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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

Kurzinfo

Ein Telekommunikationsdienstleister ist von der Netzbetreiberin mit offenen Forderungen aus einem Netzzusammenschaltungsvertrag konfrontiert worden. Nachdem mehrere Mahnungen fruchtlos blieben, schaltete die Netzbereiberin den Telekommunikationsdienstleister aus dem Netz. Hiergegen richtete sich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf Kartellrecht gestützt wurde. Das Landgericht Köln hat dem Verfügungsantrag entsprochen, über den hiergegen unterdessen eingelegten Widerspruch muss noch verhandelt werden.

Stand: 24. April 2001

81 O (Kart) 57/01 Ausgefertigt

* Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht Köln

Beschluss

In Sachen

  • T*

    Antragstellerin

g e g e n
  • D*

    Antragsgegnerin

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage der vorprozessualen Korrespondenz einschließlich des von der Antragsgegnerin am 30.3.2001 gekündigten Zusammenschaltungsvertrages zwischen des Parteien und einer eidesstattlichen Versicherung.

Es wird deshalb auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 33 GWB in Verbindung mit § 19 GWB sowie §§ 91,890,935 ff,944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts
Folgendes angeordnet:

  1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben,

    der Antragstellerin Zugang zu dem Telekommunikationsnetz der Antragsgegnerin zu gewähren und ihr gegenüber diejenigen Leistungen zu erbringen, die Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen - Stand 3.11.1999 - vom 1.12./18.12.1999 sind (insbesondere: die Grundleistungen "Telekom-B 1 und 2"),

    wenn und soweit

    die Antragstellerin die ihr obliegenden Zahlungspflichten wie folgt erbringt:

    Sie leistet an die Antragsgegnerin jeweils wöchentlich eine Vorauszahlung in Höhe von

    DM 5.000.000,-

    sowie zur Sicherung gegen weitere Ausfallgefahren daneben einen Betrag von wöchentlich weiteren

    DM 1.000.000,-

    bis zur Gesamthöhe von DM 5,000.000,- auf ein einzurichtendes Anderkonto eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, von der Antragstellerin auszuwählenden Rechtsanwalts oder Notars.

    Die Antragstellerin hat den Verkehr zur Antragsgegnerin tagesaktuell zu messen und der Antragsgegnerin jeweils bis montags, 12.00 Uhr, die im Laufe der vorangegangenen Woche aufgekommenen Verbindungsentgelte mitteilen.

    Soweit die wöchentlichen Vorauszahlungen in ihrer Gesamtheit die danach in ihrer Gesamtheit erforderlichen Zahlungen nicht abdecken, ist die Differenz aus dem Guthaben auf dem Anderkonto zu leisten; das Anderkonto ist dann im wöchentlichen Turnus wieder aufzufüllen.

  2. Die einstweilige Verfügung wird unwirksam, wenn die Antragstellerin nicht bis zum Ablauf des 15.Juni 2001 bei einem für die Entscheidung zuständigen Gericht die Hauptsachenklage einreicht und alle Voraussetzungen für eine demnächstige Zustellung schafft einschließlich der Einzahlung des erforderlichen Gerichtskostenvorschusses nach einem Streitwert von DM 500.000,-; an Stelle der Einzahlung genügt es, wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin innerhalb derselben Frist die persönliche Haftung für den Eingang des Vorschusses bei Gericht übernimmt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
  4. Streitwert DM 500.000,-.

Landgericht Köln, den 17. April 2001
1. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende

Unterschrift