Werbung:

Rechtsprechung

online

mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Ein begangener Wettbewerbsverstoß - hier unverlangte Faxwerbung - begründet die Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann vom Verletzer widerlegt werden. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt. Voraussetzung ist aber eine ernstliche Erklärung. Daran fehlt es, wenn der Verletzer eine unzureichende Vertragsstrafeerklärung abgibt. In Fällen unverlangter Faxwerbung ist ein Vertragsstrafeversprechen über einen Betrag von DM 3.000,00 unzureichend.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist grundsätzlich gegenüber dem Verletzten abzugeben. Eine Drittunterwerfung räumt die Wiederholungsgefahr allenfalls dann aus, wenn der Verletzte davon ausgehen kann, dass der Dritte bei einem möglichen Verstoß des Verletzers gegen die Unterlassungsverpflichtung die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten ausschöpfen wird.

Die Kosten der Abmahnung fallen nach §§ 670, 683 BGB dem Verletzer zur Last.

11 O 112/00 Verkündet am 21.11.2000

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

LANDGERICHT BONN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit


  • Klägerin,

g e g e n

  • Beklagte

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 31.10.2000 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht *, den Handelsrichter * und den Handelsrichter *
für R e c h t erkannt:
  1. Der Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Vermittlung von Arbeitsplatzsuchenden außerhalb bestehender Geschäftsverbindungen per Telefax zu bewerben, wie sich dies aus den Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift ergibt.
  2. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 315,65 DM - darin enthalten 7 % Mehrwertsteuer = 20,65 DM - nebst 8,42 % Zinsen seit dem 18.08.2000 zu zahlen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 3.300,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann jeweils auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Die Beklagte, deren satzungsmäßiger Sitz * ist, deren Verwaltungsanschrift jedoch für * angegeben ist, von wo aus auch der Geschäftsführer tätig wird, betreibt die gewerbsmäßige überlassung von Arbeitskräften. Sie hat einer Firma *GmbH, * unaufgefordert per Fax Werbeschreiben übersandt.

Auf deren Beschwerde hat die Klägerin die Beklagte unter Übersendung einer vorgefertigten Unterlassungsverpflichtungserklärung abgemahnt. Die Beklagte hat der Klägerin diese Erklärung wie folgt abgeändert zurückgesandt: Als Empfänger der Erklärung hat sie statt der Klägerin die Firma * eingesetzt, die Vertragsstrafe hat sie von 8.000,00 DM auf 3.000,00 DM und die Auslagenpauschale von 315,65 DM auf 193,81 DM herabgesetzt.

Die Klägerin hält diese Erklärung nicht für ausreichend, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Sie ist der Ansicht, die Erklärung sei schon nicht wirksam abgegeben worden, weil sie ihr und nicht der Firma * zugegangen sei. Darüberhinaus sei nicht erkennbar, daß die Firma * in einem Verletzungsfall die Vertragsstrafe geltend machen werde, die durch die Herabsetzung auf 3.000,00 DM auch kein angemessenes Druckmittel zur Einhaltung der Verpflichtung mehr darstelle.

Die Klägerin beantragt,

1. der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Vermittlung von Arbeitsplatzsuchenden außerhalb bestehender Geschäftsverbindungen per Telefax zu bewerben, wie sich dies aus den Anlagen 1) und 2) zur Klageschrift ergibt;

2. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1) aufgeführte Verpflichtung der Beklagten Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft, letzere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, mit dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrag anzudrohen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 315,65 DM - darin enthalten 7 % Mehrwertsteuer = 20,65 DM - nebst 8,42 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn und die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie ist der Ansicht, wegen der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung fehle der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Auf den fehlenden Zugang der Erklärung bei der Firma * könne sich die Klägerin nicht berufen, wenn die Firma als Mitglied einer Industrie- und Handelskammer mittelbar auch der Klägerin angehöre. Durch die Unterlassungsverpflichtungserklärung sei die Wiederholungsgefahr weggefallen. Die herabgesetzte Vertragsstrafe werde der Intensität des Wettbewerbsverstoßes gerecht.

Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien und die zur Akte gereichten Urkunden Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Bonn ist örtlich zuständig gemäß § 24 UWG. Im Bezirk des Landgerichts Bonn hat die Beklagte ihre gewerbliche Niederlassung. Unbestritten ist hier die Verwaltungsanschrift und übt der Geschäftsführer hier seine Tätigkeit aus. Damit ist Bonn der Ort der Niederlassung im Sinn von § 21 ZPO. Daß die Satzung der Beklagten einen anderen Sitz ausweist, ist für die Zuständigkeit gemäß § 24 UWG, die zudem für Klagen nach dem UWG ausschließlich ist, ohne Bedeutung.

Die Klägerin ist klagebefugt im Sinn von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, 1999, Einleitung Randziffer 36). Das ist gerichtsbekannt.

Der Klage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung - unterstellt, sie sei wirksam erfolgt - läßt nicht das Rechtsschutzinteresse einer Unterlassungsklage entfallen, sondern allenfalls das Tatbestandsmerkmal der Wiederholungsgefahr. Das ist im Rahmen der Begründetheit des Anspruchs zu prüfen.

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin fehlt nicht die Aktivlegitimation. Sie hat gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 1 UWG einen eigenen Anspruch auf Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten. Aufgrund ihrer Mitgliederstruktur, insbesondere der Mitgliedschaft sämtlicher Industrie- und Handelskammern gehören ihr eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben wie die Beklagte. Deren Interessen hat sie satzungsgemäß wahrzunehmen. Insoweit steht ihr ein eigener Unterlassungsanspruch zu.

Daß die unaufgeforderte Versendung von Faxwerbeschreiben gemäß § 1 UWG unzulässig ist, da der Adressat hierdurch in unzumutbarer Weise belästigt wird, räumt auch die Beklagte ein, wie sich schon aus der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung ergibt.

Dieses Verhalten rechtfertigt gemäß § 1 UWG einen Anspruch auf Unterlassung. Voraussetzung dieses Anspruchs ist ferner das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Diese wird durch den begangenen Wettbewerbsverstoß tatsächlich vermutet.

Die Vermutung kann von dem Verletzer, d. h. von der Beklagten widerlegt werden. Hierfür ist in der Regel erforderlich, daß der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt, an deren Ernsthaftigkeit kein Zweifel besteht.

Die von der Beklagten der Klägerin übersandte Erklärung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß die Erklärung bisher nicht wirksam gemäß § 130 BGB abgegeben worden ist, da sie nicht dem Erklärungsempfänger, der Firma *, sondern der Klägerin zugegangen ist. Die Tatsache, daß die Firma mittelbar Mitglied der Klägerin ist, steht dem nicht entgegen. Die Klägerin ist nicht Vertreter ihrer Mitglieder. Daß sie von der Firma bevollmächtigt worden wäre, Erklärungen Dritter für diese entgegen zu nehmen, trägt die Beklagte selbst nicht vor.

Im übrigen vermag eine einem Dritten gegenüber abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr nur dann auszuräumen, wenn sie geeignet erscheint, den Verletzer (Beklagte) wirksam und ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten. Der Abmahnende (Klägerin) braucht sich die Drittunterwerfung nur dann entgegen halten zu lassen, wenn er davon ausgehen kann, daß der Dritte bei einem möglichen Verstoß des Verletzers gegen die Unterlassungsverpflichtung die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten ausschöpfen wird. Nur dann ist die Unterlassungserklärung geeignet, die Wiederholungsgefahr generell für alle Gläubiger zu beseitigen. Insoweit obliegt der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast. Hierzu fehlt jedoch jeglicher Tatsachenvortrag.

Darüberhinaus spricht gegen die Ernsthaftigkeit der abgegebenen Erklärung, daß die Beklagte das Vertragsstrafeversprechen von 8.000,00 DM auf 3.000,00 DM herabgesetzt hat. In dieser Höhe stellt die Vertragsstrafe kein angemessenes Druckmittel dar, um auf die Beklagte einzuwirken, einen zukünftigen Verstoß zu unterlassen. Die Vertragsstrafe muß derart bemessen sein, daß davon auszugehen ist, die Beklagte werde ernsthaft dafür Sorge tragen, die Unterlassungsverpflichtung einzuhalten. Ein Betrag von 3.000,00 DM reicht hierfür nicht aus. Der von der Klägerin eingesetzte Betrag von 8.000,00 DM hält sich bereits, gemessen an den in vergleichbaren Fällen vereinbarten Strafen, an der unteren Grenze des Angemessenen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz ist gemäß den §§ 683, 670 BGB begründet. Die Höhe von 315,65 DM ist angemessen.

Der Zinsanspruch ist aus § 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Unterschriften