e-business - Die EU Fernabsatzrichtline gilt in Kuerze

Verbraucherschutz zieht neue Verpflichtungen fuer Unternehmer nach sich

von RA Boris Hoeller

Auswirkungen auf den Handel ueber Telemedien

Bonn. Bis Juni 2000 muß die europaeische Fernabsatzrichtlinie (FARL) in nationales Recht umgesetzt sein. Schon heute gut zu wissen, was morgen Beachtung finden muss.
Als Fernabsatz sollen gelten: Vertraege ueber die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Verbrauchern und Lieferern, die im Rahmen eines fuer den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen werden. Der Lieferer muss dabei fuer den Vertrag bis zu dessen Abschluss selbst ausschliesslich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwenden (Art. 2 Nr.1 FARL). Der Anwendungsbereich der Regeln soll schon dadurch ausgeschlossen sein, dass Verhandlungen ueber den Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien stattgefunden haben. Was genau unter Fernkommunikationstechniken zu verstehen ist, wird im Anhang zur Richtlinie aufgelistet. Fuer einen bestimmten Katalog von Dienstleistungen (zumeist der Finanz- und Versicherungsbranche) gilt die FARL nicht.

zu beachten:
Informationsverpflichtung
Widerrufsrecht
Vertragserfuellung

  • Umfassende Informationen sind gem. Art.4 FARL vor einem Vertragsschluss formlos zu erteilen. Die wesentliche Information ist dem Verbraucher gem. Art.5 FARL bis spaetestens zum Erfuellungszeitpunkt des Vertragsinhaltes schriftlich oder auf einem anderen fuer ihn verfuegbaren dauerhaften Datentraeger zu erteilen.
  • Aus Art.6 FARL wird ein Widerrufsrecht fuer Fernabsatzgeschaefte , im deutschen Recht vergleichbar mit dem Haustuerwiderrufsrecht, folgen. Im Ergebnis wird sich das - heute regelmaessig im Versandhandel - kulanzweise gewaehrte Rueckgaberecht in einem gesetzlich garantierten Recht widerfinden. Auf die rechtliche Umsetzung der Widerspruchsfrist von 7 Werktagen nach Empfang der Leistung durch den Verbraucher wird man gespannt sein koennen, da deutsches Zivilrecht eine Fristbestimmung nach Werktagen so nicht kennt. Nach Art.6 Abs.2 Satz 2 FARL sollen die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausuebung des Widerrufsrechts entstehen koennen sollen, solche sein, die durch die unmittelbare Ruecksendung der Ware entstanden sind. Infolge der Formulierung, bleiben Ansprueche auf Nutzungsentschaedigung (z.B.: die Ware wurde ausprobiert und dabei beschaedigt) unberuehrt.
  • Die Vertragserfuellung durch den Lieferer hat innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so sind bereits geleistete Zahlungen innerhalb von 30 Tagen zu erstatten ( Art.7 Abs. 1 + 2 FARL ). Diese Regelung hat in der europaeischen Fassung dispositiven Charakter und koennte daher grundsaetzlich durch eine anderslautende Parteivereinbarung abbedungen werden, wenn der deutsche Gesetzgeber hier nicht von der Moeglichkeit Gebrauch macht, national eine engere Umsetzung zu waehlen ( Art.14 FARL ).
    Art.7 Abs. 3 FARL trifft eine Regelung zu sogenannten Ersatzlieferungen. Auch wird die nationale Umsetzung abzuwarten sein.

  • (Folge-)werbung
    AGB

  • Die Fernabsatzrichtlinie hat sich zum Ziel gesetzt, den Verbraucher vor aufdringlichen Verkaufsmethoden zu schuetzen. In Deutschland duerfte sich aber aufgrund bestehender Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung aus dem Wettbewerbsrecht nicht viel aendern, da diese bereits einen weitergehenden Schutz des Verbrauchers gewährleistet.
    Die von der Richtlinie ausdruecklich angesprochenen Faelle beziehen sich auf Telefonanrufe (Art. 4 Abs. 3 FARL), die Zusendung unbestellter Ware Art. 9 FARL und die Verwendung von Voice-Mail-Systemen und Telefax Art. 10 Abs. 1 FARL. Im uebrigen ist darauf zu achten, daß Werbung durch herkoemmliche Briefpost oder e-mail nur dann erlaubt sein soll, wenn der Verbraucher sich hiergegen offenbar verwahrt hat( Art. 10 Abs. 2 FARL).
  • Es wird nicht moeglich sein, durch Individualvereinbarung oder AGB den Verbraucher dazu zu bewegen, auf seine Schutzrechte aus der FARL zu verzichten ( Art. 10 Abs. 1 FARL). Die Richtlinie enthaelt Regelungen zur dem Vertrag betreffenden Rechtswahl ( Art. 12 Abs. 2 FARL. Dadurch bleibt dem europaeischen Verbraucher ein Mindestmaß an Schutz aus der FARL garantiert.

  • Kommentar:

    Mit der Einarbeitung der FARL in das deutsche Zivilrecht hat der Gesetzgeber die Moeglichkeit auch andere den e-commerce betreffende Bereiche zu regeln. Juristisch wird derzeit z.B. eroertert, ob die Werbung mit einer Leistung im Internet bereits ein Angebot darstellt, auf das der Verbraucher nur einzugehen braucht, oder ob darin lediglich das Angebot an den Verbraucher zu sehen ist, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben.
    Unternehmer tuen gut daran sich schon jetzt auf die neuen Gegebenheiten beim Absatz ihrer Ware oder Dienstleistung einzustellen. Der Verbraucher wird es danken, wenn ihm in diesem riesigen Markt bereits heute die Transparenz gegenueber erbracht wird, die es in kurzer Zeit so-oder-so einzuhalten gilt. Und bis dahin kann man noch viele Punkte sammeln. Fuer die naehere Ausgestaltung Ihrer AGB und Werbung wenden Sie sich bitte an Ihren Berufsverband oder Rechtsanwalt.


    Ein Bericht von RA Boris Hoeller (c) 1998