Geschmacksmuster

Grundbegriffe

von Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)

Achtung: die korrekte Darstellung dieser Seite erfordert einen HTML4 fähigen Browser (z.B. IE4+ oder Nav5 (Gecko) )
Übersicht
[Was ist ein Geschmacksmuster?] [Schutznorm & Schutzvoraussetzungen] [Löschungsverfahren]  [Normen des Geschmackmusterrechts]

Das Geschmackmustergesetz datiert zurück auf das Jahr 1876 und wurde vielfach geändert. Es regelt den Schutz von Mustern in Flächenform und Modellen in Raumform. Das Geschmackmusterrecht gilt als Ausfluß des Urheberrechts. Das Schutzrecht steht dem Musterurheber zu. Das Geschmackmuster muß angemeldet werden und zwar beim Musterregister, das vom Deutschen Marken- und Patentamt geführt wird. Dort wird ein Exemplar bzw. in der Regel eine Abbildung hinterlegt. Wichtig: Die Schutzfähigkeit des Geschmacksmusters und die Urheberschaft werden vor Eintragung nicht geprüft. die Eintragung wird im Bundesanzeiger und in Bildform im Geschmackmusterblatt bekanntgemacht.

Was ist ein Geschmacksmuster?

Geschmacksmuster sind Muster und Modelle, die ästhetisch wirken und für den Urheber schutzfähig sind, wenn sie als neues und eigentümliches Erzeugnis angesehen werden.
Die Legaldefinition eines Geschmackmusters ergibt sich aus dem gleichbezeichneten Gesetz.
§ 1 Geschmackmustergesetz
  1. Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder teilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.
  2. Als Muster oder Modelle im Sinn des Gesetzes werden nur neue und eigentümliche Erzeugnisse angesehen.

Geschmackmuster sind danach von Mustern in Flächenform und Modelle in Raumform, die ästhetisch wirken und für den Urheber schutzfähig sind, wenn sie als neues und eigentümliches Erzeugnis angesehen werden. Als Schutzgegenstände kommen in Betracht Lampen, Kleiderschnitte, Tapetenmuster, Vasen, Bestecke. Voraussetzung aber immer ist: Das Geschmacksmuster muß eigentümlich sein, d.h. auf einer individuellen, selbstständigen Leistung beruhen und desweiteren neu zur Zeit der Anmeldung, d.h. den beteilligten Verkehrskreisen unbekannt sein. Der Unterschied zum Gebrauchsmuster liegt gerade darin, daß ein Geschmacksmuster einen auf das Auge wirkenden ästhetischen Gehalt aufweisen kann. Insofern muß das Geschmacksmuster auch das Ergebnis eines persönlichen schöpferischen Gestaltungsaktes sein. Ferner muß es im Gerwerbe verwertbar, d.h. gewerblich herstellbar und verwendbar sein.


Schutznorm & Schutzvoraussetzungen

Schutzvoraussetzung für Geschmacksmuster ist, daß der Musterurheber das Geschmacksmuster durch seine persönliche Leistung geschaffen hat oder Als Unternehmer in seinem Auftrag oder für seine Rechnung hat anfertigen lassen. Eine materielle Schutzrechtsprüfung durch das DPMA erfolgt nicht. Der Geschmackmusterschutz besteht darin, daß der Urheber die ausschließliche Befugnis hat, das Geschmackmuster nachzubilden. Hiervon sieht das Gesetz Ausnahmen vor (z.B. freie Benutzung einzelner Motive). Geschmackmusterschutz ist auf 5 Jahre beschränkt, kann aber verlängert werden. Der Musterurheber kann von Verletzern ua. Unterlassung und Schadensersatz fordern.
Die zivilrechtliche Schutznorm für Geschmacksmusterrechteinhaber ergibt sich aus
§ 14a Geschmackmustergesetz
  1. Wer die Rechte des Urhebers an einem Muster oder Modell dadurch verletzt, daß er widerrechtlich eine Nachbildung herstellt oder eine solche Nachbildung verbreitet, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadensersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Nachbildung oder deren Verbreitung erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zu Last, so kann das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.
  2. Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
  3. Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über den Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen (§§ 98 bis 101), den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (§ 101a), die Verjährung (§ 102), die Bekanntmachung des Urteils (§ 103) und über Maßnahmen der Zollbehörde (§ 111a) sind entsprechend anzuwenden.

Als Ausfluß des Urheberrechts wird der Geschmackmusterschutz dem Musterurheber gewährt. Wie dem Urheberrecht immanent, muß es sich auch bei Geschmacksmustern prinzipiell um neue persönliche geistige Schöpfungen handeln, mit der Besonderheit, daß dem Unternehmer, in dessem Betrieb Geschmacksmuster hergestellt werden, das Urheberrecht zugesprochen wird. Ein Geschmacksmuster aus dem Rechte hergeleitet werden sollen, muß dem Prinzip der Neuheit, Eigentümlichkeit und gewerblichen Verwertbarkeit entsprechen. Bei typographischen Schriftzeichen wird Geschmacksmusterschutz nach Maßgabe des Schriftzeichengesetzes gewährt.

Ob ein eingetragenes Geschmacksmuster auch wirklich ein Schutzrecht entfaltet, ist durch die Eintragung nicht entschieden. Das DPMA prüft nur formelle Aspekte einer Anmeldung. Erst im Streitfalle vor Gericht wird entschieden, ob dem "Geschmacksmuster" Schutzrechte zustehen. Trotz eingetragenem Geschmacksmuster kann diese also stumpf sein.

Dem Musterurheber räumt das Gesetz die ausschließliche Befugnis ein, das Geschmackmuster nachzubilden. Hierbei sind Ausnahmen vorgesehen. So ist gem. § 4 GeschmackMG die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur Herstellung eines neuen Musters oder Modells ist als Nachbildung nicht anzusehen. Eine Nachbildung in Schriften ist unter dem Aspekt der Entlehnungsfreiheit zulässig, wie die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe im privaten Bereich ohne die Absicht der gewerblichen Verbreitung und Verwertung angefertigt wird (§ 6 GeschmackMG.

Der Geschmackmusterschutz ist zunächst auf 5 Jahre beschränkt, kann aber auf bis zu 20 Jahre verlängert werden. Eine Geschmacksmustereintragung zieht bestimmt Beweiserleichterungen nach sich. So kommt dem Anmelder per Gesetz eine Urheberschaftsvermutung (§ zugute. Das Recht ist vererblich und kann beschränkt oder unbeschränkt im Wege der Abtretung übertragen werden. Der Musterurheber kann von Verletzern ua. Unterlassung und Schadensersatz fordern (§ 14a GeschmackMG). Ggf. ist eine Verletzungshandlung sogar strafbar.


Löschungsverfahren

Löschung eines Geschmackmusters erfolgt u.a. auf Betreiben eines Dritten. Der Löschung voraus, geht zumeist ein obsiegendes Urteil in einem Streitverfahren vor den Geschmacksmusterkammern der Landgerichte.
Im Gegensatz zur eingetragenen Marke gibt keine materielle Vorprüfung, ob einem angemeldeten Geschmacksmuster materielle Schutzrechte überhaupt erwachsen. Das DPMA prüft nur, ob formelle Anforderungen an das Eintragungsverfahren genüge getan ist. So ist es Sache eines Streitverfahrens vor den ausschließlich zuständigen Landgerichten eine Löschung eines Geschmackmusters durchzusetzen. Der Kläger gegen ein Geschmacksmuster wird vor Gericht gehört, wenn er beweisen kann, daß das eingetragene Muster oder Modell am Tag der Anmeldung nicht schutzfähig war, (§ 10 c II Nr. 1) oder wenn der Anmelder nicht anmeldeberechtigt war (§ 10 c II Nr. 2). In einem derartigen Prozess kann die von den vermeintlichen Geschmackmusterrechten beeinträchtigte Partei auch verlangen, daß der eingetragene Inhaber eines Geschmackmusters in die Löschung einwilligt. Dies ist wichtig, da nur so die Löschung erreicht werden kann, denn die Löschung eines Geschmackmusters erfolgt auf Betreiben eines Dritten nur aufgrund einer öffentlichen Urkunde, in der der eingetragene Inhaber auf das Muster oder Modell verzichtet oder seine Einwilligung in die Löschung der Eintragung des Musters oder Modells im Musterregister erklärt.

Gesetze

Alle nachfolgend benannten Quellen zum Geschmacksmusterrecht:
von www.transpatent.com z.T. mit erläuternden Hinweisen von RA Dr. Krieger

GeschmacksmusterG | AnmeldeVO | RegisterVO | Merkblatt für Geschmacksmusteranmelder | Klassenverzeichnis |