• Rechtsprechung
    Stand: August 1998

  • Die Rechtsprechung zu der Frage, ob Accessprovider unter Angabe von Endpreisen werben müssen, begann mit einer Reihe von Beschlüssen (vgl. aktueller Anlaß) Danach hat sowohl das Landgericht Köln (AZ 31 O 517/97) sowie das Landgericht Hamburg  (AZ312 O 495/97 | 312 O 578/97) dem jeweiligen Antragsgegner untersagt, im Internet mit Preisen zu werben, die nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Diese Entscheidungen sind sog. Eilentscheidungen, die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen sind, und zwar ausschließlich auf Basis des  vom Antragssteller glaubhaft gemachten Sachverhalt.  
    Entscheidungsbegründungen lagen, der Eilnatur der Sache nach, nicht vor. 

    Bemerkenswert ist aber die unterschiedliche Tenorierung in den Beschlüssen:
    • LG Köln  " .. gegenüber Endverbrauchern mit Preisen zu werben, die nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) enthalten, wie nachstehend wiedergegeben: ...."
    • LG Hamburg : "... im Internet für ihre Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern zu werben oder werben zu lassen, ohne die zu zahlenden Endpreis einschließlich Umsatzsteuer anzugeben."
    • LG Hamburg : "... im Internet für ihre Dienstleistungen gegenüber privaten Letztverbrauchern unter Preisen zu werben, ohne die zu zahlenden Endpreise einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben."
    Im März 1998 urteilte das OLG Karlsruhe (Fundstelle: online-recht.de), daß zumindest dann ein Verstoss gegen die Preisangabenverordnung nicht gegeben ist, wenn der sogenannte "Webspace-Provider" bei seiner Angebotserstellung den deutlich lesbaren und auch für den flüchtigen Leser wahrnehmbaren Hinweis "Für Privatpersonen kostenlos!" angebracht hat. Dies sei ausreichende Kennung dafür, dass der private Letztverbraucher "die in der Werbung genannten Preise nicht entrichten muß, wenn er als Privatperson eine Homepage bei der Beklagten bestellt. Er geht ohne weiteres davon aus, daß diese Preise zwar für Unternehmen, Gewerbetreibende etc. gelten, nicht aber für ihn. Damit ist der private Endverbraucher nicht mehr Adressat der Preiswerbung mit Nettopreisen. Er wird durch die Preisangaben nicht angesprochen und stellt über die Zusammensetzung der Preise keine Überlegungen an. Er wird deshalb auch nicht getäuscht, wenn er bei näherer Lektüre der Werbeunterlagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten feststellt, daß zu den - ihn nicht betreffenden- Preisen die Mehrwertsteuer hinzukommt."
     
    zurück
  • juristische Kommentarliteratur

  • Es muß derzeit immer wieder betont werden, daß die wettbewerbsrechtliche Kommentierung von Vorgängen im Internet in der juristischen Literatur weitgehend noch nicht eingearbeitet worden ist. Fraglich bleibt  schon, ob das herkömmliche Wettbewerbsrecht ohne weiteres auf Vorgänge im Internet übertragbar ist. Grundsätzliche Unterschiede des Mediums Internet zu den herkömmlichen Werbeträgern gilt es noch herauszuarbeiten und dann  einzuordnen. Dies sei an dieser Stelle betont und sollte prinzipiell Berücksichtigung finden; dennoch können nachfolgende Ausführungen jedoch als als wesentliche Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. 

    Der in § 7 Abs1 Nr.1 PreisAngVO genannte Personenkreis ist weniger schutzbedürftig als das breite Publikum (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht Anhang 2. V Rn. 8 zu § 3 UWG) 
    Grundsätzlich scheidet eine Annahme, es handele sich um eine an nicht private Abnehmer gerichtete Werbung dann aus, wenn sie in erheblichen Umjfang auch gegenüber lediglich privaten Letztverbrauchern betrieben wird. So reicht es nicht aus, wenn bei der Werbung in Katalogen und Prospekten für Waren und Leistungen, die auch im privaten Bereicht Verwendung finden können, lediglich ein Hinweis wie, nur für Industrie Handel und Gewerbe erfolgt (Völker § 7 PreisAngVO § 7 Rn. 14). 
    Es ist aber zu berücksichtigen, ob das angebotene Sortiment auf den gewerblichen Bedarf des Adressatenkreises zugeschnitten ist. Kommen Waren ihrer Gattung nach als im gewerblichen Bereich verwendbar in Betracht, ist es für die Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr.1 unschädlich, wenn sie außerdem auch als Gegenstände des Privatbedarfs Verwendung finden können. Erforderlich ist jeweils eine Würdigung des gesamten Angebots. Je spezieller das Sortiment und damit der angesprochene Adressatenkreis, desto eher ist von einer Werbung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr.1 auszugehen, während ein warenhausartiges Angebot eine solche Annahme in die Ferne rückt (Völker § 7 PreisAngVO § 7 Rn. 15). 
    Bei bestimmten Waren/Leistungen kommen ihrer Natur nach nur nichtprivate Letztverbraucher als Abnehmer in Betracht, z.B. bei der Vermietung von Büroräumen, Arzt oder Anwaltspraxen, beim Handel mit LKW oder Computer mit nur betrieblich verwendbarer Software(Völker § 7 PreisAngVO § 7 Rn. 16). 
    Die Ausnahmeprivilegierung gilt auch gegenüber sog. Geschäftsgründungswilligen(Völker § 7 PreisAngVO § 7 Rn. 17). 

    zurück

     
  • eigene Stellungnahme 

  • Accessprovider können nach meiner Rechtsauffassung auf ihrer eigenen Homepage  Angebote unter Angabe von "Netto" Preisen machen, wenn sich aus Art und Weise des Angebots der angesprochene Personenkreis auf nichtprivate Letztverbraucher beschränkt. Ein Mechanismus, der den Zugang privater Letztverbraucher ausschließen soll, ist aufgrund der Rechtsnatur von Accessproviderverträgen nicht erforderlich. 

    Accessprovider sind insofern keine Handelsbetrieben, da sie nichts verkaufen, sondern ein Dienstleistungspaket mit verschiedenen Leistungsmerkmalen anbieten. Insofern  vermieten bzw. untervermieten  sie auf eine zeitliche Sicht letztendlich nur Festplattenspeicher, der über  Internetprotokollvereinbarungen  prinzipiell weltweit zugänglich ist. Dieser Umstand macht den wesentlichen Unterschied zu Handelsbetrieben aus. 

    Die Einschätzung, daß diejenigen, die an der Anmietung von Web-Space Interesse haben, fast ausschließlich nichtprivate Ziele verfolgen, dürfte nicht widerlegbar sein. Wenn Private die Darstellung einer Angelegenheit in das Internet bringen wollen, werden sie dies regelmäßig im Rahmen des Web-Spaces tun, den ihr Zugangsprovider zur Verfügung stellt. Soweit dies nicht der Fall ist, werden vorangig "Free-Web-Space" Angebote (z.B. "geocities") angenommen werden. Diejenigen Personen, die dennoch  geneigt sind, sich selber unter einer eigenen Domaine Web-Space zu beschaffen und diesen ausschließlich zu privaten Zwecken zu benutzen, dürften verschwindend wenige sein, so daß von einer erheblichen Gefahr für den schützenswürdigen Kreis, der doch hauptsächlich bei den Konsumenten im Kaufbereich zu suchen ist, nicht die Rede sein kann. Wenn  das Angebot des Access-Providers seiner Aufmachung nach offensichtlich an den nichtprivaten Kunden gerichtet ist, so muß dies für die wenigen wirklich und ausschließlich private Ziele verfolgenden Web-Space Interessenten, die Gefahr laufen könnten, die Nettopreise mit Endpreisen zu verwechseln, ausreichende Warnung sein. Weiterhin darf nicht außer Acht gelassen werden, daß eine Anmietung von Web-Space keine ähnliche "ad hoc" Entscheidung ist, wie der Kauf von (Konsum-)Gegenständen. Insofern wird auch hier eine unterschiedliche Gefahrenprognose Platz greifen müssen.

    Die rechtliche Lage ist auf jeden Fall nicht eindeutig. Der Gesetzgeber wird sich jedoch mit Blick auf die EU Fernabsatzrichtlinie mit dem Thema auseinandersetzen muessen. Hier spricht einiges dafuer, dass die Preisangabenverordnung eine AEnderung erfahren wird und spezielle Regelungen fuer Fernabsatzgeschaefte installiert werden.

 
zurück
 
 1997-12-18 "keine" Rechtschreibfehler korrigiert.


(c) 1997,1998 RA Boris Höller
Für die Richtigkeit der Angaben wird nicht gehaftet - sie sind aber Ergebnis einer juristischen Untersuchung der Angelegenheit  durch den Autor.
Das Recht im Zusammenhang mit dem Internet ist weitgehend "terra nova".