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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Für die Behauptung, es sei zu einer Vertragsverlängerung wegen Gewährung eines günstigeren Telefontarifes gekommen, trägt der Mobilfunkanbieter im Prozeß die Darlegungslast. Insoweit genügt der Mobilfunkanbieter seiner Darlegungslast nur dann, wenn er konkret vorträgt, wann und in welchem Zusammenhang eine Verlängerung vereinbart worden sein soll.

- 40 C 264/99 - Verkündet am 28.04.2000

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Amtsgericht Norderstedt

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit


  • - Klägerin -

g e g e n

  • - Beklagter -

hat das Amtsgericht Norderstedt im schriftlichen Verfahren durch die Richterin am Amtsgericht *
für R E C H T erkannt:
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 150,22 nebst 8,35 % Zinsen seit dem 01.06.1999 zu zahlen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

(abgekürzt gemäß § 313a ZPO)

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des monatlichen Grundentgelts bis zur Beendigung des Vertrages am 31.12.1999.

Die Klägerin hat ihre Behauptung, der Vertrag habe eine Laufzeit bis zum 04.06.2001 gehabt, nicht hinreichend substantiiert.

Ausweislich des von dem Beklagten eingereichten Antragsformulars hatte dieser am 31.12.1997 einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten beantragt. Hierbei handelt es sich um eine feste Laufzeit, die sich daraus ergibt, dass bei anderen Verträgen auch die Möglichkeit besteht, einen Vertrag ohne feste Laufzeit anzukreuzen.

Eine Laufzeitverlängerung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.02.2000 bestritten.

Die Klägerin hat hierzu sodann lediglich vorgetragen, die Verlängerung der Vertragslaufzeit beruhe "auf einem Umbaubonus, den der Beklagte durch Vertragsverlängerung um 24 Monate genutzt hat".

Dies ist kein ausreichender Vortrag. Es ist unklar, wann und in welchem Zusammenhang eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Verlängerung des Vertrages stattgefunden haben soll. Ein Beweisangebot ist nicht erfolgt.

Der Beklagte schuldet der Klägerin demgemäß die Grundgebühr für die Monate Januar - Dezember 1999. Die Grundgebühr beträgt monatlich DM 51,68. Es ergibt sich folglich ein Anspruch in Höhe von DM 620,10. Hinzuzurechnen ist die Umsatzsteuer in Höhe von 16 %, mithin DM 99,22, so dass sich eine Forderung wegen der Grundgebühren in Höhe von DM 719,32 ergibt.

Der Beklagte schuldet der Klägerin weiterhin aus §§ 284, 286 BGB den Ersatz des Verzugsschadens in Gestalt der Mahnkosten und RDS-Kosten. Die monatlichen Grundgebühren waren monatlich im Voraus zu zahlen und wurden mit Zugang der Rechnung fällig.

Der Beklagte befand sich mithin auch ohne Mahnung in Verzug.

Durch die Nichtleistung des Beklagten trotz Verzuges sind der Klägerin Mahnkosten und RDS-Kosten in Höhe von insgesamt DM 51,-- in den Monaten Januar bis Mai 1999 entstanden.

Insgesamt schuldete der Beklagte der Klägerin mithin DM 770,32. Hiervon ist ein Betrag in Höhe von DM 620,10 durch den Mahnbescheid erfasst.

Es verbleibt ein fälliger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von DM 150,22.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der durch die Inanspruchnahme des Inkassobüros entstandenen Kosten aus §§ 284, 286 BGB.

Grundsätzlich sind Inkassogebühren nur dann zu erstatten, wenn der Gläubiger aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass der Schuldner auch ohne gerichtliche Hilfe leisten werde. Aus welchen Gründen die Klägerin darauf vertraute, dass gerade der Beklagte auch bei Einschaltung eines Inkassobüros zahlen werde, hat sie nicht substantiiert vorgetragen. Allein der Hinweis darauf, dass der Beklagte nicht erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig war, reicht hierfür nicht aus.

Im übrigen ist zu sehen, dass die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass der Beklagte durch die Einschaltung eines Inkassobüros bereit sein würde, eine Forderung zu begleichen, die jedenfalls für die Jahre 2000 und 2001 so nicht bestand.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 286 BGB.

Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Zinsen hat der Beklagte nicht bestritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

Unterschrift