zurueck oder | Artikel 1 -2 -3 -4 -5 -6 -7 -8 -9 -10 -11 -12 -1 -13 -14 -15 -16 -17 -1 -19 |

Richtlinie 97/7/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 ueber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschluessen im Fernabsatz

DAS EUROPAEISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION -
gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemaess dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), aufgrund des am 27. November 1996 vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwaegung nachstehender Gruende:

(1) Im Rahmen der Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts sind geeignete Massnahmen zu dessen schrittweiser Festigung zu ergreifen.

(2) Der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen betrifft nicht nur den gewerblichen Handel, sondern auch Privatpersonen. Er bedeutet fuer den Verbraucher, dass dieser zu den Guetern und Dienstleistungen eines anderen Mitgliedstaats zu den gleichen Bedingungen Zugang hat wie die Bevoelkerung dieses Staates.

(3) Die Vollendung des Binnenmarkts kann fuer den Verbraucher besonders im grenzueberschreitenden Fernabsatz sichtbar zum Ausdruck kommen, wie dies unter anderem in der Mitteilung der Kommission an den Rat "Auf dem Weg zu einem Binnenmarkt fuer den Handel" festgestellt wurde. Es ist fuer das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts unabdingbar, dass der Verbraucher sich an ein Unternehmen ausserhalb seines Landes wenden kann, auch wenn dieses Unternehmen ueber eine Filiale in dem Land verfuegt, in dem der Verbraucher lebt.

(4) Mit der Einfuehrung neuer Technologien erhalten die Verbraucher einen immer besseren Ueberblick ueber das Angebot in der ganzen Gemeinschaft und zahlreiche neue Moeglichkeiten, Bestellungen zu taetigen. Einige Mitgliedstaaten haben bereits unterschiedliche oder abweichende Verbraucherschutzbestimmungen fuer den Fernabsatz erlassen, was negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen im Binnenmarkt zur Folge hat. Es ist daher geboten, auf Gemeinschaftsebene eine Mindestzahl gemeinsamer Regeln in diesem Bereich einzufuehren.

(5) Unter den Nummern 18 und 19 des Anhangs zur Entschliessung des Rates vom 14. April 1975 ueber das erste Programm der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft fuer eine Politik zum Schutz und zur Information der Verbraucher (4) wird von der Notwendigkeit gesprochen, die Kaeufer von Guetern oder Dienstleistungen vor der Forderung nach Zahlung nicht bestellter Waren und vor aggressiven Verkaufsmethoden zu schuetzen.

(6) In der Mitteilung der Kommission an den Rat mit dem Titel "Neuer Impuls fuer die Verbraucherschutzpolitik", die durch die Entschliessung des Rates vom 23. Juni 1986 (5) gebilligt wurde, wird unter Nummer 33 erklaert, dass die Kommission Vorschlaege zur Verwendung neuer Informationstechnologien unterbreiten wird, die es den Verbrauchern ermoeglichen, Bestellungen an einen Lieferer von zu Hause aus zu taetigen.

(7) In der Entschliessung des Rates vom 9. November 1989 ueber kuenftige Prioritaeten bei der Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik (6) wird die Kommission aufgefordert, ihre Bemuehungen vor allem auf die im Anhang der Entschliessung angegebenen Bereiche zu konzentrieren. In diesem Anhang werden die neuen Technologien, die den Fernabsatz ermoeglichen, erwaehnt. Die Kommission ist dieser Entschliessung durch die Annahme eines "Dreijahresplans fuer die Verbraucherpolitik in der EWG (1990-1992)" nachgekommen; dieser Plan sieht die Verabschiedung einer diesbezueglichen Richtlinie vor.

(8) Die Frage, welche Sprachen bei Vertragsabschluessen im Fernabsatz zu verwenden sind, faellt in die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten.

(9) Der Abschluss von Vertraegen im Fernabsatz ist durch die Verwendung einer oder mehrerer Fernkommunikationstechniken gekennzeichnet. Diese verschiedenen Techniken werden im Rahmen eines fuer den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems ohne gleichzeitige Anwesenheit des Lieferers oder Dienstleistungserbringers und des Verbrauchers eingesetzt. Aufgrund ihrer staendigen Weiterentwicklung koennen diese Techniken nicht in einer erschoepfenden Liste erfasst werden; es ist daher notwendig, brauchbare Prinzipien auch fuer die wenig verwendeten unter ihnen festzulegen.

(10) Dieselbe Transaktion, die sukzessive Vorgaenge oder eine Reihe von getrennten Vorgaengen, die sich ueber einen bestimmten Zeitraum erstrecken, umfasst, kann je nach Gesetzeslage in den Mitgliedstaaten in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Bestimmungen dieser Richtlinie koennen - vorbehaltlich der Inanspruchnahme von Artikel 14 - nicht unterschiedlich je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angewandt werden. Es erscheint deshalb angebracht, dass den Bestimmungen der Richtlinie zumindest zu dem Zeitpunkt nachgekommen werden muss, zu dem der erste einer Reihe von sukzessiven Vorgaengen oder der erste einer Reihe von getrennten Vorgaengen erfolgt, die sich ueber einen bestimmten Zeitraum erstrecken und als ein Gesamtvorgang gelten koennen, und zwar ungeachtet, ob dieser Vorgang oder diese Reihe von Vorgaengen Gegenstand eines einzigen Vertrags oder aufeinanderfolgender getrennter Vertraege ist.

(11) Die Verwendung dieser Techniken darf nicht zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen fuehren. Es sind daher die Informationen festzulegen, die dem Verbraucher unabhaengig von der verwendeten Kommunikationstechnik zwingend uebermittelt werden muessen. Ausserdem muss die UEbermittlung dieser Informationen entsprechend den sonstigen einschlaegigen Gemeinschaftsvorschriften erfolgen, und zwar insbesondere gemaess der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 ueber die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der irrefuehrenden Werbung (7). Falls Ausnahmen von der Verpflichtung zur UEbermittlung von Informationen gemacht werden, obliegt es dem Verbraucher, nach seiner Wahl bestimmte grundlegende Angaben wie Identitaet des Lieferers, wesentliche Eigenschaften und Preis der Waren oder Dienstleistungen zu verlangen.

(12) Bei Benutzung des Telefons sollte der Verbraucher zu Beginn des Gespraechs genuegend Informationen erhalten, um zu entscheiden, ob er das Gespraech fortsetzen will oder nicht.

(13) Die mit Hilfe bestimmter elektronischer Technologien verbreitete Information ist haeufig nicht bestaendig, soweit sie nicht auf einem dauerhaften Datentraeger empfangen wird. Infolgedessen ist es notwendig, dass der Verbraucher rechtzeitig schriftlich Informationen erhaelt, die zur korrekten Ausfuehrung des Vertrags erforderlich sind.

(14) Der Verbraucher hat in der Praxis keine Moeglichkeit, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Daher sollte ein Widerrufsrecht bestehen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. Damit es sich um mehr als ein bloss formales Recht handelt, muessen die Kosten, die, wenn ueberhaupt, vom Verbraucher im Fall der Ausuebung des Widerrufsrechts getragen werden, auf die unmittelbaren Kosten der Ruecksendung der Waren begrenzt werden. Das Widerrufsrecht beruehrt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Rechte des Verbrauchers, insbesondere bei Erhalt von beschaedigten Erzeugnissen oder unzulaenglichen Dienstleistungen oder Erzeugnissen und Dienstleistungen, die mit der entsprechenden Beschreibung in der Aufforderung nicht uebereinstimmen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten fuer den Fall der Ausuebung des Widerrufsrechts festzulegen.

(15) Ebenso ist eine Frist fuer die Erfuellung des Vertrags vorzusehen, wenn sie nicht bei der Bestellung festgelegt worden ist.

(16) Die Absatztechnik, die darin besteht, dem Verbraucher ohne vorherige Bestellung oder ohne ausdrueckliches Einverstaendnis gegen Entgelt Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen, ist als nicht zulaessig anzusehen, es sei denn, es handele sich um eine Ersatzlieferung.

(17) Die in den Artikeln 8 und 10 der Europaeischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 festgelegten Prinzipien sind zu beruecksichtigen. Es ist daher angezeigt, dem Verbraucher ein Recht auf den Schutz des Privatlebens, insbesondere vor Belaestigungen durch gewisse besonders aufdringliche Kommunikationstechniken, zuzuerkennen und mithin die spezifischen Grenzen der Nutzung solcher Techniken genau zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten sollten die geeigneten Massnahmen ergreifen, um die Verbraucher, die keine Kontaktaufnahme durch bestimmte Kommunikationsmittel wuenschen, auf wirksame Weise vor derartigen Kontakten zu schuetzen, und zwar ohne Beeintraechtigung der zusaetzlichen Garantien, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftlicher Regelungen ueber den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphaere zustehen.

(18) Es ist wichtig, dass die verbindlichen Grundregeln dieser Richtlinie im Einklang mit der Empfehlung 92/295/EWG der Kommission vom 7. April 1992 ueber Verhaltenskodizes zum Verbraucherschutz bei Vertragsabschluessen im Fernabsatz (8) gegebenenfalls durch freiwillige Bestimmungen der betreffenden Berufszweige ergaenzt werden.

(19) Im Hinblick auf einen optimalen Verbraucherschutz ist es wichtig, dass der Verbraucher in ausreichendem Umfang ueber die Bestimmungen dieser Richtlinie und etwaige Verhaltenskodizes auf diesem Gebiet unterrichtet wird.

(20) Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie kann den Verbrauchern, aber auch Mitbewerbern, schaden. Es koennen daher Bestimmungen vorgesehen werden, die es oeffentlichen Einrichtungen oder deren Vertretern oder Verbraucherverbaenden, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, oder Berufsverbaenden mit berechtigtem Interesse erlauben, auf Anwendung dieser Richtlinie zu dringen.

(21) Im Hinblick auf den Verbraucherschutz ist es wichtig, die Frage grenzueberschreitender Beschwerden so bald wie moeglich zu behandeln. Die Kommission hat am 14. Februar 1996 einen Aktionsplan fuer den Zugang der Verbraucher zum Recht und die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten der Verbraucher im Binnenmarkt veroeffentlicht. Dieser Aktionsplan umfasst spezifische Initiativen zur Foerderung aussergerichtlicher Verfahren. Es werden objektive Kriterien(Anhang II) vorgeschlagen, um die Verlaesslichkeit jener Verfahren sicherzustellen, und es wird die Verwendung von genormten Formblaettern (Anhang III) vorgesehen.

(22) Bei den neuen Technologien entzieht sich die technische Seite dem Einfluss des Verbrauchers. Es ist daher vorzusehen, dass die Beweislast dem Lieferer auferlegt werden kann.

(23) In bestimmten Faellen besteht die Gefahr, dass dem Verbraucher der in dieser Richtlinie aufgestellte Schutz entzogen wird, indem das Recht eines Drittlands zum auf den Vertrag anwendbaren Recht erklaert wird. Diese Richtlinie sollte deshalb Bestimmungen enthalten, die dies ausschliessen.

(24) Ein Mitgliedstaat kann im Interesse der Allgemeinheit in seinem Hoheitsgebiet die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse und Dienstleistungen im Rahmen von Vertragsabschluessen im Fernabsatz untersagen. Dieses Verbot muss unter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gehandhabt werden. Entsprechende Verbote sind insbesondere im Hinblick auf Arzneimittel im Rahmen der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Ausuebung der Fernsehtaetigkeit (9) und der Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. Maerz 1992 ueber die Werbung fuer Humanarzneimittel (10) bereits vorgesehen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand
Gegenstand dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Vertragsabschluesse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern.
zurueck

Artikel 2

Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Vertragsabschluss im Fernabsatz" jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines fuer den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird, wobei dieser fuer den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschliesslich des Vertragsabschlusses selbst ausschliesslich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet;
2. "Verbraucher" jede natuerliche Person, die beim Abschluss von Vertraegen im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Taetigkeit zugerechnet werden koennen;
3. "Lieferer" jede natuerliche oder juristische Person, die beim Abschluss von Vertraegen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Taetigkeit handelt;
4. "Fernkommunikationstechnik" jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne gleichzeitige koerperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann. Eine beispielhafte Liste der Techniken im Sinne dieser Richtlinie ist in Anhang I enthalten;
5. "Betreiber einer Kommunikationstechnik" jede natuerliche oder juristische Person des oeffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Taetigkeit darin besteht, den Lieferern eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken zur Verfuegung zu stellen.

zurueck

Artikel 3

Ausnahmen
(1) Diese Richtlinie gilt nicht fuer Vertraege, die
- in einer nicht erschoepfenden Liste in Anhang II angefuehrte Finanzdienstleistungen betreffen;
- unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschaeftsraeumen geschlossen werden;
- mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von oeffentlichen Fernsprechern geschlossen werden;
- fuer den Bau und den Verkauf von Immobilien geschlossen werden oder die sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung betreffen;
- bei einer Versteigerung geschlossen werden.
(2) Die Artikel 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 1 gelten nicht fuer
- Vertraege ueber die Lieferung von Lebensmitteln, Getraenken oder sonstigen Haushaltsgegenstaenden des taeglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Haendlern im Rahmen haeufiger und regelmaessiger Fahrten geliefert werden;
- Vertraege ueber die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Befoerderung, Lieferung von Speisen und Getraenken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Lieferer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen; ausnahmsweise kann der Lieferer sich bei Freizeitveranstaltungen unter freiem Himmel das Recht vorbehalten, Artikel 7 Absatz 2 unter besonderen Umstaenden nicht anzuwenden.
zurueck

Artikel 4

Vorherige Unterrichtung
(1) Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz ueber folgende Informationen verfuegen:
a) Identitaet des Lieferers und im Fall von Vertraegen, bei denen eine Vorauszahlung erforderlich ist, seine Anschrift;
b) wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;
c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschliesslich aller Steuern;
d) gegebenenfalls Lieferkosten;
e) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfuellung;
f) Bestehen eines Widerrufrechts, ausser in den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Faellen;
g) Kosten fuer den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern nicht nach dem Grundtarif berechnet;
h) Gueltigkeitsdauer des Angebots oder des Preises;
i) gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrags ueber die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, wenn dieser eine dauernde oder regelmaessig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
(2) Die Informationen nach Absatz 1, deren kommerzieller Zweck unzweideutig erkennbar sein muss, muessen klar und verstaendlich auf jedwede der verwendeten Fernkommunikationstechnik angepasste Weise erteilt werden; dabei sind insbesondere die Grundsaetze der Lauterkeit bei Handelsgeschaeften sowie des Schutzes solcher Personen, die nach den Gesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geschaeftsfaehig sind (wie zum Beispiel Minderjaehrige), zu beachten.
(3) Bei Telefongespraechen mit Verbrauchern ist darueber hinaus zu Beginn des Gespraechs die Identitaet des Lieferers und der kommerzielle Zweck des Gespraechs ausdruecklich offenzulegen.
zurueck

Artikel 5

Schriftliche Bestaetigung der Informationen
(1) Der Verbraucher muss eine Bestaetigung der Informationen gemaess Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) rechtzeitig waehrend der Erfuellung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spaetestens zum Zeitpunkt der Lieferung, schrift!ich oder auf einem anderen fuer ihn verfuegbaren dauerhaften Datentraeger erhalten, soweit ihm diese Informationen nicht bereits vor Vertragsabschluss schriftlich oder auf einem anderen fuer ihn verfuegbaren dauerhaften Datentraeger erteilt wurden.
Auf jeden Fall ist folgendes zu uebermitteln:
- schriftliche Informationen ueber die Bedingungen und Einzelheiten der Ausuebung des Widerrufsrechts im Sinne des Artikels 6, einschliesslich der in Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Faelle;
- die geographische Anschrift der Niederlassung des Lieferers, bei der der Verbraucher seine Beanstandungen vorbringen kann;
- Informationen ueber Kundendienst und geltende Garantiebedingungen;
- die Kuendigungsbedingungen bei unbestimmter Vertragsdauer bzw. einer mehr als einjaehrigen Vertragsdauer.
(2) Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz einer Fernkommunikationstechnik erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und ueber den Betreiber der Kommunikationstechnik abgerechnet werden. Allerdings muss der Verbraucher in jedem Fall die Moeglichkeit haben, die geographische Anschrift der Niederlassung des Lieferers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann.
zurueck

Artikel 6

Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gruenden und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausuebung seines Widerrufsrechts auferlegt werden koennen, sind die unmittelbaren Kosten der Ruecksendung der Waren.
Die Frist fuer die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, wenn die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfuellt sind;
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses oder dem Tag, an dem die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfuellt sind, wenn dies nach Vertragsabschluss der Fall ist, sofern damit nicht die nachstehend genannte Dreimonatsfrist ueberschritten wird.
Falls der Lieferer die Bedingungen im Sinne des Artikels 5 nicht erfuellt hat, betraegt die Frist drei Monate. Diese Frist beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher;
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Werden innerhalb dieser Dreimonatsfrist die Informationen gemaess Artikel 5 uebermittelt, so beginnt die Frist von sieben Werktagen gemaess Unterabsatz 1 mit diesem Zeitpunkt.
(2) Uebt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemaess diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausuebung seines Widerrufsrechts auferlegt werden koennen, sind die unmittelbaren Kosten der Ruecksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie moeglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
(3) - Vertraegen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausfuehrung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von sieben Werktagen gemaess Absatz 1 begonnen hat;
- Vertraegen zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Saetze auf den Finanzmaerkten, auf die der Lieferer keinen Einfluss hat, abhaengt;
- Vertraegen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persoenlichen Beduerfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht fuer eine Ruecksendung geeignet sind oder schnell verderben koennen oder deren Verfallsdatum ueberschritten wuerde;
- Vertraegen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Verbraucher entsiegelt worden sind;
- Vertraegen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten;
- Vertraegen zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen.
(4) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften folgendes vor:
- Wenn der Preis einer Ware oder einer Dienstleistung vollstaendig oder zum Teil durch einen vom Lieferer gewaehrten Kredit finanziert wird, oder
- wenn dieser Preis vollstaendig oder zum Teil durch einen Kredit finanziert wird, der dem Verbraucher von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Lieferer gewaehrt wird,
wird der Kreditvertrag entschaedigungsfrei aufgeloest, falls der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gemaess Absatz 1 Gebrauch macht.
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Aufloesung des Kreditvertrags fest.
zurueck

Artikel 7

Erfuellung des Vertrags
(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Lieferer die Bestellung spaetestens 30 Tage nach dem Tag auszufuehren, der auf den Tag, an dem der Verbraucher dem Lieferer seine Bestellung uebermittelt hat, folgt.
(2) Wird ein Vertrag vom Lieferer nicht erfuellt, weil die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfuegbar ist, so ist der Verbraucher davon zu unterrichten, und er muss die Moeglichkeit haben, sich geleistete Zahlungen moeglichst bald, in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen, erstatten zu lassen.
(3) Die Mitgliedstaaten koennen indessen vorsehen, dass der Lieferer dem Verbraucher eine qualitaetsmaessig und preislich gleichwertige Ware liefern oder eine qualitaetsmaessig und preislich gleichwertige Dienstleistung erbringen kann, wenn diese Moeglichkeit vor Vertragsabschluss oder in dem Vertrag vorgesehen wurde. Der Verbraucher ist von dieser Moeglichkeit in klarer und verstaendlicher Form zu unterrichten. Die Kosten der Ruecksendung infolge der Ausuebung des Widerrufsrechts gehen in diesem Fall zu Lasten des Lieferers; der Verbraucher ist davon zu unterrichten. In diesem Fall handelt es sich bei der Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung nicht um eine unbestellte Ware oder Dienstleistung im Sinne des Artikels 9.
zurueck

Artikel 8

Zahlung mittels Karte
Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass geeignete Vorkehrungen bestehen, damit
- der Verbraucher im Fall einer betruegerischen Verwendung seiner Zahlungskarte im Rahmen eines unter diese Richtlinie fallenden Vertragsabschlusses im Fernabsatz die Stornierung einer Zahlung verlangen kann;
- dem Verbraucher im Fall einer solchen betruegerischen Verwendung die Zahlungen gutgeschrieben oder erstattet werden.
zurueck

Artikel 9

Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um
- zu untersagen, dass einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;
- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung fuer den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
zurueck

Artikel 10

Beschraenkungen in der Verwendung bestimmter Fernkommunikationstechniken
(1) Die Verwendung folgender Techniken durch den Lieferer bedarf der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers:
- Kommunikation mit Automaten als Gespraechspartner (Voice-Mail-System);
- Fernkopie (Telefax).
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben, mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Techniken, nur dann verwendet werden duerfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat.
zurueck

Artikel 11

Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehoerden
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse der Verbraucher fuer geeignete und wirksame Mittel, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewaehrleisten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel schliessen Rechtsvorschriften ein, wonach eine oder mehrere der folgenden, im innerstaatlichen Recht festzulegenden Einrichtungen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zustaendigen Verwaltungsbehoerden anrufen koennen, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu erreichen:
a) oeffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter;
b) Verbraucherverbaende, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;
c) Berufsverbaende mit berechtigtem Interesse.
(3) a) Die Mitgliedstaaten koennen bestimmen, dass der Nachweis, dass eine vorherige Unterrichtung stattfand, eine schriftliche Bestaetigung erfolgte oder die Fristen eingehalten wurden und die Zustimmung des Verbrauchers erteilt wurde, dem Lieferer obliegen kann.
b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Lieferer und die Betreiber von Kommunikationstechniken, sofern sie hierzu in der Lage sind, Praktiken unterlassen, die nicht mit den gemaess dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen im Einklang stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten koennen zusaetzlich zu den Mitteln, die sie zur Gewaehrleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie vorsehen muessen, eine freiwillige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch unabhaengige Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme solcher Einrichtungen zwecks Streitschlichtung vorsehen.
zurueck

Artikel 12

Unabdingbarkeit
(1) Der Verbraucher kann auf die Rechte, die ihm aufgrund der Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht zustehen, nicht verzichten.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit der Verbraucher den durch diese Richtlinie gewaehrten Schutz nicht verliert, wenn das Recht eines Drittlands als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewaehlt wurde und der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist.
zurueck

Artikel 13

Gemeinschaftsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, soweit es im Rahmen von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft keine besonderen Bestimmungen gibt, die bestimmte Vertragstypen im Fernabsatz umfassend regeln.
(2) Enthalten spezifische Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Bestimmungen, die nur gewisse Aspekte der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen regeln, dann sind diese Bestimmungen - und nicht die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie fuer diese bestimmten Aspekte der Vertraege im Fernabsatz anzuwenden.
zurueck

Artikel 14

Mindestklauseln
Die Mitgliedstaaten koennen in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein hoeheres Schutzniveau fuer die Verbraucher sicherzustellen. Durch solche Bestimmungen koennen sie im Interesse der Allgemeinheit den Vertrieb im Fernabsatz fuer bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem Hoheitsgebiet unter Beachtung des EG-Vertrags verbieten.
zurueck

Artikel 15

Durchfuehrung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spaetestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet erlassen.
(4) Spaetestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Bericht ueber die Anwendung dieser Richtlinie, gegebenenfalls verbunden mit einem AEnderungsvorschlag, vor.
zurueck

Artikel 16

Unterrichtung der Verbraucher
Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Massnahmen zur Unterrichtung der Verbraucher ueber das zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene innerstaatliche Recht vor und fordern, falls angebracht, Berufsorganisationen auf, die Verbraucher ueber ihre Verhaltenskodizes zu unterrichten.
zurueck

Artikel 17

Beschwerdesysteme
Die Kommission untersucht, ob wirksame Verfahren zur Behandlung von Verbraucherbeschwerden, die den Fernabsatz betreffen, geschaffen werden koennen. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Bericht ueber die Untersuchungsergebnisse gegebenenfalls zusammen mit Vorschlaegen vor.
zurueck

Artikel 18

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veroeffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften in Kraft.
zurueck

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Bruessel am 20. Mai 1997.
Im Namen des Europaeischen Parlaments
Der Praesident
J.M. GIL-ROBLESIm Namen des Rates
Der Praesident
J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. C 156 vom 23. 6. 1992, S. 14 und
ABl. Nr. C 308 vom 15. 11. 1993, S. 18.
(2) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 111.
(3) Stellungnahme des Europaeischen Parlaments vom 26. Mai 1993 (ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993, S. 95), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. Nr. C 288 vom 30. 10. 1995, S. 1) und Beschluss des Europaeischen Parlaments vom 13. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996, S. 51). Entscheidung des Europaeischen Parlaments vom 16. Januar 1997 und Entscheidung des Rates vom 20. Januar 1997.
(4)ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1.
(5) ABl. Nr. C 167 vom 5. 7. 1986, S. 1.
(6) ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1.
(7) ABl. Nr. L 250 vom 19. 9. 1984, S. 17.
(8) ABl. Nr. L 156 vom 10. 6. 1992, S. 21.
(9) ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23.
(10) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 13.
(11)
(12) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 111.
(13)
(14) ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1.
(15) ABl. Nr. C 167 vom 5. 7. 1986, S. 1.
(16) ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1.
(17) ABl. Nr. L 250 vom 19. 9. 1984, S. 17.
(18) ABl. Nr. L 156 vom 10. 6. 1992, S. 21.
(19) ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23.
(20) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 13.

zurueck

ANHANG I

Kommunikationstechniken nach Artikel 2 Nummer 4
- Drucksache ohne Anschrift,
- Drucksache mit Anschrift,
- vorgefertigter Standardbrief,
- Pressewerbung mit Bestellschein,
- Katalog,
- telefonische Kommunikation mit Person als Gespraechspartner,
- telefonische Kommunikation mit Automaten als Gespraechspartner (Voice-Mail-System, Audiotext),
- Hoerfunk,
- Bildtelefon,
- Videotext (Mikrocomputer, Fernsehbildschirm) mit Tastatur oder Kontaktbildschirm,
- elektronische Post,
- Fernkopie (Telefax),
- Fernsehen (Teleshopping).
zurueck

ANHANG II

Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1
- Wertpapierdienstleistungen;
- Versicherungs- und Rueckversicherungsgeschaefte;
- Bankdienstleistungen;
- Taetigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsfonds;
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschaeften.
Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere:
- Wertpapierdienstleistungen gemaess dem Anhang der Richtlinie 93/22/EWG (1); Dienstleistungen von Wertpapierfirmen fuer gemeinsame Anlagen;
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Taetigkeiten, die im Anhang zur Richtlinie 89/646/EWG (2) genannt sind und fuer die die gegenseitige Anerkennung gilt;
- Versicherungs- und Rueckversicherungsgeschaefte gemaess
- Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG (3);
- dem Anhang der Richtlinie 79/267/EWG (4);
- der Richtlinie 64/225/EWG (5);
- den Richtlinien 92/49/EWG (6) und 92/96/EWG (7).
(1)ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27.
(2) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52).
(3) ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1).
(4) ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50).
(5) ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 878/64. Richtlinie geaendert durch die Beitrittsakte von 1973.
(6) ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1.
(7) ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1.

zurueck

Erklaerung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1
Der Rat und das Parlament nehmen zur Kenntnis, dass die Kommission pruefen wird, ob es moeglich und wuenschenswert ist, die Berechnungsmethode fuer die Bedenkzeit in den derzeit geltenden Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschaeftsraeumen geschlossenen Vertraegen ("Haustuergeschaefte") (1) zu harmonisieren.
(1) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 31.

Erklaerung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich
Die Kommission erkennt die Bedeutung des Verbraucherschutzes fuer Vertragsabschluesse im Fernabsatz bei finanziellen Dienstleistungen an und hat daher ein Gruenbuch "Finanzdienstleistungen - Wahrung der Verbraucherinteressen" vorgelegt. Im Lichte der Ergebnisse dieses Gruenbuchs wird die Kommission pruefen, wie der Verbraucherschutz in die Finanzdienstleistungspolitik und in etwaige Rechtsvorschriften in diesem Bereich einbezogen werden kann, und erforderlichenfalls geeignete Vorschlaege unterbreiten.


keine Haftung fuer inhaltliche Richtigkeit - bonnanwalt (C) 1998