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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

6 U 47/OO Verkündet am 8. Juni 2000


Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

  • *

    Antragsgegner und Berufungskläger

g e g e n
  • *

    Antragstellerin und Berufungsbeklagte


hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht *, Richter am Oberlandesgericht * und Richter am Landgericht * aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2000
für R E C H T erkannt
  1. Die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.1 .2000 wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen.
  2. Das Urteil ist rechtskräftig.

T a t b e s t a n d

Die Antragstellerin ist seit 1 994 unter ihrer Firma im Bereich der Transport-und Beförderungsdienstleistungen tätig und Inhaberin der am 17.8.1994 an­gemeldeten Wort-Bildmarke 2.900.302 "CityFloh", die für das Transport­wesen eingetragen ist. Die Antragsgegner haben über 1 .000 Domain­Namen registriert, unter denen sich auch die Bezeichnung "cityfloh.de" be­fand. Als die Antragstellerin unter der Bezeichnung "cityfloh.de" eine Home­page einrichten wollte, stellte sie fest, daß die Bezeichnung bereits für die Antragsgegnerin zu 1 reserviert war, wobei der Antragsgegner zu 2 als ad­ministrativer Ansprechpartner angegeben war.

Mit Beschluß einstweilige Verfügung vom 13.12.1999 hat das Landge­richt den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die Internet-Domain "cityfloh.de" zu benutzen oder benutzen zu lassen und/oder reserviert zu halten. Dagegen haben die Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Nachdem der Beschluß gegen sie ergangen war, haben sie die Domain bei der Denic e.G. freigegeben. Seit dem 4.1.2000 ist sie auf die Antragstellerin übergegangen.

Die Antragstellerin hat in der Reservierung und Benutzung des umstrittenen Domain-Namen eine Verletzung ihrer Namens- und Markenrechte sowie ein sittenwidriges Domain-Grabbing gesehen und beantragt,

Die Antragsgegner haben beantragt,

Die Antragsgegner haben die Auffassung vertreten, die Rechte der Antragstellerin an der Klagemarke seien ebenso wie ihre Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung mangels Waren- und Branchenähnlichkeit nicht verletzt, da die Antragsgegnerin zu 1 unter der angegriffenen Domain ein Internet­Magazin herausgeben wolle. Ansprüche aus § 12 BGB kämen bei dieser Sachlage nicht in Betracht, ein wettbewerbswidriges Domain-Grabbing liege nicht vor. Insbesondere nehme der Beschluß durch das Verbot, den Domain­Namen reserviert zu halten, in unzulässiger Weise die Entscheidung zur Hauptsache vorweg.

Mit Urteil vom 13.1.2000, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das LG den Beschluß vom 13.12.1999 bestätigt, soweit den Antragsgegnern untersagt worden ist, die Internet-Domain "cityfloh.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Im übrigen hat das Landgericht den Beschluß aufgehoben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragsgegner, mit der sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag ergänzen und vertiefen sowie insbesondere geltend machen, daß die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Antragsgegner beantragen,

Die Antragstellerin beantragt,

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer zu den Akten gereichten Schriftsätze, auf die Bezug genommen wird.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung ist unbegründet,

Soweit die Berufung erneut die Zulässigkeit des Eilbegehrens in Zweifel zieht, hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschließt (§ 543 ZPO), die Dringlichkeit bejaht. Nach überwiegender Ansicht, der sich der Senat anschließt, ist auf markenrechtliche Unterlassungsansprüche, auf die das Eilbegehren in erster Linie gestützt ist, die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG entsprechend anzuwenden (vgl. statt aller Fezer, Markenrecht 2. Aufl., § 14 Rdn. 550 m. Nachw.). Neue tatsächliche Anhaltspunkte, die eine vom angefochtenen Urteil abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, legt die Berufung nicht dar.

Das Unterlassungsbegehren ist auch nicht dadurch unbegründet geworden, daß die umstrittene Domain unter dem Eindruck der Beschlußverfügung von den Antragsgegnern freigegeben und für die Antragstellerin reserviert worden ist. Die Freigabe der Domain haben die Antragsgegner auf die Beschlußverfügung hin erklärt, mit der ihnen zunächst untersagt worden war, die Domain reserviert zu halten, so daß bei einer Aufhebung der ergangenen einstweiligen Verfügung in dem mit der Berufung angegriffenen Unterlassungsgebot die Gefahr besteht, daß die Antragsgegner die Rückübertragung der Domain verlangen und diese in Benutzung nehmen könnten. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung des Senats klargestellt haben, wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens Ansprüche nach § 945 ZPO geltend machen zu wollen. Bei dieser Sachlage hätte die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können.

Das Landgericht hat die Antragsgegner im Ergebnis zu Recht zur Unterlassung verurteilt.

Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß die Benutzung der angegriffenen Bezeichnung die Rechte der Antragsstellerin an der Klagemarke wie ihrer Firma nicht verletzt, so daß Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG nicht in Betracht kommen. Zwar verfügt die Antragstellerin über die prioritätsälteren Kennzeichenrechte, denn die Klagemarke weist eine Priorität vom 17.8.1994 und die Rechte der Klägerin an ihrer Firma weisen eine Priorität von ebenfalls 1994 auf. Anhaltspunkte, daß die angegriffene Bezeichnung eine bessere Priorität aufweisen könne, haben die Antragsgegner nicht dargelegt. Das Recht der Antragstellerin an ihrer Firma genießt entgegen der Auffassung der Antragsgegner auch bundesweiten Schutz, denn wie die Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt haben, ist die Antragstellerin nicht allein in Frankfurt am Main, sondern jedenfalls auch in Bochum und Thüringen und damit nicht nur örtlich beschränkt tätig, sondern bietet ihre Dienste ausweislich des Firmenprospekts bundesweit an, so daß der Schutz ihrer Firma das gesamte Inland erfaßt. Die Firma der Antragstellerin weist entgegen der Auffassung der Antragsgegner erhebliche Unterscheidungskraft von Hause aus auf, denn die Firma wird durch den allein als unterscheidungskräftig in Betracht kommenden Begriff "CityFloh" geprägt, der eine ungewöhnliche Wortneuschöpfung ohne jede Annäherung an eine dem Tätigkeitsbereich der Antragstellerin entsprechende Sachangabe darstellt und daher von Hause aus hohe Unterscheidungskraft aufweist.

Markenrechtliche Ansprüche kommen gleichwohl nicht in Betracht, da die Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zumindest das Vorliegen einer Ahnlichkeit der kollidierend bezeichneten Waren oder Dienstleistungen voraussetzen und der Anspruch aus § 15 MarkenG das Bestehen von Branchennähe erfordert. Zwischen dem Transportwesen, für das die Klagemarke eingetragen ist, und der Unterhaltung eines Internet-Magazins, für dessen Erstellung die Antragsgegner den Domain-Namen registriert hatten, besteht keinerlei Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit. Die Dienstleistungen, die die Antragstellerin erbringt, nämlich das Führen der Kraftfahrzeuge ihrer Kunden, weist keinerlei Branchennähe mit der Herausgabe von Magazinen auf, so daß Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels Produktidentität und Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 MarkenG mangels Verwechslungsgefahr nicht bestehen. Allein der Umstand, daß die angegriffene Bezeichnung im Internet benutzt wird, kann die für das Bestehen markenrechtlicher Ansprüche erforderliche Verwechslungsgefahr nicht herbeiführen, wenn es an jeder Produkt- und Branchenähnlichkeit zwischen den kollidierend bezeichneten Gegenständen fehlt (vgl. Senat, Urteil vom 4.5.2000, 6 U 81/99 - alcon.de = OLG Report Frankfurt 2000, 152; BB 2000, 1213). Hinreichende Anhaltspunkte, daß die Klagebezeichnungen den Anforderungen an den Bekanntheitsschutz von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen genügen könnten, hat die Antragstellerin nicht dargelegt, so daß das Landgericht die Verurteilung zutreffend auch nicht auf markenrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt hat.

Die Berufung rügt im Ergebnis ohne Erfolg, daß das Landgericht das Unterlassungsbegehren bei dieser Sachlage im Anschluß an das OLG Düsseldorf (WRP 1999, 343 ff ufa.de) aus § 12 BGB für begründet erachtet hat.

Die Bildung einer Domain-Bezeichnung mit einem fremden Namen stellt nach Auffassung des Senats zwar keinen Fall der Namensleugnung, wohl aber einen Fall der Namensanmaßung dar, nämlich die Benutzung des Namens eines Dritten als Wahlnamen zur Bezeichnung der eigenen Person im Internet. Denn nach den heute vorherrschenden Benutzergewohnheiten geht der Verkehr, wenn er keine anderslautenden Hinweise wahrnimmt, regelmäßig von einer Übereinstimmung zwischen dem Domain-Namen und dem Namen oder der geschäftlichen Bezeichnung, gegebenenfalls der be­kannten Marke, des Rechtsinhabers aus (vgl. Kur in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 341). Er erwartet, daß er Unternehmen unter ihrer Firma, einem aus ihrem prägenden Element oder einem aus ihrer Marke abgeleiteten Domain-Namen im Internet findet. Die Benutzung eines Domain-Namens, der aus einem derartigen fremden Kennzeichnungsrecht abgeleitet ist, ist daher kein Fall der Leugnung der Kennzeichenrechte des Rechtsinhabers, sondern der Versuch der Ableitung eines Domain-Namens aus Kennzeichen Dritter und damit ein Fall der Namensanmaßung.

Wie der Senat bereits erkannt hat, kann eine derartige Namensanmaßung unter dem Gesichtspunkt der §§ 826, 226 BGB zu untersagen sein, wenn der Dritte ohne erkennbares eigenes Interesse einen Internet-Domainnamen registrieren läßt, der mit seinem eigenen Namen und/oder der eigenen Tätigkeit in keinerlei Zusammenhang steht, der aber gleichlautend mit der Marke oder der Firma eines Dritten ist, sofern sich aus dem Umständen der Bildung des Domain-Namens ergibt, daß seine Benutzung eine schikanöse und sittenwidrige Behinderung darstellt (Senat WRP 2000, 645 - weideglueck.de). Im Streitfall sprechen neben der bekundeten Verhandlungsbereitschaft der Antragsgegner über die von ihnen zunächst reservierte Bezeichnung vor allem die erhebliche Anzahl reservierter Domain-Namen für das Vorliegen einer entsprechenden Behinderungsabsicht, zumal die von den Antragsgegnern gebildete angegriffene Bezeichnung weder einen Bezug zu deren Namen noch einen irgendwie greifbaren Bezug zu der geplanten Herausgabe eines Internet-Magazins aufweist, über dessen Konzeption die Antragsgegner im Zeitpunkt der Reservierung und bis zum Schalten ihrer Titelschutzanzeige während des Prozesses nach ihren Darlegungen im Senatstermin noch keine konkreten Vorstellungen hatten.

Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Umstände für sich aus­reichen, den Tatbestand der Schikane und der sittenwidrigen Schädigung (§§ 226, 826 BGB) auszufüllen, denn der Schutz des allein kennzeichnungskräftigen Firmenbestandteils "CityFloh" der Antragstellerin ist, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, aus § 1 2 BGB gerechtfertigt.

Der Namensschutz aus § 12 BGB erfaßt nicht nur den Namen der natürlichen Person, sondern auch alle sonstigen Namen einschließlich der Unternehmensbezeichnungen und sogar derjenigen Waren- und Dienstleistungsmarken, die vom Verkehr als Name des Unternehmens angesehen werden. Der Schutz derartiger Namen nach Markenrecht und bürgerlichem Recht war und ist anerkanntes Recht (vgl. statt aller lngerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rdn. 3 m.Nachw.). Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß sich der Schutz von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen regelmäßig auf deren Schutz nach §§ 14, 15 MarkenG beschränkt, so daß ein berechtigtes Interesse iSv § 1 2 BGB am Namensschutz für geschäftliche Kennzeichen regelmäßig nur den Gebrauch einer verwechslungsfähigen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr erfaßt (BGH GRUR 1 960, 550 ff - Promonta; GRUR 1976, 379 ff - KSB; GRUR 1 977, 503 ff - Datenzentrale; WRP 1998, 604 ff, 606 - Rolex-Uhr mit Diamanten). Der ergänzende Schutz geschäftlicher Kennzeichen aus § 12 BGB wird dadurch aber nicht vollständig verdrängt, sondern auf Fälle begrenzt, in denen ein Eingriffstatbestand vorliegt, der nicht bereits von den spezielleren Normen des MarkenG erfaßt oder freigestellt wird (BGH WRP 1998, 604ff, 605- Rolex-Uhr mit Diamanten). Der Senat hat deshalb bereits darauf erkannt, daß eine Verletzung des Namensrechts aus § 12 BGB bei geschäftlichen Kennzeichen bei Abwesenheit von Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung angenommen werden kann, wenn besondere und durch die markenrechtlichen Tatbestände nicht erfaßte Umstände die Annahme einer Interessenbeeinträchtigung rechtfertigen (Senat Urteil vom 4.5.2000, 6 U 81/99 - alcon.de, a.a.O.).

Im Streitfall sprechen mangels anderer erkennbarer Umstände die zahllosen Domain-Reservierungen der Antragsgegner für das Vorliegen von Domain­Grabbing in einem Umfang, der zwar nicht das Ausmaß des Schikanösen und der sittenwidrigen Schädigung Dritter erreicht haben mag, die Absicht der Behinderung Dritter losgelöst von einer eigenen nachvollzieharen Interessenlage aber erkennen läßt. Hinzu kommt, daß die Antragsgegner dem Senat in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen sowie glaubhaft machen konnten, daß unter dem umstrittenen Domain-Namen eine geschäftliche Tätigkeit nennenswerten Umfangs tatsächlich aufgenommen worden ist oder unmittelbar bevorsteht. Vielmehr hat der Antragsgegner zu 2 im einzelnen dargelegt, daß sich die bislang entfaltete geschäftliche Tätigkeit auf das Abklären von möglichen Themenbereichen und Adressaten eines noch zu entwickelnden Konzepts für ein Magazins, das von den Adressaten mitgestaltet werden soll, beschränkt. Dem entspricht, daß die Antragsgegner für ein entsprechendes Vorhaben, nämlich die Herausgabe eines Stadtmagazins für Kinder und Jugendliche, erst während des Rechtsstreits eine Titelschutzanzeige für "city-floh" geschaltet haben. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß das System der Domain-Namen dadurch geprägt ist, daß - anders als im herkömmlichen Verkehr - identische Domain-Namen im Internet nicht miteinander koexistieren können, weil ein Domain­Name nur einmal vergeben werden kann. Die Reservierung eines Domain­Namens, der weder auf einem eigenen Namens- oder sonstigen Kennzeichenrecht aufbaut noch eine entsprechende Tätigkeit benennt, blockiert damit den rechtmäßigen Inhaber eines identischen Kennzeichenrechts, unter diesem Kennzeichen im Internet aufzutreten und damit in der vom Verkehr erwarteten Weise seinen Namen befugterweise im Internet zu gebrauchen. In einem derartigen Fall, in dem der befugte Namensgebrauch durch den Rechtsinhaber seitens eines Dritten blockiert wird, genügen die dargelegten und außerhalb der markenrechtlichen Verletzungstatbestände liegenden Umstände, nämlich die Reservierung unzähliger Domains, die weder auf einem seinerseits befugten Namensgebrauch aufbauen oder auf eine tatsächlich ausgeübte bestimmte geschäftliche Betätigung hinweisen, die mit dem angegriffenen Domain-Namen in Verbindung stehen, um das berechtigte Interesse des Rechtsinhabers an dem Gebrauch seines Namens auch im Internet gegenüber dem bloßen zeitlichen Vorrang der Domain-Reservierung durch einen Dritten im Rahmen der Interessenabwägung des § 12 BGB den Vorrang einzuräumen.

Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegner nicht gehindert sind, in Zukunft tatsächlich ein Stadtmagazin unter der in der Titelschutzanzeige genannten Bezeichnung "city-floh" herauszugeben und sich unter einem entsprechenden Domain-Namen im Internet registrieren zu lassen. Mangels Verwechslungsgefahr scheiden, wie bereits dargelegt, markenrechtliche Ansprüche gegen die Herausgabe eines Stadtmagazins unter diesem Titel aus. Fehlt es an den Voraussetzungen markenrechtlicher Ansprüche gegen einen derart gebildeten Titel für ein Magazin, so haben die Antragsgegner ein eigenes und anerkennenswertes Interesse, in gleicher Weise wie die Antragstellerin und unter für die technische Verarbeitung der Domain erforderlichen nur geringfügigen Abweichungen unter dem ihrem Titel oder einem sonstigen Kennzeichenrecht entsprechenden Schlagwort nicht nur im Bereich der Printmedien, sondern auch im Internet aufzutreten (Senat Urteil vom 4.5.2000, 6 U 81/99 - alcon.de, a.a.0.). Die Antragsgegner können insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die im Handelsregister eingetragene Form der Firma der Antragstellerin den Bestandteil "City-Floh" mit Bindestrich enthält, während die angegriffene Domain "cityfloh.de" (ohne Bindestrich) lautet. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin den allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil ihrer Firma in sämtlichen Firmenunterlagen in der Schreibweise ihrer Marke und damit durchweg ohne Bindestrich benutzt. Da Gegenstand des Schutzes als geschäftliche Bezeichnung das Kennzeichen in seiner tatsächlich gegenüber dem Verkehr benutzten Form ist, geht das berechtigte und die Interessen der Antragsgegner überwiegende Interesse der Antragstellerin dahin, unter ihrem eingeführten und in dieser Form benutzten Namen auch im Internet zu erscheinen. Im Hinblick auf die von den Antragsgegnern erst während des Prozesses geschaltete Titelschutzanzeige gilt insoweit, daß im Falle koexistierender Kennzeichenrechte die Pflicht zur Abgrenzung grundsätzlich den Prioritätsjüngeren trifft.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

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