Markenrecht

Löschungsverfahren

von RA Boris Höller (HOELLER Rechtsanwälte)

Übersicht

Löschungsverfahren bei absoluten Eintragungshindernissen

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Upps - das kommt schon mal vor. Bei einer Markenanmeldung wird ein für eine Ware oder Dienstleistung glatt beschreibende Kennzeichenfolge entgegen den einschlägigen Vorschriften eingetragen. Auch beim Deutschen Patentamt sitzen eben nur Menschen ..... . Wie kann ein solches Mißgeschick wieder gekittet werden?
Das Markengesetz sieht dafür ein Löschungsverfahren vor, daß von jedermann eingeleitet werden kann.



Das Löschungsverfahren

Voraussetzungen

Beim Vorliegen sog. absoluter Schutzhindernisse für eine Marke, wird diese - allerdings nur auf Antrag hin - gelöscht. Dies ist der Fall, wenn die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist oder wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. "Bösgläubigkeit" ist aber nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Anmelder von der Existenz eines ähnlichen Zeichens wußte, sondern nur dann, wenn er es sich bewußt in Behinderungsabsicht angeeignet hat. [ vgl. § 50 MarkenG ]

Verfahren

Der Antrag auf Löschung wegen Nichtigkeit aufgrund des Bestehens absoluter Schutzhindernisse wird beim Patentamt schriftlich gestellt. Der Markeninhaber wird hiervon benachrichtigt. Widerspricht dieser dem Löschungsantrag, wird das Löschungsverfahren durchgeführt; falls kein Widerspruch erfolgt, wird die Eintragung gelöscht. [ vgl. § 54 MarkenG ]

Vorschriften

Ein kleiner Auszug der wesentlichen Vorschriften für das Markenlöschungsverfahren wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse:

Auszug aus § 8 MarkenG:

[...] (2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

  1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
  2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
  3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
  4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
  5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
  6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
  7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
  8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, oder
  9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann.
§ 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht,

  1. wenn sie entgegen § 3 eingetragen worden ist,
  2. wenn sie entgegen § 7 eingetragen worden ist,
  3. wenn sie entgegen § 8 eingetragen worden ist oder
  4. wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war.

(2) Ist die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung außerdem nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird.

(3) Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 eingetragen worden ist und

  1. das Löschungsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird, das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung besteht und
  2. die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.

(4) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht.

§ 54 Löschungsverfahren

  1. Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse [vgl. § 50] ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.
  2. Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.

Kosten des Löschungsverfahrens

Aus MarkenG § 64a i.V.m. Ziff. 333 300 der Anlage zu § 2 Abs. 1 des Patentkostengesetzes (PatKG - in Kraft seit 1.1.2002) ergibt sich die Gebühr für das Löschungsverfahren in Höhe von EUR 300. Die Gebühr ist gem. PatKG §§ 3, 6 innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung des Antrags zu zahlen. Die Gebühr verfällt als Antragsgebühr mit der Antragstellung und kann danach nur noch aus Billigkeitsgründen zurück gezahlt werden.

Es ist sicherlich ratsam, bei einem entsprechendem Löschungsvorhaben rechtsanwaltliche Vertretung in Anspruch zu nehmen. Gleichwohl ist dies, sowie eine Begründung des Löschungsantrages nicht zwingend erforderlich. Die Löschungsabteilung des DPMA hat nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zu verfahren.

Bei Sachverhalten, die das Internet und eine Vielzahl von Personen betreffen kann sich auch anbieten, daß eine Löschungsantragsgemeinschaft diese "Unkosten" anteilig besser verkraftet. Das hohe Maß der Vernetzung macht dies leicht möglich.


© 1999 - 2002 bonnanwalt.de Boris Höller