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Richtlinie 97/66/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 ueber die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphaere im Bereich der Telekommunikation
Amtsblatt nr. L 024 vom 30/01/1998 S. 0001 - 0008
RICHTLINIE 97/66/EG DES EUROPAEISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 1997 ueber die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphaere im Bereich der Telekommunikation
DAS EUROPAEISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION -
gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemaess dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss am 6. November 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwaegung nachstehender Gruende:
(1) Die Richtlinie 95/
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des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natuerlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechte und die Freiheit natuerlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere ihr Recht auf Privatsphaere sicherstellen, um in der Gemeinschaft den freien Verkehr personenbezogener Daten zu gewaehrleisten.
(2) Die Vertraulichkeit der Kommunikation wird im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsbestimmungen (insbesondere der Europaeischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) und den Verfassungen der Mitgliedstaaten garantiert.
(3) Gegenwaertig werden oeffentliche Telekommunikationsnetze in der Europaeischen Gemeinschaft mit fortschrittlichen neuen Digitaltechnologien ausgestattet, die besondere Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphaere des Benutzers mit sich bringen. Die Entwicklung der Informationsgesellschaft ist durch die Einfuehrung neuer Telekommunikationsdienste gekennzeichnet. Die erfolgreiche grenzueberschreitende Entwicklung dieser Dienste, beispielsweise Video auf Abruf und interaktives Fernsehen, haengt zum Teil davon ab, inwieweit die Benutzer darauf vertrauen, dass ihre Privatsphaere unangetastet bleibt.
(4) Dies gilt insbesondere fuer die Einfuehrung des diensteintegrierenden digitalen Telekommunikationsnetzes (ISDN) und digitaler Mobilfunknetze.
(5) In seiner Entschliessung vom 30. Juni 1988 ueber die Entwicklung des gemeinsamen Marktes fuer Telekommunikationsdienste und -geraete bis 1992 (5) hat der Rat Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gefordert, um ein geeignetes Umfeld fuer die kuenftige Entwicklung der Telekommunikationsdienste in der Gemeinschaft zu schaffen. In seiner Entschliessung vom 18. Juli 1989 ueber eine verstaerkte Koordinierung bei der Einfuehrung des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes (ISDN) in der Europaeischen Gemeinschaft bis 1992 (6) betonte der Rat erneut die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphaere.
(6) Das Europaeische Parlament hat auf die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphaere in Telekommunikationsnetzen, insbesondere bei der Einfuehrung des diensteintegrierenden digitalen Telekommunikationsnetzes (ISDN), hingewiesen.
(7) OEffentliche Telekommunikationsnetze erfordern besondere rechtliche, ordnungspolitische und technische Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natuerlicher Personen und der berechtigten Interessen juristischer Personen, insbesondere hinsichtlich der zunehmenden Risiken im Zusammenhang mit der automatischen Speicherung und der Verarbeitung personenbezogener Daten ueber Teilnehmer und Benutzer.
(8) Die von den Mitgliedstaaten erlassenen rechtlichen, ordnungspolitischen und technischen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphaere und der berechtigten Interessen juristischer Personen im Bereich der Telekommunikation muessen harmonisiert werden, um Behinderungen des Telekommunikations-Binnenmarktes gemaess dem in Artikel 7a des Vertrags festgelegten Ziel zu beseitigen. Die Harmonisierung beschraenkt sich auf die Anforderungen, die notwendig sind, um zu gewaehrleisten, dass die Entstehung und die Weiterentwicklung neuer Telekommunikationsdienste und -netze zwischen Mitgliedstaaten nicht behindert werden.
(9) Die Mitgliedstaaten, die Anbieter und die Nutzer sowie die zustaendigen Stellen der Gemeinschaft sollten bei der Einfuehrung und Weiterentwicklung der Telekommunikationstechnologien zusammenarbeiten, soweit dies zur Anwendung der in den Bestimmungen dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien erforderlich ist.
(10) Zu diesen neuen Diensten zaehlen das interaktive Fernsehen und Video auf Abruf.
(11) Im Bereich der Telekommunikation gilt vor allem fuer alle Fragen des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, die von dieser Richtlinie nicht spezifisch erfasst werden, einschliesslich der Pflichten des fuer die Verarbeitung Verantwortlichen und der Rechte des einzelnen die Richtlinie95
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. Die Richtlinie
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gilt fuer nicht oeffentlich zugaengliche Telekommunikationsdienste.
(12) Diese Richtlinie bezieht sich - aehnlich wie in Artikel 3 der Richtlinie95
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vorgesehen - nicht auf Fragen des Schutzes der Grundrechte und -freiheiten in Bereichen, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, Massnahmen zu ergreifen, die sie fuer den Schutz der oeffentlichen Sicherheit, fuer die Landesverteidigung, fuer die Sicherheit des Staates (einschliesslich des wirtschaftlichen Wohls des Staates, soweit die Taetigkeiten die Sicherheit des Staates beruehren) und fuer die Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen fuer erforderlich halten. Diese Richtlinie betrifft nicht die Moeglichkeit der Mitgliedstaaten zur rechtmaessigen UEberwachung des Telekommunikationsverkehrs fuer die genannten Zwecke.
(13) Bei den Teilnehmern eines oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdienstes kann es sich um natuerliche oder juristische Personen handeln. Diese Richtlinie zielt durch Ergaenzung der Richtlinie95
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darauf ab, die Grundrechte natuerlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphaere, sowie die berechtigten Interessen juristischer Personen zu schuetzen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich unter keinen Umstaenden eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtlinie
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auch im Hinblick auf den Schutz der berechtigten Interessen juristischer Personen anzuwenden. Dieser Schutz wird im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sichergestellt.
(14) Die Anwendung bestimmter Anforderungen fuer die Anzeige des rufenden und angerufenen Anschlusses sowie fuer die Einschraenkung dieser Anzeige und fuer die automatische Weiterschaltung zu Teilnehmeranschluessen, die an analoge Vermittlungen angeschlossen sind, darf in besonderen Faellen nicht zwingend vorgeschrieben werden, wenn sich die Anwendung als technisch nicht machbar erweist oder einen unangemessen hohen wirtschaftlichen Aufwand erfordert. Fuer die Beteiligten ist es wichtig, in solchen Faellen in Kenntnis gesetzt zu werden, und die Mitgliedstaaten muessen sie deshalb der Kommission anzeigen.
(15) Diensteanbieter muessen geeignete Massnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Dienste, erforderlichenfalls zusammen mit dem Netzbetreiber, zu gewaehrleisten, und sie muessen die Teilnehmer ueber alle besonderen Risiken der Verletzung der Netzsicherheit unterrichten. Die Bewertung der Sicherheit erfolgt unter Beruecksichtigung des Artikels 17 der Richtlinie95
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(16) Es muessen Massnahmen getroffen werden, um den unerlaubten Zugang zur Kommunikation zu verhindern und so die Vertraulichkeit der mit oeffentlichen Telekommunikationsnetzen und oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdiensten erfolgenden Kommunikation zu schuetzen. Im innerstaatlichen Recht einiger Mitgliedstaaten ist nur der absichtliche unberechtigte Zugriff auf die Kommunikation untersagt.
(17) Daten ueber Teilnehmer, die zum Verbindungsaufbau verarbeitet werden, enthalten Informationen ueber das Privatleben natuerlicher Personen und betreffen ihr Recht auf Achtung ihrer Kommunikationsfreiheit, oder sie betreffen berechtigte Interessen juristischer Personen. Diese Daten duerfen nur fuer einen begrenzten Zeitraum und nur insoweit gespeichert werden, wie dies fuer die Erbringung des Dienstes, fuer die Gebuehrenabrechnung und fuer Zusammenschaltungszahlungen erforderlich ist. Jede weitere Verarbeitung, die der Betreiber des oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdienstes zum Zwecke der Vermarktung seiner eigenen Telekommunikationsdienste vornehmen moechte, darf nur unter der Bedingung gestattet werden, dass der Teilnehmer dieser Verarbeitung auf der Grundlage genauer, vollstaendiger Angaben des Betreibers des oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdienstes ueber die Formen der von ihm beabsichtigten weiteren Verarbeitung zugestimmt hat.
(18) Die Einfuehrung von Einzelgebuehrennachweisen hat die Moeglichkeiten des Teilnehmers verbessert, die Richtigkeit der vom Diensteanbieter erstellten Gebuehrenabrechnung zu ueberpruefen; gleichzeitig koennen dadurch Gefahren fuer die Privatsphaere der Benutzer von oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdiensten entstehen. Um die Privatsphaere des Benutzers zu schuetzen, muessen die Mitgliedstaaten daher darauf hinwirken, dass bei den Telekommunikationsdiensten beispielsweise alternative Funktionen entwickelt werden, die den anonymen oder rein privaten Zugang zu oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdiensten ermoeglichen, beispielsweise Telefonkarten mit Geheimzahl (calling cards) und Moeglichkeiten der Zahlung per Kreditkarte. Alternativ hierzu koennen die Mitgliedstaaten zum selben Zweck auch vorschreiben, dass einige Ziffern der in den Einzelgebuehrennachweisen aufgefuehrten Rufnummern unkenntlich gemacht werden.
(19) Im Hinblick auf die Rufnummernanzeige ist es erforderlich, das Recht des Anrufers zu wahren, die Anzeige der Rufnummer des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, zu unterdruecken, ebenso wie das Recht des Angerufenen, Anrufe von nicht identifzierten Anschluessen abzuweisen. Es ist gerechtfertigt, in Sonderfaellen die Unterdrueckung der Rufnummernanzeige aufzuheben. Bestimmte Teilnehmer, insbesondere telefonische Beratungsdienste und aehnliche Einrichtungen, haben ein Interesse daran, die Anonymitaet ihrer Anrufer zu gewaehrleisten. Im Hinblick auf die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen ist es erforderlich, das Recht und das berechtigte Interesse des Angerufenen zu wahren, die Anzeige der Rufnummer des Anschlusses, mit dem der Anrufer tatsaechlich verbunden ist, zu unterdruecken; dies gilt besonders fuer den Fall weitergeschalteter Anrufe. Die Betreiber oeffentlich zugaenglicher Telekommunikationsdienste muessen ihre Teilnehmer ueber die Moeglichkeit der Anzeige der Rufnummer des Anrufenden und des Angerufenen, ueber alle Dienste, die auf der Grundlage der Anzeige der Rufnummer des Anrufenden und des Angerufenen angeboten werden, und ueber die verfuegbaren Funktionen zur Wahrung der Vertraulichkeit unterrichten. Die Teilnehmer koennen dann sachkundig die Funktionen auswaehlen, die sie zur Wahrung der Vertraulichkeit nutzen moechten. Die permanenten Funktionen zur Wahrung der Vertraulichkeit muessen nicht unbedingt als automatischer Netzdienst zur Verfuegung stehen, sondern koennen von dem Betreiber des oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdienstes auf einfachen Antrag bereitgestellt werden.
(20) Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Teilnehmer vor Schaden durch die automatische Weiterschaltung von Anrufen durch andere zu schuetzen. In derartigen Faellen muss der Teilnehmer durch einfachen Antrag beim Betreiber des oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdienstes die Weiterschaltung von Anrufen auf sein Endgeraet unterbinden koennen.
(21) Teilnehmerverzeichnisse werden weit verbreitet und sind oeffentlich verfuegbar. Das Recht auf Privatsphaere natuerlicher Personen und das berechtigte Interesse juristischer Personen erfordern daher, dass die Teilnehmer bestimmen koennen, welche ihrer persoenlichen Daten in einem Teilnehmerverzeichnis veroeffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten koennen diese Moeglichkeit auf Teilnehmer beschraenken, die natuerliche Personen sind.
(22) Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Teilnehmer gegen das Eindringen in ihre Privatsphaere durch unerbetene Anrufe oder unerbetene Fernkopieuebermittlungen zu schuetzen. Die Mitgliedstaaten koennen diese Vorkehrungen auf Teilnehmer beschraenken, die natuerliche Personen sind.
(23) Es muss gewaehrleistet sein, dass die aus Gruenden des Datenschutzes erforderliche Einfuehrung von technischen Merkmalen der Telekommunikationsgeraete harmonisiert wird, damit sie der Verwirklichung des Binnenmarktes nicht entgegensteht.
(24) Insbesondere koennen die Mitgliedstaaten - aehnlich wie in Artikel 13 der Richtlinie95
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vorgesehen - den Geltungsbereich der Pflichten und Rechte der Teilnehmer unter bestimmten Umstaenden einschraenken, indem sie beispielsweise sicherstellen, dass der Betreiber eines oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdienstes die Unterdrueckung der Anzeige der Rufnummer des Anrufers im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht fuer die Verhinderung oder Ermittlung von Straftaten oder die Sicherheit des Staates aufheben kann.
(25) Das innerstaatliche Recht muss gerichtliche Rechtsbehelfe fuer den Fall vorsehen, dass die Rechte der Benutzer und Teilnehmer nicht respektiert werden. Gegen jede Person, ob fuer sie nun privates oder oeffentliches Recht gilt, die den nach dieser Richtlinie getroffenen Massnahmen zuwiderhandelt, muessen Sanktionen verhaengt werden.
(26) Bei der Anwendung dieser Richtlinie ist es sinnvoll, auf die Erfahrung der gemaess Artikel 29 der Richtlinie95
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eingesetzten Datenschutzgruppe aus Vertretern der fuer den Schutz personenbezogener Daten zustaendigen Kontrollstellen der Mitgliedstaaten zurueckzugreifen.
(27) Aufgrund der technischen Entwicklungen und der zu erwartenden Weiterentwicklungen der angebotenen Dienstleistungen ist es erforderlich, die im Anhang dieser Richtlinie genannten Kategorien von Daten fuer die Anwendung des Artikels 6 dieser Richtlinie unter Mitwirkung des gemaess Artikel 31 der Richtlinie95
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eingesetzten Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten technisch zu spezifizieren, damit ungeachtet technologischer Wandlungen eine kohaerente Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie gewaehrleistet ist; dieses Verfahren kann nur auf Spezifikationen angewendet werden, die erforderlich sind, um den Anhang an neue technologische Entwicklungen anzupassen, wobei AEnderungen der Markt- oder Verbrauchernachfrage zu beruecksichtigen sind. Die Kommission muss ihre Absicht, dieses Verfahren anzuwenden, dem Europaeischen Parlament in angemessener Form mitteilen; ansonsten wird nach Artikel 100a des Vertrags verfahren.
(28) Zur leichteren Anpassung an die Vorschriften dieser Richtlinie bedarf es einer Sonderregelung fuer die Datenverarbeitungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften bereits durchgefuehrt werden -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Zielsetzung und Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphaere, in bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Telekommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von Telekommunikationsgeraeten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewaehrleisten.
(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stellen eine Detaillierung und Ergaenzung der Richtlinie95
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im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Zwecke dar. Darueber hinaus regeln sie den Schutz der berechtigten Interessen von Teilnehmern, bei denen es sich um juristische Personen handelt.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht fuer Taetigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Taetigkeiten gemaess den Titeln V und VI des Vertrags ueber die Europaeische Union, und auf keinen Fall fuer Taetigkeiten betreffend die oeffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates (einschliesslich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Taetigkeit die Sicherheit des Staates beruehrt) und die Taetigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zusaetzlich zu den Begriffsbestimmungen der Richtlinie95
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bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck
a) "Teilnehmer" eine natuerliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter oeffentlich zugaenglicher Telekommunikationsdienste einen Vertrag ueber die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen hat;
b) "Benutzer" eine natuerliche Person, die einen oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdienst fuer private oder geschaeftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangslaeufig abonniert zu haben;
c) "oeffentliches Telekommunikationsnetz" UEbertragungs- und gegebenenfalls Vermittlungssysteme sowie sonstige Betriebsmittel, mit denen Signale zwischen definierten Abschlusspunkten ueber Draht, ueber Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege uebertragen werden und die ganz oder teilweise der Erbringung oeffentlich zugaenglicher Telekommunikationsdienste dienen;
d) "Telekommunikationsdienst" Dienste, die ganz oder teilweise in der UEbertragung und Weiterleitung von Signalen ueber das Telekommunikationsnetz bestehen, mit Ausnahme von Hoer- und Fernsehfunk.
Artikel 3 Betroffene Dienste
(1) Diese Richtlinie gilt fuer die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erbringung oeffentlich zugaenglicher Telekommunikationsdienste in oeffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Gemeinschaft, insbesondere ueber das diensteintegrierende digitale Telekommunikationsnetz (ISDN) und oeffentliche digitale Mobilfunknetze.
(2) Die Artikel 8, 9 und 10 gelten fuer Teilnehmeranschluesse, die an digitale Vermittlungsstellen angeschlossen sind, und - soweit dies technisch machbar ist und keinen unverhaeltnismaessigen wirtschaftlichen Aufwand erfordert - fuer Teilnehmeranschluesse, die an analoge Vermittlungsstellen angeschlossen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Faelle mit, in denen eine Einhaltung der Anforderungen der Artikel 8, 9 und 10 technisch nicht machbar waere oder eine unverhaeltnismaessige Investition erfordern wuerde.
Artikel 4 Sicherheit
(1) Der Betreiber eines oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdienstes muss geeignete technische und organisatorische Massnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewaehrleisten; die Netzsicherheit ist hierbei erforderlichenfalls zusammen mit dem Betreiber des oeffentlichen Telekommunikationsnetzes zu gewaehrleisten. Diese Massnahmen muessen unter Beruecksichtigung des Standes der Technik und der Kosten ihrer Durchfuehrung ein Sicherheitsniveau gewaehrleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist.
(2) Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit, muss der Betreiber eines oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdienstes die Teilnehmer ueber dieses Risiko und ueber moegliche Abhilfen einschliesslich deren Kosten unterrichten.
Artikel 5 Vertraulichkeit der Kommunikation
(1) Die Mitgliedstaaten stellen durch innerstaatliche Vorschriften die Vertraulichkeit der mit oeffentlichen Telekommunikationsnetzen und oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdiensten erfolgenden Kommunikation sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithoeren, Abhoeren und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder UEberwachens von Kommunikationen durch andere Personen als die Benutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Benutzer vorliegt, es sei denn, diese Personen seien gemaess Artikel 14 Absatz 1 gesetzlich dazu ermaechtigt.
(2) Absatz 1 betrifft nicht das rechtlich zulaessige Aufzeichnen von Kommunikationen im Rahmen einer rechtmaessigen Geschaeftspraxis zum Nachweis einer kommerziellen Transaktion oder einer sonstigen geschaeftlichen Kommunikation.
Artikel 6 Verkehrsdaten und Daten fuer die Gebuehrenabrechnung
(1) Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Benutzer beziehen und die fuer den Verbindungsaufbau verarbeitet und vom Betreiber eines oeffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder eines oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdienstes gespeichert werden, sind nach Beendigung der Verbindung unbeschadet der Absaetze 2, 3 und 4 zu loeschen oder zu anonymisieren.
(2) Zum Zwecke der Gebuehrenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen ist es zulaessig, die im Anhang genannten Daten zu verarbeiten. Diese Verarbeitung ist nur bis zum Ablauf der Frist zulaessig, innerhalb deren die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann.
(3) Der Betreiber eines oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdienstes kann die in Absatz 2 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung seiner eigenen Telekommunikationsdienste verarbeiten, wenn der Teilnehmer seine Einwilligung gegeben hat.
(4) Die Verarbeitung von Verkehrs- und Gebuehrenabrechnungsdaten darf nur durch auf Weisung der Betreiber oeffentlicher Telekommunikationsnetze und/oder oeffentlich zugaenglicher Telekommunikationsdienste handelnde Personen erfolgen, die fuer Gebuehrenabrechnungen oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen, Betrugsermittlung sowie fuer die Vermarktung der eigenen Telekommunikationsdienste des Betreibers zustaendig sind; ferner ist sie auf das fuer diese Taetigkeiten erforderliche Mass zu beschraenken.
(5) Die Absaetze 1, 2, 3 und 4 gelten unbeschadet der Moeglichkeit der zustaendigen Behoerden, in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften fuer die Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere Zusammenschaltungs- oder Abrechnungsstreitigkeiten, von Verkehrs- und Gebuehrenabrechnungsdaten Kenntnis zu erhalten.
Artikel 7 Einzelgebuehrennachweis
(1) Die Teilnehmer haben das Recht, Rechnungen ohne Einzelgebuehrennachweis zu erhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden innerstaatliche Vorschriften an, um das Recht der Teilnehmer, Einzelgebuehrennachweise zu erhalten, und das Recht anrufender Benutzer und angerufener Teilnehmer auf Vertraulichkeit miteinander in Einklang zu bringen, indem sie beispielsweise sicherstellen, dass diesen Benutzern und Teilnehmern ausreichende Alternativen fuer die Kommunikation oder die Zahlung zur Verfuegung stehen.
Artikel 8 Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen und deren Unterdrueckung
(1) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten, so muss der anrufende Benutzer die Moeglichkeit haben, die Rufnummernanzeige fuer jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und gebuehrenfrei zu unterdruecken. Dem anrufenden Teilnehmer muss diese Moeglichkeit als Dauerfunktion fuer jeden Anschluss zur Verfuegung stehen.
(2) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten, so muss der angerufene Teilnehmer die Moeglichkeit haben, die Anzeige der Rufnummer eingehender Anrufe auf einfache Weise und fuer jede angemessene Nutzung dieser Funktion gebuehrenfrei zu unterdruecken.
(3) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten und wird die Rufnummer vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, so muss der angerufene Teilnehmer die Moeglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den anrufenden Benutzer oder Teilnehmer unterdrueckt wurde, auf einfache Weise und gebuehrenfrei abzuweisen.
(4) Wird die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen angeboten, so muss der angerufene Teilnehmer die Moeglichkeit haben, die Anzeige seiner Rufnummer beim anrufenden Benutzer auf einfache Weise und gebuehrenfrei zu unterdruecken.
(5) Absatz 1 gilt auch fuer aus der Gemeinschaft kommende Anrufe in Drittlaendern; die Absaetze 2, 3 und 4 gelten auch fuer aus Drittlaendern kommende Anrufe.
(6) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers und/oder des Angerufenen angeboten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Betreiber oeffentlich zugaenglicher Telekommunikationsdienste die OEffentlichkeit hierueber und ueber die in den Absaetzen 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Moeglichkeiten unterrichten.
Artikel 9 Ausnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es transparente Verfahren gibt, nach denen der Betreiber eines oeffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder eines oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdienstes die Unterdrueckung der Rufnummernanzeige aufheben kann, und zwar
a) voruebergehend, wenn ein Teilnehmer beantragt hat, dass boeswillige oder belaestigende Anrufe zurueckverfolgt werden; in diesem Fall werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht die Daten mit der Rufnummer des anrufenden Teilnehmers vom Betreiber des oeffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder des oeffentlich zugaenglichen Telekommunikationsdienstes gespeichert und zur Verfuegung gestellt;
b) permanent fuer Einrichtungen, die Notrufe bearbeiten und dafuer von einem Mitgliedstaat anerkannt sind, einschliesslich Strafverfolgungsbehoerden, Ambulanzdiensten und Feuerwehren, zum Zwecke der Beantwortung dieser Anrufe.
Artikel 10 Automatische Anrufweiterschaltung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Teilnehmer die Moeglichkeit hat, auf einfache Weise und gebuehrenfrei die von einer dritten Partei veranlasste automatische Weiterschaltung zum Endgeraet des Teilnehmers abzustellen.
Artikel 11 Teilnehmerverzeichnisse
(1) Die personenbezogenen Daten in gedruckten oder elektronischen Teilnehmerverzeichnissen, die oeffentlich zugaenglich oder durch Auskunftsdienste erhaeltlich sind, sollten auf das fuer die Ermittlung eines bestimmten Teilnehmers erforderliche Mass beschraenkt werden, es sei denn, der Teilnehmer hat der Veroeffentlichung zusaetzlicher personenbezogener Daten zweifelsfrei zugestimmt. Der Teilnehmer ist gebuehrenfrei berechtigt, zu beantragen, dass er nicht in ein Verzeichnis aufgenommen wird, zu erklaeren, dass seine/ihre personenbezogenen Daten nicht zum Zwecke des Direktmarketings verwendet werden duerfen, und zu verlangen, dass seine/ihre Adresse teilweise weggelassen und keine Angabe zu seinem/ihrem Geschlecht gemacht wird, soweit dies sprachlich anwendbar ist.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 koennen die Mitgliedstaaten den Betreibern gestatten, von Teilnehmern, die sicherstellen moechten, dass ihre Angaben nicht in ein Verzeichnis aufgenommen werden, die Zahlung einer Gebuehr zu verlangen, sofern es sich dabei um einen Betrag handelt, der nicht von der Ausuebung dieses Rechts abhaelt, und sofern er unter Beruecksichtigung der Qualitaetsanforderungen an das oeffentliche Verzeichnis im Hinblick auf den allgemeinen Dienst auf die dem Betreiber tatsaechlich entstandenen Kosten fuer die Anpassung und die Aktualisierung der Liste der nicht in das oeffentliche Verzeichnis aufzunehmenden Teilnehmer begrenzt ist.
(3) Die gemaess Absatz 1 uebertragenen Rechte gelten fuer Teilnehmer, die natuerliche Personen sind. Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausserdem dafuer Sorge, dass die legitimen Interessen anderer Teilnehmer als natuerlicher Personen in bezug auf ihre Aufnahme in oeffentliche Verzeichnisse ausreichend geschuetzt werden.
Artikel 12 Unerbetene Anrufe
(1) Die Verwendung von Kommunikation mit Automaten als Gespraechspartner (Voice-Mail-System) oder Fernkopien (Telefax) fuer die Zwecke des Direktmarketings darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Massnahmen, um gebuehrenfrei sicherzustellen, dass mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Anrufe unerbetene Anrufe zum Zweck des Direktmarketings, die entweder ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer erfolgen oder an Teilnehmer gerichtet sind, die keine solchen Anrufe erhalten moechten, nicht gestattet sind; welche dieser Optionen gewaehlt wird, ist im innerstaatlichen Recht zu regeln.
(3) Die gemaess den Absaetzen 1 und 2 uebertragenen Rechte gelten fuer Teilnehmer, die natuerliche Personen sind. Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausserdem dafuer Sorge, dass die legitimen Interessen anderer Teilnehmer als natuerlicher Personen in bezug auf unerbetene Anrufe ausreichend geschuetzt werden.
Artikel 13 Technische Merkmale und Normung
(1) Bei der Durchfuehrung der Bestimmungen dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Absaetze 2 und 3 sicher, dass keine zwingenden Anforderungen in bezug auf spezifische technische Merkmale fuer Endgeraete oder sonstige Telekommunikationsgeraete gestellt werden, die deren Vermarktung und freien Vertrieb in und zwischen den Mitgliedstaaten behindern.
(2) Soweit die Bestimmungen dieser Richtlinie nur mit Hilfe spezifischer technischer Merkmale durchgefuehrt werden koennen, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission darueber gemaess der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. Maerz 1983 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (7).
(3) Soweit erforderlich, sorgt die Kommission fuer die Erarbeitung gemeinsamer europaeischer Normen zur Einfuehrung spezifischer technischer Merkmale im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Telekommunikationsendgeraete einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformitaet und des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 ueber die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (8).
Artikel 14 Ausweitung des Geltungsbereichs bestimmter Vorschriften der Richtlinie95
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(1) Die Mitgliedstaaten koennen Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemaess den Artikeln 5 und 6 sowie gemaess Artikel 8 Absaetze 1, 2, 3 und 4 beschraenken, sofern eine solche Beschraenkung gemaess Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie95
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fuer die Sicherheit des Staates, die Landesverteidigung, die oeffentliche Sicherheit oder die Verhuetung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulaessigen Gebrauchs von Telekommunikationssystemen notwendig ist.
(2) Die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie95
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ueber Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen gelten im Hinblick auf innerstaatliche Vorschriften, die nach der vorliegenden Richtlinie erlassen werden, und im Hinblick auf die aus dieser Richtlinie resultierenden individuellen Rechte.
(3) Die gemaess Artikel 29 der Richtlinie95
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eingesetzte Datenschutzgruppe nimmt die in Artikel 30 der genannten Richtlinie festgelegten Aufgaben auch im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten und der berechtigten Interessen im Bereich der Telekommunikation, der Gegenstand der vorliegenden Richtlinie ist, wahr.
(4) Die Kommission, die von dem nach Artikel 31 der Richtlinie95
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EG eingesetzten Ausschuss unterstuetzt wird, legt die technischen Einzelheiten des Anhangs nach dem in diesem Artikel genannten Verfahren fest. Der betreffende Ausschuss wird speziell fuer die von der vorliegenden Richtlinie erfassten Fragen einberufen.
Artikel 15 Umsetzung dieser Richtlinie
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 24. Oktober 1998 nachzukommen.
Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die zur Anpassung an Artikel 5 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spaetestens 24. Oktober 2000 in Kraft.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 ist eine Einwilligung nicht fuer Verarbeitungen erforderlich, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften bereits durchgefuehrt werden. Die Teilnehmer werden in diesen Faellen ueber die Verarbeitung unterrichtet; wenn sie innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgelegten Frist keinen Einspruch einlegen, wird dies als Einwilligung ihrerseits gewertet.
(3) Artikel 11 gilt nicht fuer Ausgaben von Teilnehmerverzeichnissen, die vor dem Inkrafttreten der nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften veroeffentlicht wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 16 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Bruessel am 15. Dezember 1997.
Im Namen des Europaeischen Parlaments
Der Praesident
J. M. GIL-ROBLES
Im Namen des Rates
Der Praesident
J.-C. JUNCKER
(1) ABl. C 200 vom 22.7.1994, S. 4.
(2) ABl. C 159 vom 17.6.1991, S. 38.
(3) Stellungnahme des Europaeischen Parlaments vom 11. Maerz 1992 (ABl. C 94 vom 13.4.1992, S. 198), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. September 1996 (ABl. C 315 vom 24.10.1996, S. 30) und Beschluss des Europaeischen Parlaments vom 16. Januar 1997 (ABl. C 33 vom 3.2.1997, S. 78). Beschluss des Europaeischen Parlaments vom 20. November 1997 (ABl. C 371 vom 8.12.1997). Beschluss des Rates vom 1. Dezember 1997.
(4) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(5) ABl. C 257 vom 4.10.1988, S. 1.
(6) ABl. C 196 vom 1.8.1989, S. 4.
(7) ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 94/10/EG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 30).
(8) ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31. Beschluss zuletzt geaendert durch die Beitrittsakte von 1994.
ANHANG
Liste der Daten
Fuer die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Zwecke koennen folgende Daten verarbeitet werden:
Daten, die folgendes enthalten:
- die Nummer oder die Identifikation des Teilnehmerendgeraetes;
- die Anschrift des Teilnehmers und die Art des Endgeraetes;
- die Gesamtzahl der fuer den Abrechnungszeitraum zu berechnenden Einheiten;
- die Nummer des angerufenen Teilnehmers;
- Art, Beginn und Dauer der Anrufe und/oder die uebermittelte Datenmenge;
- Datum des Anrufs/der Dienstleistung;
- andere Zahlungsinformationen, beispielsweise Vorauszahlung, Ratenzahlung, Sperren des Anschlusses und Mahnungen.