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Markenrecht

Unternehmenskennzeichen

von RA Boris Höller (HOELLER Rechtsanwälte)

Übersicht
[Was sind Unternehmenskennzeichen?]  [Schutznorm & Schutzvoraussetzungen]  [Konfliktfälle

Seit dem Inkraftreten des Markengesetzes im Jahre 1995 wird der gesetzliche Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geograhphischen Herkunftsangaben in einem Gesetz geregelt. Hierzu zählen auch Unternehmenskennzeichen. Im Vergleich zur alten Gesetzeslage (früher § 16 UWG) hat sich prinzipiell nicht viel geändert.



Was sind Unternehmenskennzeichen?

Ein Unternehmenskennzeichen ist nach der Legaldefinition des Markengesetzes ein Unterfall der geschäftlichen Bezeichnung:

§ 5 Abs. 1 MarkenG

Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.


Die Legaldefinition für Unternehmenskennzeichen im Markengesetz lautet:
§ 5 Abs. 2 MarkenG

Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr

  • als Name,
  • als Firma
  • oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.
Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.


Neben dem wettbewerbsrechtlichen Schutzsystem von geschäftlichen Bezeichnungen besteht noch Kennzeichenschutz. Die Schutzrichtungen sind teilweise verschieden. Voraussetzung für Ansprüche gem. Markengesetz ist immer eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr.

Name & Firma, besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs
  • Der Name im Sinne des § 5 Markengesetz bezieht sich auf eine zur Kennzeichnung eines geschäftlichen Betriebes bezogene Bezeichnung von Gewerbetreibenden ohne Handelsregistereintrag, BGB-Gesellschaften (GbR) und auf Vereine, Stiftungen und Verbände.
  • Die Firma dient zur Kennzeichnung des Kaufmanns und "ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt" (§ 17 I HGB).
  • Wichtig: Es können auch einzelne unterscheidungskräftige Teile eines Namens oder einer Firma bereits schutzfähig sein. Regelmäßig mag die Firmierung unter vollständiger Bezeichnung zwar geboten sein, jedoch wird der Verkehr zumeist Hinweise auf etwa die Gesellschaftsform beim Gebrauch und damit der Zuordnung eines Begriffs oder eines Kennzeichens auf ein Unternehmen nicht verwenden. Insofern spricht man auch von schlagwortartigen Hinweisen auf das Unternehmen.

    Besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs
    Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebes von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen sind allerdings erst dann geschützt, wenn sie Verkehrsgeltung besitzen. Schutz könnte damit auch Telefonnummern, Kleidung von Angestellten, besondere Fassadengestaltung und mithin auch eine prägnante Unternehmens-Website ggf. bestimmte Logos zukommen.

    Schutznorm & Schutzvoraussetzungen

    Damit eine Kennzeichenfolge auch wirksam als Unternehmensbezeichnung Schutz genießen kann, ist eine individualisierende Unterscheidungskraft Schutzvoraussetzung. Diese Unterscheidungskraft kann sich von Hause aus ergeben, d.h. der Kennzeichenfolge kommt schon aus ihrer eigenartigen Zusammenstellung individuelle Kennzeichenkraft zu, oder aber durch eine erreichte Verkehrsgeltung. Ferner ist erforderlich, daß die Kennzeichenfolge benutzt wird.

    Unterscheidungskraft
    Bezüglich der Unterscheidungskraft werden grundsätzlich von der Rechtsprechung keine besonders hohen Ansprüche gestellt. Ausgeschlosssen für einen markenrechtlichen Schutz ist daher insbesondere eine Unternehmensbezeichnung mit glatt beschreibenden Angaben (z.B. reine Sachfirmen wie z.B. "Müller Dachdeckermeisterbetrieb").

    Neuere Beispiele aus der Rechtsprechung

    Als geschäftliche Bezeichnung unterscheidungskräftig:

    Als geschäftliche Bezeichnung nicht unterscheidungskräftig:

    • 'buecher.com' nicht unterscheidungskräftig, da für online-Buchandel glatt beschreibend. (vgl. Oberlandesgericht München 29 W 1389/99 Urteil vom 22.04.99 Quelle: www.afs-rechtsanwaelte.de)
    • 'Business Radio' nicht unterscheidungskräftig für Veranstalter von speziell für Geschäftsbetriebe zusammengestellten Rundfunksendungen. (vgl. Brandenburgisches OLG WRP 1996,308)

    Benutzung
    Benutzung heißt Verwendung des Kennzeichens (im geschäftlichen Verkehr). Eine praktisch sehr einfach zu nehmende rechtliche Hürde. Hierzu reicht wohl und bereits der reklamehafte Hinweis auf ein Unternehmen unter einem bestimmten Internetdomainnamen.

    Schutzvorschrift
    Schutznorm nach Markenrecht für Unternehmenskennzeichen ist:

    § 15 MarkenG

      Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung;
      Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
    1. Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
    2. Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
    3. Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
    4. Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
    5. Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
    6. § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.


    Inhalt und Umfang des Schutzes:
    Vorstehende Verletzungstatbestände setzen grundsätzlich das Bestehen einer Verwechslungsgefahr voraus. Die Verwechslungsgefahr bemißt sich nach verschiedenen Kriterien, wie Ähnlichkeit oder Identität der Bezeichnungen, Branchennähe und ggf. der örtliche Bereich. Hier liegt ein entscheidender Unterschied zur eingetragenen Marke, deren Schutzbereich immer auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt ist. Grundsätzlich richtet sich der örtliche Bereich nach der Art der Geschäftstätigkeit.

    Die für Markensachen speziell zuständige 31. Zivilkammer des Landgericht Köln verwendet zur Feststellung der Verwechslungsgefahr folgende griffige Formel:

    Der Inhaber einer prioritätsälteren Unternehmensbezeichnung kann gegen eine jüngere dann vorgehen, wenn wegen der Branchennähe und der Ähnlichkeit der Bezeichnungen Verwechslungsgefahr besteht. Die Kriterien der Branchennähe und der Ähnlichkeit der Bezeichnungen stehen dabei in einer Wechselbeziehung dergestalt, daß die Branchennähe um so geringer sein kann, je größer die Ähnlichkeit der Bezeichnungen ist. Umgekehrt müssen die Bezeichnungen einen um so weiteren Abstand halten, je näher sich die Branchen kommen.

    Konfliktfälle

    Fallsammlung


    © 1999 bonnanwalt.de Boris Höller