Werbung:

Rechtsprechung

online

mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Wer einen Telefondienstvertrag für eine GmbH in Gründung schließt, muss dies klarstellen. Andernfalls haftet er selbst. Eine Übertragung des Telefondienstvertrages auf einen Dritten setzt nicht nur die Zustimmung des Handy-Kunden und des Dritten, sondern auch diejenige des Mobilfunkanbieters voraus.

Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters vor, dass eine Stilllegung des Mobilfunkanschlusses maximal sechs Monate möglich ist, so lebt der Vertrag nach Ablauf dieses Zeitraums von selbst wieder auf. Solche Bedingungen verstoßen nicht gegen das AGB-Gesetz.

Kündigt der Mobilfunkanbieter den Telefondienstvertrag wegen anhaltenden Zahlungsverzuges des Mobilfunkkunden, so ist er selbst dann berechtigt, die Grundgebühren bis zum Ablauf der vertraglichen Mindestlaufzeit zu berechnen, wenn der Mobilfunkkunde den Anschluss wegen Rückgabe seiner Telekarte nicht mehr nutzen konnte.

Der Mobilfunkkunde muss beweisen, dass die berechneten Tarifeinheiten nicht entstanden sind, wenn vertraglich vereinbart war, dass die Verbindungsdaten binnen 80 Tagen nach Rechnungsstellung zu löschen sind und er in diesem Zeitraum keinerlei Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung erhoben hatte.

13 C 16/00 Verkündet am 01.08.2000

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Amtsgericht Lehrte

IM NAMEN DES VOLKES !

U r t e i l

In dem Rechtsstreit


  • - Klägerin -

g e g e n

  • - Beklagten -

hat das Amtsgericht Lehrte auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2000 durch den Richter am Amtsgericht *
für R E C H T erkannt:
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 799,22 DM nebst 8,35% Zinsen seit dem 21 .07.1997 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495a ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem mit ihm am 10.10.1996 abgeschlossenen Mobilfunkvertrag Anspruch auf Zahlung der sich aus den Rechnungen vom 20.01.1997, 17.02.1997, 18.03.1997, 17.04.1997, 20.05.1997 und 18.06.1997 ergebenen Beträge in Gesamthöhe von 799,22 DM.

Vertragspartner der Klägerin ist der Beklagte und nicht die * GmbH geworden. Das ergibt sich einerseits eindeutig aus dem Vertrag vom 10.10.1996, in dem der Beklagte als Vertragspartner aufgeführt worden ist, ohne das irgend ein Hinweis erfolgt ist, daß der Beklagte den Vertrag nicht für sich sondern für die * GmbH schließen wollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, daß es sich bei dem Vertrag vom 10.10.1996 um einen Anschlußvertrag an den Vertrag vom 25.02.1995 handelt. Der Beklagte hat selber eingeräumt, daß er den Vertrag vom 25.02.1995 im eigenen Namen schließen mußte, weil die * GmbH sich noch in Gründung befand. Es ist nicht dargelegt worden, daß nach Eintragung der * GmbH dieser Vertrag auf die * GmbH mit Zustimmung der Klägerin übertragen worden ist. Der Beklagte ist folglich Vertragspartner geblieben und auch Vertragspartner des Anschlußvertrages vom 10.10.1996 geworden.

Darüber hinaus ist auch seitens des Beklagten nicht einmal dargelegt worden, daß er überhaupt zu irgendeiner Zeit berechtigt war für die * GmbH Verträge abzuschließen. Geschäftsführer und somit gesetzlicher Vertreter der * GmbH ist der Beklagte offensichtlich nicht gewesen.

Der Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, daß es sich bei dem von ihm am 04.06.1997 abgeschlossenen Vertrag um einen Anschlußvertrag an den Vertrag vom 10.10.1996 handelt. Der Vertrag vom 10.10.1996 ist zu diesem Zeitpunkt seitens der Klägerin schon gekündigt gewesen, so daß der Abschluß eines Anschlußvertrages nicht mehr möglich war.

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß der Vertrag im beiderseitigen Einvernehmen am 29.11.1995 stillgelegt worden ist. Die Stillegung dauert nach den Vertragsbedingungen der Klägerin maximal 6 Monate - danach lebt der Vertrag wieder auf - und kann sich auch nur auf den Vertrag vom 25.02.1995 beziehen.

Der Vertrag vom 10.10.1996 hat eine Vertragslaufzeit von einem Jahr. Nachdem der Beklagte mit den Gebühren mehrerer Monat in Verzug gekommen ist, hat die Klägerin den Vertrag zu Recht gekündigt und die Grundgebühren auch nach Kündigung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit abgerechnet und dem Beklagten belastet. Unerheblich ist, daß der Beklagte nach Rückgabe der Karte am 04.06.1997 die Funktelefone nicht mehr nutzen konnte. Die Klägerin macht folglich zu Recht Grundgebühren für den Zeitraum Januar 1997 bis 09.10.1997 geltend. Ebenso zu Recht macht sie die Gesprächsgebühren für den Zeitraum 03.12.1996 bis 08.04.1997 gemäß den Rechnungen vom Januar, Februar, März und April 1997 geltend. Der Beklagte kann sich nunmehr nicht mehr darauf berufen, er habe die Einheiten nicht vertelefoniert, ohne für diese Behauptung Beweis anzubieten. Vertraglich war zwischen den Parteien vereinbart, daß die Klägerin die Verbindungsdaten 80 Tage nach Rechnungsstellung löscht. Da der Beklagte innerhalb dieser Zeit offensichtlich keinen Einspruch gegen die Rechnungshöhe erhoben hat, wäre es nunmehr an ihm gewesen, zu beweisen, daß er die in Rechnung gestellten Einheiten nicht vertelefoniert hat.

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 284, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Unterschrift