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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Der Rechnungsempfänger ist nicht unbedingt Vertragspartner.

9 C 60/00 Verkündet am 2.06.2000

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Amtsgericht Aachen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit


  • Klägerin,

g e g e n

  • Beklagten

hat das Amtsgericht Aachen Abt. 9, im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO nach dem Sachstand vom 19.5.200 durch den Richter am Amtsgericht ***
für R E C H T erkannt:
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, 384,34 DM nebst 8,35 % Zinsen seit dem 21.08.1999 sowie 58,00 DM Inkassokosten zu zahlen
  2. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beklagte ist aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Nutzungsvertrages über einen Funktelefonanschluss verpflichtet, den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 384,34 DM auszugleichen.

Aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Telefondienstauftrages ist davon auszugehen, dass der Beklagte und nicht die Firma *** Vertragspartner der Klägerin geworden ist. Wie sich aus diesem Auftrag eindeutig ergibt, ist der Beklagte als Auftraggeber erfasst worden und hat überdies eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Fernmelderechnung von seinem Konto erteilt. Ein Hinweis darauf, dass der Telefondienstauftrag lediglich in Vertretung für die *** erteilt worden ist, kann der Urkunde nicht entnommen werden.

Des weiteren ist das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung unbeachtlich, nachdem die Klägerin eine Abschrift ihrer Rechnung vom 22.07.1999 sowie eine detaillierte Übersicht über die Forderungen aus den vorangegangenen Rechnungen vorgelegt und der Beklagte hierzu keine Stellungnahme mehr abgegeben hat.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Inkassokosten sowie zur Verzinsung des geltend gemachten Anspruches ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284, 286, 288 BGB.

Der Klage war nach alledem stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: bis 600,00 DM

Unterschrift