das neue Recht beibehalten.
(53) Der Hersteller der Datenbank traegt die Beweislast fuer den Zeitpunkt der Fertigstellung einer Datenbank.
(54) Die Beweislast dafuer, dass die Voraussetzungen vorliegen, die den Schluss zulassen, dass eine wesentliche AEnderung des Inhalts einer Datenbank als eine wesentliche Neuinvestition zu betrachten ist, liegt bei dem Hersteller der aus dieser Neuinvestition hervorgegangenen Datenbank.
(55) Eine wesentliche Neuinvestition, die eine neue Schutzdauer nach sich zieht, kann in einer eingehenden UEberpruefung des Inhalts der Datenbank bestehen.
(56) Das Recht auf Schutz vor unrechtmaessiger Entnahme und/oder Weiterverwendung gilt fuer Datenbanken, deren Hersteller Staatsangehoerige von Drittlaendern sind oder dort ihren gewoehnlichen Aufenthalt haben, und fuer Datenbanken, die von juristischen Personen erstellt wurden, die nicht im Sinne des Vertrags in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, nur dann, wenn diese Drittlaender einen vergleichbaren Schutz fuer Datenbanken bieten, die von Staatsangehoerigen der Mitgliedstaaten oder von Personen erstellt wurden, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Gebiet der Gemeinschaft haben.
(57) Neben den Sanktionen, die im Recht der Mitgliedstaaten fuer Verletzungen des Urheberrechts oder anderer Rechte vorgesehen sind, haben die Mitgliedstaaten geeignete Sanktionen gegen die nicht genehmigte Entnahme und/oder Weiterverwendung des Inhalts von Datenbanken vorzusehen.
(58) Neben dem Schutz, der mit dieser Richtlinie der Struktur der Datenbank durch das Urheberrecht und deren Inhalt durch das Recht sui generis, die nicht genehmigte Entnahme und/oder Weiterverwendung zu untersagen, gewaehrt wird, bleiben andere Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Anbieten von Datenbankprodukten und -diensten weiter anwendbar.
(59) Diese Richtlinie beruehrt nicht die Anwendung der gegebenenfalls durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats anerkannten Regeln ueber die Sendung audiovisueller Programme auf Datenbanken, die audiovisuelle Werke zum Inhalt haben.
(60) In einigen Mitgliedstaaten werden Datenbanken, die den Kriterien fuer den urheberrechtlichen Schutz gemaess dieser Richtlinie nicht genuegen, gegenwaertig durch eine urheberrechtliche Regelung geschuetzt. Auch wenn die betreffenden Datenbanken fuer den Schutz durch das in dieser Richtlinie vorgesehene Recht, die unrechtmaessige Entnahme und/oder Weiterverwendung ihres Inhalts zu untersagen, in Frage kommen, liegt die Dauer des Schutzes durch das zuletztgenannte Recht weiter unter der Dauer des Schutzes durch die gegenwaertig geltenden einzelstaatlichen Regelungen. Eine Harmonisierung der Kriterien, die angewendet werden um festzustellen, ob eine Datenbank urheberrechtlich geschuetzt wird, darf nicht zu einer Verkuerzung der Schutzdauer fuehren, die derzeit den Inhabern der betreffenden Rechte zusteht. Diesbezueglich ist eine Ausnahmeregelung vorzusehen. Die Auswirkungen dieser Ausnahmeregelung muessen auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten beschraenkt werden -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH

Artikel 1


Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie betrifft den Rechtsschutz von Datenbanken in jeglicher Form.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Datenbank" eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhaengigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugaenglich sind.
(3) Der durch diese Richtlinie gewaehrte Schutz erstreckt sich nicht auf fuer die Herstellung oder den Betrieb elektronisch zugaenglicher Datenbanken verwendete Computerprogramme.

Artikel 2


Beschraenkungen des Geltungsbereichs
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Bestimmungen
a) ueber den Rechtsschutz von Computerprogrammen;
b) zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums;
c) zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte.

KAPITEL II

URHEBERRECHT

Artikel 3


Schutzgegenstand
(1) Gemaess dieser Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schoepfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschuetzt. Bei der Bestimmung, ob sie fuer diesen Schutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden.
(2) Der durch diese Richtlinie gewaehrte urheberrechtliche Schutz einer Datenbank erstreckt sich nicht auf deren Inhalt und laesst Rechte an diesem Inhalt unberuehrt.

Artikel 4


Urheberschaft
(1) Der Urheber einer Datenbank ist die natuerliche Person oder die Gruppe natuerlicher Personen, die die Datenbank geschaffen hat, oder, soweit dies nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zulaessig ist, die juristische Person, die nach diesen Rechtsvorschriften als Rechtsinhaber gilt.
(2) Soweit kollektive Werke durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats anerkannt sind, stehen die vermoegensrechtlichen Befugnisse der Person zu, die das Urheberrecht innehat.
(3) Ist eine Datenbank von einer Gruppe natuerlicher Person gemeinsam geschaffen worden, so stehen diesen die ausschliesslichen Rechte daran gemeinsam zu.

Artikel 5


Zustimmungsbeduerftige Handlungen
Der Urheber einer Datenbank hat das ausschliessliche Recht, folgende Handlungen in bezug auf die urheberrechtsfaehige Ausdrucksform vorzunehmen oder zu erlauben:
a) die voruebergehende oder dauerhafte Vervielfaeltigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form;
b) die UEbersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und jede andere Umgestaltung;
c) jede Form der oeffentlichen Verbreitung der Datenbank oder eines ihrer Vervielfaeltigungsstuecke. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfaeltigungsstuecks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschoepft sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfaeltigungsstuecks zu kontrollieren;
d) jede oeffentliche Wiedergabe, Vorfuehrung oder Auffuehrung;
e) jede Vervielfaeltigung sowie oeffentliche Verbreitung, Wiedergabe, Vorfuehrung oder Auffuehrung der Ergebnisse der unter Buchstabe b) genannten Handlungen.

Artikel 6


Ausnahmen von den zustimmungsbeduerftigen Handlungen
(1) Der rechtmaessige Benutzer einer Datenbank oder ihrer Vervielfaeltigungsstuecke bedarf fuer die in Artikel 5 aufgezaehlten Handlungen nicht der Zustimmung des Urhebers der Datenbank, wenn sie fuer den Zugang zum Inhalt der Datenbank und deren normale Benutzung durch den rechtmaessigen Benutzer erforderlich sind. Sofern der rechtmaessige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu nutzen, gilt diese Bestimmung nur fuer diesen Teil.
(2) Die Mitgliedstaaten koennen Beschraenkungen der in Artikel 5 genannten Rechte in folgenden Faellen vorsehen:
a) fuer die Vervielfaeltigung einer nichtelektronischen Datenbank zu privaten Zwecken;
b) fuer die Benutzung ausschliesslich zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung - stets mit Quellenangabe -, sofern dies zur Verfolgung nichtkommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist;
c) fuer die Verwendung zu Zwecken der oeffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens;
d) im Fall sonstiger Ausnahmen vom Urheberrecht, die traditionell von ihrem innerstaatlichen Recht geregelt werden, unbeschadet der Buchstaben a), b) und c).
(3) In UEbereinstimmung mit der Berner UEbereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst koennen die Bestimmungen dieses Artikels nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass dieser Artikel in einer Weise angewendet werden kann, die die rechtmaessigen Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt oder die normale Nutzung der Datenbank beeintraechtigt.

KAPITEL III

SCHUTZRECHT SUI GENERIS

Artikel 7


Gegenstand des Schutzes
(1) Die Mitgliedstaaten sehen fuer den Hersteller einer Datenbank, bei der fuer die Beschaffung, die UEberpruefung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.
(2) Fuer die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Entnahme" bedeutet die staendige oder voruebergehende UEbertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datentraeger, ungeachtet der dafuer verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;
b) "Weiterverwendung" bedeutet jede Form oeffentlicher Verfuegbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfaeltigungsstuecken, durch Vermietung, durch Online-UEbermittlung oder durch andere Formen der UEbermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfaeltigungsstuecks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschoepft sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfaeltigungsstuecks zu kontrollieren.
Der oeffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.
(3) Das in Absatz 1 genannte Recht kann uebertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.
(4) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhaengig davon, ob die Datenbank fuer einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhaengig davon, ob der Inhalt der Datenbank fuer einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Absatz 1 gewaehrte Recht beruehrt nicht an ihrem Inhalt bestehende Rechte.
(5) Unzulaessig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinauslaeuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeintraechtigen.

Artikel 8


Rechte und Pflichten der rechtmaessigen Benutzer
(1) Der Hersteller einer der OEffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfuegung gestellten Datenbank kann dem rechtmaessigen Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. Sofern der rechtmaessige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt dieser Absatz nur fuer diesen Teil.
(2) Der rechtmaessige Benutzer einer der OEffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfuegung gestellten Datenbank darf keine Handlungen vornehmen, die die normale Nutzung dieser Datenbank beeintraechtigen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar verletzen.
(3) Der rechtmaessige Benutzer einer der OEffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfuegung gestellten Datenbank darf dem Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts an in dieser Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen keinen Schaden zufuegen.

Artikel 9


Ausnahmen vom Recht sui generis
Die Mitgliedstaaten koennen festlegen, dass der rechtmaessige Benutzer einer der OEffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfuegung gestellten Datenbank ohne Genehmigung des Herstellers der Datenbank in folgenden Faellen einen wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank entnehmen und/oder weiterverwenden kann:
a) fuer eine Entnahme des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zu privaten Zwecken;
b) fuer eine Entnahme zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, sofern er die Quelle angibt und soweit dies durch den nichtkommerziellen Zweck gerechtfertigt ist;
c) fuer eine Entnahme und/oder Weiterverwendung zu Zwecken der oeffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.

Artikel 10


Schutzdauer
(1) Das in Artikel 7 vorgesehene Recht entsteht mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank. Es erlischt 15 Jahre nach dem 1. Januar des auf den Tag des Abschlusses der Herstellung folgenden Jahres.
(2) Im Fall einer Datenbank, die vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums der OEffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfuegung gestellt wurde, endet der durch dieses Recht gewaehrte Schutz 15 Jahre nach dem 1. Januar des Jahres, das auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die Datenbank erstmals der OEffentlichkeit zur Verfuegung gestellt wurde.
(3) Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche AEnderung des Inhalts einer Datenbank einschliesslich wesentlicher AEnderungen infolge der Anhaeufung von aufeinanderfolgenden Zusaetzen, Loeschungen oder Veraenderungen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition erfolgt ist, begruendet fuer die Datenbank, die das Ergebnis dieser Investition ist, eine eigene Schutzdauer.

Artikel 11

Beguenstigte im Rahmen des Schutzrechts sui generis
(1) Das in Artikel 7 vorgesehene Recht gilt fuer Datenbanken, sofern deren Hersteller oder Rechtsinhaber Staatsangehoeriger eines Mitgliedstaats ist oder seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Gebiet der Gemeinschaft hat.
(2) Absatz 1 gilt auch fuer Unternehmen und Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegruendet wurden und ihren satzungsmaessigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben; haben diese Unternehmen oder Gesellschaften jedoch lediglich ihren satzungsmaessigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft, so muss ihre Taetigkeit eine tatsaechliche staendige Verbindung zu der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten aufweisen.
(3) Vereinbarungen ueber die Ausdehnung des in Artikel 7 vorgesehenen Rechts auf in Drittlaendern hergestellte Datenbanken, auf die die Bestimmungen der Absaetze 1 und 2 keine Anwendung finden, werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission geschlossen. Die Dauer des nach diesem Verfahren auf Datenbanken ausgedehnten Schutzes uebersteigt nicht die Schutzdauer nach Artikel 10.

KAPITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 12

Sanktionen
Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Sanktionen fuer Verletzungen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte vor.

Artikel 13

Weitere Anwendbarkeit anderer Rechtsvorschriften
Diese Richtlinie laesst die Rechtsvorschriften unberuehrt, die insbesondere folgendes betreffen: das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte oder andere Rechte und Pflichten, die in bezug auf die in eine Datenbank aufgenommenen Daten, Werke oder anderen Elemente bestehen, Patentrechte, Warenzeichen, Geschmacksmuster, den Schutz von nationalem Kulturgut, das Kartellrecht und den unlauteren Wettbewerb, Geschaeftsgeheimnisse, die Sicherheit, die Vertraulichkeit, den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphaere, den Zugang zu oeffentlichen Dokumenten sowie das Vertragsrecht.

Artikel 14

Anwendbarkeit in zeitlicher Hinsicht
(1) Der urheberrechtliche Schutz nach dieser Richtlinie gilt auch fuer Datenbanken, die vor dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Zeitpunkt hergestellt wurden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen, wie sie in dieser Richtlinie fuer den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken niedergelegt sind, erfuellen.
(2) Genuegt eine Datenbank, die zum Zeitpunkt der Veroeffentlichung dieser Richtlinie in einem Mitgliedstaat durch eine urheberrechtliche Regelung geschuetzt wird, nicht den Kriterien fuer den urheberrechtlichen Schutz gemaess Artikel 3 Absatz 1, so bewirkt diese Richtlinie in Abweichung von Absatz 1 in diesem Mitgliedstaat nicht die Verkuerzung der verbleibenden Dauer des durch die obengenannte Regelung gewaehrten Schutzes.
(3) Der in dieser Richtlinie vorgesehene Schutz in bezug auf das in Artikel 7 vorgesehene Recht gilt auch fuer die Datenbanken, deren Herstellung waehrend der letzten 15 Jahre vor dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde und die zu diesem Zeitpunkt die in Artikel 7 vorgesehenen Anforderungen erfuellen.
(4) Der in den Absaetzen 1 und 3 vorgesehene Schutz laesst die vor dem in diesen Absaetzen genannten Zeitpunkt abgeschlossenen Handlungen und erworbenen Rechte unberuehrt.
(5) Im Fall einer Datenbank, deren Herstellung waehrend der letzten 15 Jahre vor dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde, betraegt die Schutzdauer des in Artikel 7 vorgesehenen Rechts 15 Jahre ab dem 1. Januar, der auf diesen Zeitpunkt folgt.

Artikel 15


Verbindlichkeit bestimmter Vorschriften
Dem Artikel 6 Absatz 1 und dem Artikel 8 zuwiderlaufende vertragliche Bestimmungen sind nichtig.

Artikel 16


Schlussbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1998 nachzukommen.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Spaetestens am Ende des dritten Jahres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt und danach alle drei Jahre uebermittelt die Kommission dem Europaeischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht ueber die Anwendung dieser Richtlinie, in dem sie - vor allem anhand spezifischer Informationen der Mitgliedstaaten - insbesondere die Anwendung des Schutzrechts sui generis, einschliesslich der Artikel 8 und 9, prueft und insbesondere untersucht, ob die Anwendung dieses Rechts zu Missbraeuchen einer beherrschenden Stellung oder anderen Beeintraechtigungen des freien Wettbewerbs gefuehrt hat, die entsprechende Massnahmen rechtfertigen wuerden, wie insbesondere die Einfuehrung einer Zwangslizenzregelung. Sie macht gegebenenfalls Vorschlaege fuer die Anpassung dieser Richtlinie an die Entwicklungen im Bereich der Datenbanken.

Artikel 17
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Strassburg am 11. Maerz 1996.
Im Namen des Europaeischen Parlaments
Der Praesident
K. HAENSCH
Im Namen des Rates
Der Praesident
L. DINI

(1) ABl. Nr. C 156 vom 23. 6. 1992, S. 4, und ABl. Nr. C 308 vom 15. 11. 1993, S. 1.
(2) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 3.
(3) Stellungnahme des Europaeischen Parlaments vom 23. Juni 1993 (ABl. Nr. C 194 vom 19. 7. 1993, S. 144), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. Juli 1995 (ABl. Nr. C 288 vom 30. 10. 1995, S. 14) und Beschluss des Europaeischen Parlaments vom 14. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996); Beschluss des Rates vom 26. Februar 1996.
(4) ABl. Nr. L 122 vom 17. 5. 1991, S. 42. Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 93/98/EWG (ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 9).
(5) ABl. Nr. L 346 vom 27. 11. 1992, S. 61.
(6) ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 9.
(7) ABl. Nr. L 281 vom 23. 11. 1995, S. 31.