Die Rechtsprechung zu der Frage, ob Accessprovider unter Angabe von Endpreisen werben müssen, begann mit einer Reihe von Beschlüssen (vgl. aktueller Anlaß) Danach hat sowohl das Landgericht Köln (AZ 31 O 517/97) sowie das Landgericht Hamburg (AZ312 O 495/97 | 312 O 578/97) dem jeweiligen Antragsgegner untersagt, im Internet mit Preisen zu werben, die nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Diese Entscheidungen sind sog. Eilentscheidungen, die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen sind, und zwar ausschließlich auf Basis des vom Antragssteller glaubhaft gemachten Sachverhalt. Entscheidungsbegründungen lagen, der Eilnatur der Sache nach, nicht vor. Bemerkenswert ist aber die unterschiedliche Tenorierung in den Beschlüssen: Es muß derzeit immer wieder betont werden, daß die wettbewerbsrechtliche Kommentierung von Vorgängen im Internet in der juristischen Literatur weitgehend noch nicht eingearbeitet worden ist. Fraglich bleibt schon, ob das herkömmliche Wettbewerbsrecht ohne weiteres auf Vorgänge im Internet übertragbar ist. Grundsätzliche Unterschiede des Mediums Internet zu den herkömmlichen Werbeträgern gilt es noch herauszuarbeiten und dann einzuordnen. Dies sei an dieser Stelle betont und sollte prinzipiell Berücksichtigung finden; dennoch können nachfolgende Ausführungen jedoch als als wesentliche Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. Der in
§ 7 Abs1 Nr.1 PreisAngVO genannte Personenkreis ist weniger schutzbedürftig
als das breite Publikum (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht Anhang 2.
V Rn. 8 zu § 3 UWG)
Accessprovider können nach meiner Rechtsauffassung auf ihrer eigenen Homepage Angebote unter Angabe von "Netto" Preisen machen, wenn sich aus Art und Weise des Angebots der angesprochene Personenkreis auf nichtprivate Letztverbraucher beschränkt. Ein Mechanismus, der den Zugang privater Letztverbraucher ausschließen soll, ist aufgrund der Rechtsnatur von Accessproviderverträgen nicht erforderlich. Accessprovider sind insofern keine Handelsbetrieben, da sie nichts verkaufen, sondern ein Dienstleistungspaket mit verschiedenen Leistungsmerkmalen anbieten. Insofern vermieten bzw. untervermieten sie auf eine zeitliche Sicht letztendlich nur Festplattenspeicher, der über Internetprotokollvereinbarungen prinzipiell weltweit zugänglich ist. Dieser Umstand macht den wesentlichen Unterschied zu Handelsbetrieben aus. Die Einschätzung, daß diejenigen,
die an der Anmietung von Web-Space Interesse haben, fast ausschließlich
nichtprivate Ziele verfolgen, dürfte nicht widerlegbar sein. Wenn
Private die Darstellung einer Angelegenheit in das Internet bringen wollen,
werden sie dies regelmäßig im Rahmen des Web-Spaces tun, den
ihr Zugangsprovider zur Verfügung stellt. Soweit dies nicht der Fall
ist, werden vorangig "Free-Web-Space" Angebote (z.B. "geocities") angenommen
werden. Diejenigen Personen, die dennoch geneigt sind, sich selber
unter einer eigenen Domaine Web-Space zu beschaffen und diesen ausschließlich
zu privaten Zwecken zu benutzen, dürften verschwindend wenige sein,
so daß von einer erheblichen Gefahr für den schützenswürdigen
Kreis, der doch hauptsächlich bei den Konsumenten im Kaufbereich zu
suchen ist, nicht die Rede sein kann. Wenn das Angebot des Access-Providers
seiner Aufmachung nach offensichtlich an den nichtprivaten Kunden gerichtet
ist, so muß dies für die wenigen wirklich und ausschließlich
private Ziele verfolgenden Web-Space Interessenten, die Gefahr laufen könnten,
die Nettopreise mit Endpreisen zu verwechseln, ausreichende Warnung sein.
Weiterhin darf nicht außer Acht gelassen werden, daß eine Anmietung
von Web-Space keine ähnliche "ad hoc" Entscheidung ist, wie
der Kauf von (Konsum-)Gegenständen. Insofern wird auch hier eine unterschiedliche
Gefahrenprognose Platz greifen müssen. |