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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

1534 M 28615/00 Verkündet am 11.09.2000


JHW
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Amtsgericht München

Vollstreckungsgericht

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

  • *

    - Gläubiger -


    vertreten durch: *
g e g e n
  • *

    - Schuldner -


    vertreten durch: Rechtsanwalt Boris Hoeller, Meckenheimer Allee 82, 53115 Bonn


  1. Der Pfändungsbeschuss des Amtsgerichts München vom 07.06.2000 wird im Wege der Erinnerung gemäß § 766 ZPO aufgehoben.
  2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
  3. Die Wirksamkeit der Entscheidung tritt erst mit Rechtskraft des Beschlusses ein.

G r ü n d e

Die zulässige Erinnerung des Schuldners vom 15.08.2000 gegen den Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 07.06.2000 hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Pfändungsbeschlusses.

Bezüglich der gepfändeten Domain "l*.de" haben die Gläubiger bereits den Verzicht gemäß § 843 ZPO erklärt (Anlage G1 bei Schreiben des Gläubigervertreters vom 22.08.2000).

An sämtlichen dem Pfändungsbeschluss vom 29.06.2000 unterliegenden Internetdomains "f*-e*.de", "f*.de", "g*.de" und "i*.de" bestehen Namens- (§ 12 BGB) bzw. Firmenrechte (§§ 5 Abs. 2 MarkenG, 23 HGB).

Es ist Sache der angeblichen Gläubiger darzulegen, "ob in Einzelfällen Domeinnamen gemäß § 857 ZPO pfändbar und im welcher zulässigen Form verwertbar sind" (Beschluss des Landgerichts München I vom 28.06.2000, 20 T 2446/00).

Der Gläubiger hat folglich Tatsachen vorzutragen, die darauf hindeuten, dass ausnahmsweise dem Schuldner keine Namensrechte zur Seite stehen.

Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Schriftsatz des Schuldnervertreters vom 01.09.2000 verwiesen.

Unterschrift