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Verwaltungsverfahren

online

mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

Info

Anhörungschreiben der Bezirksregierung Düsseldorf an nordrhein-westfälische Accessprovider.



Bezirksregierung Düsseldorf


Bezirksregierung Düsseldorf Postfach xxxxxxx 40403 Düsseldorf
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Dienstgebäude Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf


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Aktenzeichen (Bitte bei Anwort angeben): xxxx
Düsseldorf 04. Oktober 2001
Aufsicht nach dem Mediendienste-Staatsvertrag (MdStV);
Ordnungsrechtliches Verfahren bei Verstößen gegen die Bestimmungen des MediendiensteStaatsvertrages




A n h ö r u n g



Sehr geehrter Herr xxxxx

gemäß Artikel 1, § 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über Mediendienste vorn 20. Mai 1997 (GVBl. I 1997, S. 134) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Mediendienstestaatsvertrag vom 17. Sept. 1997 (GVBl. I 1997, S. 359) ist die Bezirksregierung Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen als die für den gesetzlichen Jugendschutz zuständige Verwaltungsbehörde in, Sinne des § 18 Abs. 1 MdStV für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen nach den §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 MdStV und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 MdStV zuständig.

Hierbei habe ich festgestellt, dass durch Sie als Access-Provider im Sinne des § 18 Abs. 3 MdStV unzulässige Inhalte verbreitet wurden.

Angebote im Internet sind unzulässig, wenn sie

  1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen (§ 8 Abt 1 Nr. 1 MdStV),
  2. den Krieg verherrlichen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 MdStV),
  3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 MdStV),
  4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsachliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 MdStV),
  5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 MdStV),
  6. gegen die verfassungsmäßige Ordnung, gegen die allgemeinen Gesetze und gegen die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre verstoßen (§ 7 Abs. 1 MdStV).


Folgende Internet-Seiten enthalten unzulässige Inhalte

    a) http://www.xxxx14.org

    Der amerikanische Service-Provider xxxx14 hostet ausschließlich rechtsextremistische Internetseiten in verschiedenen Sprachen. Neben dem bisher bereits kostenlosen Angebot von Speicherplatz auf seinen Servern wird mittlerweile auch noch ein kommerzielles erweitertes Nutzungsangebot zur Verfügung gestellt. Zu handelsüblichen Konditionen werden Speicherplatz, Datentransfer, Email-Adressen mit eigenem Domain-Namen etc. angeboten. Aus der Hauptseite geht hervor, dass xxxx14 selber rechtsextremistisch ist. xxxx14 sagt über sich selbst: "We decided to provide an alternative to proud White men and women, one that would be for our White interests only." und ,,Only Xxxxx14 offers free webhosting and email exclusively te Racialists." Unter anderem wird auf den deutschsprachigen von Xxxxx14 gehosteten Seiten zum Rassenhass und zur Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten aufgerufen.

    Dieses Angebot ist unzulässig, da es sowohl gegen Nr. 1 der o.a. Rechtsvorschriften verstößt (z. B. § 130, 130 a, 86 StGB), als auch gegen die Nrn. 2, 3, 4 und 5.

    b) http://www.xxxxxxxx.org

    Der amerikanische Service-Provider Xxxxxx.org hostet ausschließlich rechts-extremistische Internetseiten in überwiegend englischer Sprachen. Es wird in verschiedenen Ausbaustufen ein kommerzielles Nutzungsangebot zur Verfügung gestellt. Zu handelsüblichen Konditionen werden Speicherplatz, Datentransfer, Email-Adressen mit eigenem Domain-Namen etc. angeboten. Aus der Hauptseite geht hervor, dass Xxxxxx.org rechtsextremistischer Gesinnung ist. In einem deutschsprachigen Angebot wird u.a. der Begriff "Befreite Zonen" erklärt und welchen Umgang man mit Andersdenkenden plant: ,, ...wir bestrafen Abweichler und Feinde ..." Über Xxxxxx.org die auch einen eigenem Versand betreiben, können verbotene nationalsozialistische Symbole heruntergeladen bzw. per Post bestellt werden. Dieses Angebot ist unzulässig, da es sowohl gegen Nr. 1 der o.a. Rechtsvorschriften verstößt (z. B. § 130, 130 a, 86 StGB), als auch gegen die Nrn. 2, 3, 4 und 5.

    c) http://www.xxxxxxxx.com

    Auf dieser Seite wird nationalsozialistisches Propagandamaterial angeboten und auf zynische Art die Opfer des Holocaust verunglimpft. Es können rassistische Computerspiele (KZ-Rattenjagd, Nazi-Doom) heruntergeladen werden. Sogenannte Nachbildungen von Zyklon B Kanisters - Marke Konzentrationslager Auschwitz - werden ebenso wie nationalsozialistische Logos und Klingeltöne für das Mobiltelefon angeboten.

    Dieses Angebot im Internet ist unzulässig, da es gegen die Nrn. 1, 2 und 3 der o.a. Rechtsvorschriften verstößt. Insbesondere liegt hier ein Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen vor (z. B. § 130, 130a und 86 StGB),

    d) http://www.xxxxx.com

    Auf der Seite dieses amerikanischen Content-Provider, der gleichzeitig sein Angebot hostet, wird auf zynische Art und Weise Gewalt- und Kriegsverherrlichung betrieben. Weiterhin werden in unzähligen Bildern Unfall- und Gewaltopfer unter Nichtbeachtung der Menschenwürde gezeigt. Eine Unzulässigkeit dieser Angebote ergibt sich nicht nur aus dem Verstoß gegen die o.g. Rechtsvorschriften unter den Nrn. 1 und 2 ( § 130, 130a und 86 StGB) sowie Nr. 3 (sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen), sondern insbesondere gegen die Nrn. 4 und 5 - Menschen werden in einer die Menschenwürde verletzenden Weise dargestellt -.

Die unter a) bis d) aufgeführten Internet-Adressen verstoßen allesamt gegen die Nr. 6 der o.g. Rechtsvorschriften i. S. d. § 7 Abs. 1 MdStV.

Nach § 18 Abs. 2 MdStV trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrags die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen.

Nach § 5 Abs. 1 MdStV sind Anbieter für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten (Content-Provider), nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

Gemäß § 5 Abs. 2 MdStV sind Anbieter für fremde Inhalte, die Sie zur Nutzung bereithalten (Service-Provider), nur dann verantwortlich, wenn Sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es Ihnen technisch möglich und zumutbar ist deren Nutzung zu verhindern.

Nach § 5 Abs. 3 MdStV sind Anbieter ihr fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln (Access-Provider), nicht verantwortlich.

Allerdings können nach § 18 Abs. 3 MdStV Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3 MdStV gerichtet werden, wenn sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 5 Abs. 1 und 2 als nicht durchführbar oder nicht erfolgsversprechend erweisen. Voraussetzung ist, dass der Anbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von den Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

Die Content- und Service-Provider sämtlicher o. g. Angebote haben ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so dass die Maßnahmen gegenüber diesen Verantwortlichen nach § 5 Abs. 1 und 2 MdStV weder durchführbar noch erfolgsversprechend sind.

Bei den o.g. Angeboten sind soweit Content- und Service-Provider nicht identisch sind, die Content-Provider-Adressen nicht ermittelbar, da die entsprechenden Registrierungsdaten nicht vorhanden oder fehlerhaft sind. Deshalb wurden die zuständigen amerikanischen Service-Provider von mir per E-Mail auf die Rechtswidrigkeit der o.g. Internet-Seiten nach deutschem Recht hingewiesen und ersucht, diese Angebote zu entfernen. Eine Reaktion der angeschriebenen Service-Provider erfolgte nicht.

Insofern mache ich hier von § 18 Abs. 3 MdStV Gebrauch, wonach Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3 MdStV gerichtet werden können, wenn der Anbieter von den Inhalten Kenntnis erlangt hat. Sofern Ihnen diese Angebote bisher nicht bekannt waren, setze ich Sie hiermit davon in Kenntnis.

Eine Sperrung dieser unzulässigen Angebote ist technisch möglich.

Angesichts dessen, dass die o.g. Angebote gegen das Strafgesetzbuch verstoßen und die verfassungsmäßige Ordnung nachhaltig gefährden, halte ich eine Sperrung auch für zumutbar.

Ich gebe Ihnen hiermit gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Sperrungsverfügung zu äußern.

Sofern Sie sich schriftlich äußern wollen, erwarte ich Ihre Stellungnahme bis zum

22.10.2001

Ich gebe Ihnen - wie auch allen anderen mir bekannten Access-Providern in NRW, denen ich ebenfalls mit heutigem Datum ein Anhörungsschreiben zugesandt habe - zusätzlich Gelegenheit, sich im Rahmen einer mündlichen Anhörung zu äußern.

Die Anhörung findet statt

am 1x. November 2001 um 1x:00 Uhr im Plenarsaal der

Bezirksregierung Düsseldorf, xxxxxxx , 40474 Düsseldorf,

wozu ich Sie hiermit recht herzlich einlade.

Ich bitte Sie an Hand des beigefügten Vordrucks bis zum 10. Oktober 2001 um Mitteilung, ob und ggf. wer aus Ihrem Hause hieran teilnimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(xxxxxx)