EU - Richtlinie über (vergleichende) Werbung

konsolidierte Fassung (Auszug)

Verarbeitet wurden folgende europäische Richtlinien

Die jeweiligen Erwägungsgründe für die Normierungen sind den einzelnen Richtlinien zu entnehmen

Keine Gewähr für Richtigkeit und Aktualität - Inhaltliche Quelle Richtlinienbestimmungen: Eur-Lex


Wo steht was?
mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )


"Richtlinie des Rates vom 10. September 1984 ueber irrefuehrende und vergleichende Werbung".

Artikel 1

zurueck
Zweck dieser Richtlinie ist der Schutz der Verbraucher, der Personen, die einen Handel oder ein Gewerbe betreiben oder ein Handwerk oder einen freien Beruf ausueben, sowie der Interessen der Allgemeinheit gegen irrefuehrende Werbung und deren unlautere Auswirkungen und die Festlegung der Bedingungen fuer zulaessige vergleichende Werbung.

Artikel 2

zurueck
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
1. »Werbung" jede AEusserung bei der Ausuebung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu foerdern;
2. »irrefuehrende Werbung" jede Werbung, die in irgendeiner Weise - einschliesslich ihrer Aufmachung - die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, taeuscht oder zu taeuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Taeuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gruenden einen Mitbewerber schaedigt oder zu schaedigen geeignet ist;
"2a. 'vergleichende Werbung' jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht;".
3. »Personen" jede natuerliche oder juristische Person.

Artikel 3

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Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irrefuehrend ist, sind alle ihre Bestandteile zu beruecksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben ueber:
a) die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfuegbarkeit, Art, Ausfuehrung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmoeglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
b) den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
c) die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identitaet und sein Vermoegen, seine Befaehigungen und seine gewerblichen, kommerziellen oder geistigen Eigentumsrechte oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.

Artikel 3a

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(1) Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulaessig, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind:
a) Sie ist nicht irrefuehrend im Sinne des Artikels 2 Nummer 2, des Artikels 3 und des Artikels 7 Absatz 1;
b) sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen fuer den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung;
c) sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachpruefbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehoeren kann;
d) sie verursacht auf dem Markt keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken, den Handelsnamen, anderen Unterscheidungszeichen, den Waren oder den Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers;
e) durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Taetigkeiten oder die Verhaeltnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft;
f) bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung;
g) sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus;
h) sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschuetzter Marke oder geschuetztem Handelsnamen dar.
(2) Bezieht sich der Vergleich auf ein Sonderangebot, so muessen klar und eindeutig der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebots und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums angegeben werden, in dem der Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten; gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Sonderangebot nur so lange gilt, wie die Waren und Dienstleistungen verfuegbar sind.

Artikel 4

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(1) Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse sowohl der Verbraucher als auch der Mitbewerber und der Allgemeinheit fuer geeignete und wirksame Moeglichkeiten zur Bekaempfung der irrefuehrenden Werbung und zur Gewaehrleistung der Einhaltung der Bestimmungen ueber vergleichende Werbung.
Diese Moeglichkeiten muessen Rechtsvorschriften umfassen, die es den Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse am Verbot irrefuehrender Werbung oder an der Regelung vergleichender Werbung haben, gestatten,
a) gerichtlich gegen eine solche Werbung vorzugehen und/oder
b) eine solche Werbung vor eine Verwaltungsbehoerde zu bringen, die zustaendig ist, ueber Beschwerden zu entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten.
Jedem Mitgliedstaat bleibt vorbehalten zu entscheiden, welche dieser Moeglichkeiten gegeben sein soll und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehoerde ermaechtigt werden soll, vorab die Durchfuehrung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung von Beschwerden, einschliesslich der in Artikel 5 genannten Einrichtungen, zu verlangen.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften uebertragen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehoerden Befugnisse, die sie ermaechtigen, in Faellen, in denen sie diese Massnahmen unter Beruecksichtigung aller betroffenen Interessen und insbesondere des Allgemeininteresses fuer erforderlich halten,
- die Einstellung einer irrefuehrenden oder unzulaessigen vergleichenden Werbung anzuordnen oder geeignete gerichtliche Schritte zur Veranlassung der Einstellung dieser Werbung einzuleiten oder
- sofern eine irrefuehrende oder unzulaessige vergleichende Werbung noch nicht veroeffentlicht ist, die Veroeffentlichung aber bevorsteht, die Veroeffentlichung zu verbieten oder geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten, um das Verbot dieser Veroeffentlichung anzuordnen,
Die Mitgliedstaaten sehen ferner vor, dass die in Unterabsatz 1 bezeichneten Massnahmen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens mit
- vorlaeufiger oder
- endgueltiger
Wirkung getroffen werden koennen, wobei jedem Mitgliedstaat vorbehalten bleibt zu entscheiden, welche dieser beiden Moeglichkeiten gewaehlt wird.
Ausserdem koennen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehoerden Befugnisse uebertragen, die es diesen gestatten, zur Ausraeumung der fortdauernden Wirkung einer irrefuehrenden oder unzulaessigen vergleichenden Werbung, deren Einstellung durch eine rechtskraeftige Entscheidung angeordnet worden ist,
- die Veroeffentlichtung dieser Entscheidung ganz oder auszugsweise und in der von ihnen fuer angemessen erachteten Form zu verlangen;
- ausserdem die Veroeffentlichung einer berichtigenden Erklaerung zu verlangen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsbehoerden muessen
a) so zusammengesetzt sein, dass ihre Unparteilichkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann;
b) ausreichende Befugnisse haben, die Einhaltung ihrer Entscheidungen wirksam zu ueberwachen und durchzusetzen, sofern sie ueber die Beschwerden entscheiden;
c) in der Regel ihre Entscheidungen begruenden.
Werden die in Absatz 2 genannten Befugnisse ausschliesslich von einer Verwaltungsbehoerde ausgeuebt, sind die Entscheidungen stets zu begruenden. In diesem Fall sind ferner Verfahren vorzusehen, in denen eine fehlerhafte oder unsachgemaesse Ausuebung der Befugnisse durch die Verwaltungsbehoerde oder eine ungerechtfertigte oder unsachgemaesse Unterlassung, diese Befugnisse auszuueben, von den Gerichten ueberprueft werden kann.

Artikel 5

zurueck
Diese Richtlinie schliesst die freiwillige Kontrolle irrefuehrender oder vergleichender Werbung durch Einrichtungen der Selbstverwaltung und die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen durch die in Artikel 4 genannten Personen oder Organisationen nicht aus, wenn entsprechende Verfahren vor solchen Einrichtungen zusaetzlich zu den in Artikel 4 genannten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Verfuegung stehen. Die Mitgliedstaaten koennen diese freiwillige Kontrolle foerdern.

Artikel 6

zurueck
Die Mitgliedstaaten uebertragen den Gerichten oder Verwaltungsbehoerden Befugnisse, die sie ermaechtigen, in den in Artikel 4 vorgesehenen Verfahren vor den Zivilgerichten oder Verwaltungsbehoerden
a) vom Werbenden Beweise fuer die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Beruecksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstaende des Einzelfalls angemessen erscheint, und bei vergleichender Werbung vom Werbenden zu verlangen, die entsprechenden Beweise kurzfristig vorzulegen, sowie
b) Tatsachenbehauptungen als unrichtig anzusehen, wenn der gemaess Buchstabe a) verlangte Beweis nicht angetreten wird oder wenn er von dem Gericht oder der Verwaltungsbehoerde fuer unzureichend erachtet wird.

Artikel 7

zurueck
(1) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die bei irrefuehrender Werbung einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher, der einen Handel, ein Gewerbe, ein Handwerk oder einen freien Beruf ausuebenden Personen sowie der Allgemeinheit vorsehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer vergleichende Werbung, soweit es sich um den Vergleich handelt.
(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die auf die Werbung fuer bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen anwendbar sind, sowie unbeschadet der Beschraenkungen oder Verbote fuer die Werbung in bestimmten Medien.
(4) Aus den die vergleichende Werbung betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie ergibt sich keine Verpflichtung fuer diejenigen Mitgliedstaaten, die unter Einhaltung der Vorschriften des Vertrags ein Werbeverbot fuer bestimmte Waren oder Dienstleistungen aufrechterhalten oder einfuehren, vergleichende Werbung fuer diese Waren oder Dienstleistungen zuzulassen; dies gilt sowohl fuer unmittelbar ausgesprochene Verbote als auch fuer Verbote durch eine Einrichtung oder Organisation, die gemaess den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats fuer die Regelung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs zustaendig ist. Sind diese Verbote auf bestimmte Medien beschraenkt, so gilt diese Richtlinie fuer diejenigen Medien, die nicht unter diese Verbote fallen.
(5) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags Verbote oder Beschraenkungen fuer die Verwendung von Vergleichen in der Werbung fuer Dienstleistungen freier Berufe aufrechtzuerhalten oder einzufuehren, und zwar unabhaengig davon, ob diese Verbote oder Beschraenkungen unmittelbar auferlegt oder von einer Einrichtung oder Organisation verfuegt werden, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten fuer die Regelung der Ausuebung einer beruflichen Taetigkeit zustaendig ist.