Markenrecht

Übersicht

Einführung in des Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
Übersicht
Das Markenrecht: Recht der Namen, Kennzeichen und Bezeichungen von Produkten und Unternehmen im geschäftlichen Verkehr. Erhalten Sie eine Einführung in die wichtigsten Begriffe und Strukturen. Durch Verweise auf online zugängliche Quellen kann das Markenrecht auch vertiefend verstanden werden.

Die Schnellübersicht zu den einzelnen Kapiteln:

| Einführung | Rechtschutz | Rechtsprechung zum Markenrecht | Rechtsnormen | Onlineinformationen |



  1. Einführung

    Das Recht der Marken wird in Deutschland seit 1.1.1995 durch das gleichlautende Markengesetz geregelt. Es basiert im wesentlichen auf der Umsetzung einer europäischen Richtlinie aus dem Jahre 1988, hat das Warenzeichengesetz ersetzt und zugleich spezialgesetzliche Regelungen zum Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben getroffen, die teils früher in anderen Gesetzen geregelt waren und heute eine abgeschlossene spezialgesetzliche Materie darstellt. Zu den nationalen Regeln kommt das Recht der Gemeinschaftsmarke.

    International zu beachtendes Recht ergibt sich u.a. aus der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), dem Madrider Markenübereinkommen (MMA) und der Verordnung (EG Nr.40/94 ) über die Gemeinschaftsmarken (vgl. Infoserver Harmonsierungsamt für den Binnenmarkt ). Online Recherchen für DE- Marken , EU- Marken und US- Marken sind kostenlos. Europäisches gewerbliches Schutzrecht sammelt sich unter Geistiges Eigentumsrecht auf den EU Servern.

    Markenrecht ist Bestandteil des Kennzeichenrechts, dem auch im weiteren Sinne das bürgerlich rechtliche Namensrecht und das Recht des Firmennamens aus dem Handelsgesetzbuch zuzuordnen ist. Geschäftliche Bezeichnungen dienen der Individualisierung von Personen und geistigen Werken. Marken weisen auf die Produktverantwortung und Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hin. Dabei ist terminologisch prinzipiell zu unterscheiden zwischen Benutzungsmarken und Registermarken . Sie sind die Markenrechte (Kennzeichen, die Produkte verschiedener Unternehmen unterscheidbar machen) im engeren Sinne. Das Markenrecht im weiteren Sinne betrifft nämlich auch geschäftliche Bezeichnungen, das sind Unternehmensbezeichnungen und Werktitel , also Bezeichnungen von im geschäftlichen Verkehr tätigen Unternehmen oder Betrieben und von inhaltsbezogenen geistigen Werken. Geschützt werden können u.U. auch geographische Herkunftsangaben . Nicht zum Markenrecht gehört das Geschmacksmusterrecht .

    Von Hause aus u.a. unterscheidungskräftige Benutzungsmarken (MarkenG § 4 Nr. 2) und sonstige besondere Geschäftsabzeichen (MarkenG § 5 Abs. 2 S. 2) genießen erst Schutz mit Erlangung von Verkehrsgeltung . Mit Verkehrsdurchsetzung ist die Überwindung der absoluten Schutzhindernisse von § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 3 gemeint. Sie betrifft die Fallgruppe von Marken, die ursprünglich an sich nicht schutzfähige Zeichen sind, aber durch eine intensive markenmäßige Benutzung "Unterscheidungskraft" im Sinne einer Marke erlangt und kann deswegen als Registermarke eingetragen werden. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die zurückhaltend anzuwenden ist.

    Ä Das Markenrecht im weiten Sinne umfasst alle Kennzeichnungen von Unternehmen, geistigen Werken und Produkten, die geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Markenrechte sind als Ausschließlichkeitsrechte ausgestaltet. Rechtsquelle zur Beurteilung von Streitfällen ist das deutsche Markengesetz, aber auch europäische Rechtsetzung der EU, sowie internationale Abkommen, z.B. über den Schutz sog. notorisch bekannter Marken.
    zurück

  2. Rechtschutz

    Am Anfang steht der Erwerb eines markenrechtlichen Schutzrechts , bei dem Streitfälle zumeist um die Schutzfähigkeit einer Marke (im weiteren Sinne) ranken. Steht ein Markenrecht ersteinmal in Kraft, so sind es Fragen der Verteidigung des Markenrechts oder aber solche der Abwehr von Angriffen aus Markenrechten , die vordergründig erscheinen. Es stehen für eine Vielzahl von Kollisionsfällen verschiedenste Verfahrensmöglichkeiten zur Verfügung, d.h. es besteht viel Raum für Angriffs- und Verteidigungstrategien.

    Das Markengesetz sieht für die Registermarkenstreitfälle eine Zweigleisigkeit der Rechtswege vor. Es wird unterschieden zwischen sog. Amtsverfahren und Kennzeichenstreitverfahren . Letztere sind ausschließlich zuständig für Markenstreitfälle aus durch Benutzungshandlung entstandenen Markenrechte.
    • Im Amtsverfahren wird das Anmeldeverfahren für eine DE-Marke ausschließlich vor dem Deutsche Patent- und Markenamt ( DPMA ) durchgeführt. Auch ein Markenlöschungsverfahren wegen Fehlern im Eintragungsverfahren findet ausschließlich beim DPMA statt, gegen dessen Entscheidung auch der Rechtsmittelweg über das Bundespatentgericht bis zum BGH führen kann. Dort entscheidet der I. Zivilsenat über Rechtsbeschwerden, zumeist in der Sache nur, wenn diese zugelassen worden ist. Im Amtsverfahren kann aber auch ein Kennzeichenkollisionsverfahren stattfinden, wenn ein Widerspruch gegen eine Registermarkeneintragung statthaft ist. Beispielsweise kann der Inhaber eines älteren Registermarkenrechts gegen eine jüngere Markeneintragung im zunächst kostengünstigen Widerspruchsverfahren vorgehen.
    • Das Kennzeichenstreitverfahren findet vor den Landgerichten mit Markenrechtsspezialzuständigkeit statt. Im wesentlichen geht es in diesen Verfahren um die Klärung der Frage, ob die (schon beabsichtigte) Verwendung von Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr ein Markenrecht des Klägers verletzt. Als Ergebnis eines solchen Zivilprozesses kann auch die Löschung einer Registermarke oder einer Firmierung stehen. Besondere Bedeutung in Kennzeichenstreitsachen haben die sog. Eilverfahren, bei dem vorläufige Unterlassungsgebote durch einstweilige Verfügungsverfahren gerichtlich ausgesprochen werden.
    • Das Verfallsverfahren , kann beim DPMA formell eingeleitet werden, auf einen Widerspruch hiergegen, muß ein Kennzeichenstreitgericht angrufen werden. Die Verfallsreife einer Marke kann einredeweise eingewendet oder widerklagend geltend gemacht werden.

    Ä Bei Markenrechtsstreitigkeiten betreffend sog. "Registerschutzmarken" ist der Rechtsweg je nach Kollisionsfall und Zeitpunkt der Antragstellung -teilweise ausschließlich-, -teilweise alternativ- zu einem 'Amtsverfahren' eröffnet. Ein solches Verfahren zieht überschaubare Verfahrenskosten nach sich. Die vor den Kennzeichenstreitgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit auszutragenden Streitigkeiten werden zumeist bei hohem Streitwert verhandelt.
    zurück

  3. Rechtsprechung zum Markenrecht

    Rechtsprechung online (Auszug)

    Ä
    zurück

  4. Rechtsnormen

    Nachfolgend einige Verweise auf Gesetzesfundstellen die im Internet online recherchierbar sind. Ob diese Vorschriftensammlungen stets den aktuellen Gesetzesstand widerspiegeln ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.


    Ä
    zurück

  5. Onlineinformationen

    Markenrecht online

    Ä
    zurück


© 2000 Rechtsanwalt Boris Hoeller - Alle Rechte vorbehalten | bonnanwalt® ist eingetragene Dienstleistungsmarke | IMPRESSUM / ANBIETERKENNUNG