Im Juni 1997 mahnte
ein Mitglied einer deutschen Provider e.G. eine Hamburger Internetproviderin wettbewerbsrechtlich
ab, weil diese auf ihrer Domain als 'NIC' (Network Information Center)
firmierte und sich u.a. als " zentrale deutsche Domainreservierungs- und
Gebührenstelle von .de, ..." ausgab.
Durch landgerichtlichen Beschluß
wurde
der Antragsgegnerin bei Androhung eines
Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,- ein solches weiteres Vorgehen untersagt.
Zwischenzeitlich
wurde die Hamburger Providerin weiter abgemahnt und fing sich eine weitere
einstweilige landgerichtliche Verfügung ein, nach der sie es zu unterlassen
habe " gegenüber Endverbrauchern mit Preisen zu werben, die
nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) enthalten, ....".
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Nach eigenen Angaben
der Hamburger Providerin mußte sie weit über DM 10.000,-- an
Prozess-, wie Anwaltskosten bezahlen. Sie gründete daraufhin den "Bund
deutscher Internetpublizisten e.V. i.Gr." mit dem erklärten Ziel auf
gegenseitige kostenpflichtige Abmahnungen zu verzichten, um sich vor, an
die Unternehmenssubstanz gehenden, Abmahnungen zu schützen.
Gleichzeitig aber
mahnte die Hamburger Providerin - im Widerspruch zu den eigenen Angaben
- andere Provider bundesweit ab, mit dem Vortrag
diese Mitbewerber verstießen gegen das Preisangaben-, mithin auch
gegen das Wettbewerbsrecht.
Der Streitwert wurde dabei auf DM 50.000
festgesetzt. Neben der Unterlassungs- erklärung wurde die Begleichung
der
Rechtsanwaltsgebühren gefordert.
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