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Markenrecht

Werktitel

von RA Boris Höller (HOELLER Rechtsanwälte)

Übersicht
[Was ist ein Werktitel?]  [Schutznorm & Schutzvoraussetzungen]  [Bedeutung einer Titelschutzanzeige

Seit dem Inkraftreten des Markengesetzes im Jahre 1995 wird der gesetzliche Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geograhphischen Herkunftsangaben in einem Gesetz geregelt. Hierzu zählt auch der sog. "Titelschutz", der früher durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im jetzt ausser Kraft gesetzten § 16 in den gesetzlichen Schutzbereich einbezogen war. Die hierzu ergangene Rechtsprechung wurde überwiegend auch für das neue Recht nach MarkenG als anwendbar erachtet. Das neue Recht stellt klar, daß sich Werktitelschutz nicht nur auf Druckschriften bezieht. Es ist heute unbestritten, daß ein Titelschutz sich auch auf Computerprogramme erstreckt.



Was ist ein Werktitel?

Der Werktitel ist nach der Legaldefinition Marken Gesetzes ein Unterfall der geschäftlichen Bezeichnung:

§ 5 Abs. 1 MarkenG

Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.


Die Legaldefinition für Werktitel des Marken Gesetzes lautet:
§ 5 Abs. 3 MarkenG

Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Büchnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.


Das Markengesetz hat klargestellt, daß sich ein Werktitel nicht nur auf Druckschriften bezieht (nur diese waren nach altem Recht erwähnt). Neben den ausdrücklich genannten 'Werken' ist es Aufgabe der Rechtsanwender, den Halbsatz 'sonstige vergleichbare Werke' auszulegen. Der markenrechtliche Begriff 'Werk' ist zu dem des Urheberrechts verschieden. Es handelt sich um einen eigenständigen kennzeichenrechtlichen Werkbegriff, so daß auch Titel gemeinfreier Werke schützbar sind.

Werktitel als Produktionskennzeichen
Der Werktitel kann daher als ein Produktionskennzeichen aufgefasst werden. Titelschutz ist möglich für Sammelwerke, Serien, Periodika, Neben oder Untertitel, Kolumnen, Spalten, Werkteile, Zeitschriftenbeilagen. Im Bereich Funk & Fernsehen können Film, Ton,- Hörfunk- und Fernsehsendungen Titelschutz erlangen. Dies gilt in der Regel auch für Namen von Gesellschaftsspielen

Computerprogramme

Werktitelschutz erstreckt sich auch auf Computerprogramme. Das hat der BGH ausdrücklich entschieden (vgl. BGH Urteil vom 24.04.1997 - I ZR 44/95) und stellt klar, daß nach dem MarkenG der Titelschutz zu einer speziellen Schutzart für eine besondere Produktsparte im geschäftlichen Verkehr avanciert ist.

Titelschutz

Allgemeiner Namensschutz für bezeichnungsfähige geistige Produkte.

vgl. BGH NJW 1997,3315

Aus dieser Betrachtungsweise folgt, daß nicht nur Software, sondern auch u.a. 'online-Datenbanken' und CD-Rom Produktionen dem Titelschutz zugänglich sind.

Damit stehen den Inhabern von Titelschutz als Schutznorm die Ansrüche aus § 15 MarkenG zur Seite, welches praktisch dazu führt, daß damit der Markenschutz praktisch eine Entwertung erfährt.

Schutznorm & Schutzvoraussetzungen

Damit eine Kennzeichenfolge auch wirksam Titelschutz genießen kann, ist eine individualisierende Unterscheidungskraft Schutzvoraussetzung. Diese Unterscheidungskraft kann sich von Hause aus ergeben, d.h. der Kennzeichenfolge kommt schon aus ihrer eigenartigen Zusammenstellung individuelle Kennzeichenkraft zu, oder aber durch eine erreichte Verkehrsgeltung. Es werden aber nur geringe Anforderungen gestellt, weil sich der Verkehr an mehr oder weniger farblose und beschreibende Bezeichnungen gewöhnt hat. Im Ergebnis sind wohl nur glatt beschreibende Titel für ein schutzfähiges Werk vom Titelschutz zunächst ausgeschlossen, bis sie sich ggf. im Verkehr durchsetzen.

Beispiel

Dem Titelschutz wohl zugänglich:

Schutznorm nach Markenrecht für Werktitel ist

§ 15 Abs. MarkenG

    Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung;
    Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
  1. Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
  2. Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
  3. Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
  4. Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
  5. Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
  6. § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.


Hinzuweisen ist darauf, daß Titelschutz bereits - aber auch nur - durch Benutzung des Titels bzw. Kennzeichnung eines Werkes im geschäftlichen Verkehr entsteht. Im Gegensatz zum Markenrecht, handelt es sich nicht um ein amtlich vorgeprüftes Recht, so daß im Verletzungsprozess insofern andere Regeln bezüglich des erforderlichen Sachvortrages gelten. Titelschutzrechtsverletzungsverfahren sind Kennzeichenstreitsachen. Gem. § 149 MarkenG sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Das heißt auch, daß derartige Schutzrechtsprozesse immer dem Anwaltszwang unterliegen.

Bedeutung einer Titelschutzanzeige

Da der Titelschutz regelmäß erst durch Erscheinen des Werkes entsteht, besteht die Möglichkeit, durch sog. Titelschutzanzeige die Priorität eines Titelschutzes sicherzustellen. Diese Möglichkeit findet aber schnell ihre Grenzen. Voraussetzung der gerichtlichen Anerkennung einer Titelschutzanzeige ist, daß das in der Anzeige genannte Werk auch innerhalb angemessener kürzerer Frist auf den Markt gebracht wird. Als Faustformel hat sich dabei ein Zeitraum von 6 Monaten ergeben, der jedoch durch Umstände des Einzelfalles verkürzt oder erweitert sein kann.

Merke

Durch Titelschutzanzeige kann der Prioritätszeitpunkt eines Titelschutzes gesichert werden. Ca. 6 Monate danach muß das Werk auf den Markt gebracht sein.



© 1999 bonnanwalt.de Boris Höller